24.01.2014

Zur zollwertrechtlichen Behandlung von Kosten für Warenuntersuchungen

Der Transaktionswert ist die vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer oder zu dessen Gunsten für eingeführte Waren entrichtet oder zu entrichten hat, und schließt alle Zahlungen ein, die als Bedingung für das Kaufgeschäft über die eingeführten Waren vom Käufer (auch) an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Verkäufers entrichtet werden. Damit können auch Zahlungen für Warenuntersuchungen an Testinstitute Teil des Zollwerts sein.

FG Düsseldorf 8.1.2014, 4 K 188/13 Z,EU
Der Sachverhalt:
Die Klägerin handelte mit sog. "Comicwaren", insbesondere Textilien, die mit bekannten Comic-Figuren versehen sind. Sie hatte die Hersteller in Drittländern verpflichtet, die Waren entsprechend den europäischen Anforderungen zu liefern, d.h. sie forderte die Hersteller auf, mit benannten Testinstituten die Probenzahl abzusprechen und das jeweilige Testinstitut zur Durchführung der Tests (z.B. AZO-Prüfung, Ökotex-Standard oder kundenspezifische Qualitätsanforderungen) zu veranlassen. Auftraggeber sollte allerdings die Klägerin sein.

Die Finanzbehörde ließ bei der Klägerin eine Zollprüfung durchführen. Die Prüfungsbeamten stellten dabei u.a. den o.a. Sachverhalt fest und erhielten von der Klägerin die Auskunft, die Hersteller kalkulierten keine Kosten für die Qualitätskontrolle mehr ein. Die Prüfungsbeamten waren der Auffassung, die Kosten für die Qualitätskontrollen seien Zahlungen, die als Bedingungen für das Kaufgeschäft über die eingeführten Waren vom Käufer an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Verkäufers tatsächlich entrichtet worden seien und deshalb Bestandteil des Transaktionswerts seien. Somit sei für 28 Einfuhrvorgänge zu wenig erhoben worden, weshalb es zu einer Nachforderung i.H.v. 33.681 € kam.

Die Klägerin hielt dagegen, dass, auch wenn die Lieferung einwandfreier Ware für den Hersteller von Vorteil sei, nicht jede mittelbare Zahlung zu Gunsten des Verkäufers in den Transaktionswert einbezogen werden könne. Das FG wies die Klage ab. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Entgegen der Ansicht der Klägerin gehörten die von der Klägerin für bestimmte, in China, Hongkong oder Indonesien durchgeführte Tests getragenen Aufwendungen in den Zollwert.

Der Zollwert war hier der Transaktionswert, d.h. der für die Waren tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, Art. 29 Abs. 1 ZK. Dieser Preis ist die vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer oder zu dessen Gunsten für die eingeführten Waren entrichtet oder zu entrichten hat, und schließt alle Zahlungen ein, die als Bedingung für das Kaufgeschäft über die eingeführten Waren vom Käufer (auch) an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Verkäufers entrichtet werden, Art. 29 Abs. 3a S. 1 ZK. Damit können auch Zahlungen der Klägerin als Käufer an Dritte wie die Testinstitute Teil des Zollwerts sein.

Die Voraussetzung dafür, dass die Zahlungen Bedingungen für die Kaufgeschäfte mit den Herstellern waren, lagen im vorliegenden Fall vor. Die Hersteller waren der Klägerin gegenüber verpflichtet, Waren zu liefern, die den europäischen Test- und Qualitätsanforderungen entsprachen. Dazu schrieb die Klägerin den Herstellern nicht nur die Qualitätsanforderungen, sondern auch die Tests und die Testinstitute vor, die die Hersteller im Namen der Klägerin zu beauftragen hatten. Zudem erreichte sie damit die Übermittlung der Testergebnisse an sich als Auftraggeberin. Die Durchführung der Tests und die Mitteilung ihrer Ergebnisse waren auch Voraussetzung für die von der Klägerin den Herstellern mitzuteilende Freigabe der Produktion und die spätere Einfuhr der Waren. Nach dem Vortrag der Klägerin ging es ihr nämlich darum, schon frühzeitig Qualitätsdefizite festzustellen.

Dass die Hersteller die Tests im Namen der Klägerin in Auftrag zu geben hatten, rechtfertigte kein anderes Ergebnis, denn nur bei vorliegenden, positiven Testergebnissen wurde die Ware hergestellt, eingeführt und anschließend von der Klägerin abgenommen. Soweit die Klägerin vorgetragen hatte, vielfach seien Tests erst nach der Produktion vorgenommen worden, folgte daraus nichts anderes.

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