18.09.2012

Zuschätzungen durch Zeitreihenvergleich zulässig

Zuschätzungen auf Grundlage eines sog. Zeitreihenvergleichs sind zulässig, wenn die Buchführung des Steuerpflichtigen nicht ordnungsgemäß ist. Als innerer Betriebsvergleich liefert der Zeitreihenvergleich ein wahrscheinlicheres Ergebnis als andere Methoden.

FG Münster 26.7.2012, 4 K 2071/09 E,U
Der Sachverhalt:
Der Kläger betrieb eine Speisegaststätte und führte für seine Bareinnahmen eine elektronische Registrierkasse. Einen Teil seiner Bareinnahmen buchte er jedoch nicht über die Kasse. Zudem waren die Tagesendsummenbons nicht vollständig bzw. nicht datiert.

Das Finanzamt sah die Buchführung in den Streitjahren 2001 bis 2003 nicht als ordnungsgemäß an und schätzte Umsätze und Gewinne auf Grundlage eines Zeitreihenvergleichs hinzu. Dabei ermittelte es wöchentliche Rohgewinnaufschlagsätze und bildete für je zehn aufeinanderfolgende Wochen Mittelwerte. Den jeweils höchsten Mittelwert wendete es auf den erklärten Wareneinkauf an. Der Kläger wendete gegen die Zuschätzungen ein, dass seine Buchführung ordnungsgemäß sei und machte grundsätzliche Bedenken gegen die Anwendung des Zeitreihenvergleichs geltend.

Das FG gab der Klage unter Klageabweisung im Übrigen hinsichtlich einzelner Zeiträume statt. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird beim BFH unter dem Az. X B 183/12 geführt.

Die Gründe:
Für die Streitjahre 2001 und 2003 enthalten die Bescheide Hinzuschätzungen, die dem Grunde und der Höhe nach zutreffend sind.

Die Kassenführung des Klägers, der wegen des hohen Anteils des Bargeschäfts eine erhebliche Bedeutung zukommt, ist nicht ordnungsgemäß, da nicht alle Bareinnahmen in der Registrierkasse erfasst worden sind. Die unvollständigen bzw. teilweise nicht datierten Tagesendsummenbons sind zudem nicht geeignet, eine Gewähr für die vollständige Erfassung der Einnahmen zu bieten.

Der vom Finanzamt angewendete Zeitreihenvergleich stellt insoweit eine geeignete Schätzungsmethode für eine Speisegaststätte dar. Er geht davon aus, dass eingekaufte Waren innerhalb eines kurzen Zeitraums verbraucht werden und dass es in der Praxis kaum möglich ist, den Wareneinkauf wochenweise genau zu verschweigen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die Betriebsstruktur im Schätzungszeitraum nicht wesentlich verändert hat. Als innerer Betriebsvergleich liefert der Zeitreihenvergleich ein wahrscheinlicheres Ergebnis als andere Methoden (etwa eine Richtsatzschätzung).

Hinsichtlich des Streitjahres 2002 ist die Klage begründet. Eine Schätzungsbefugnis besteht für diesen Zeitraum nicht, da keine Buchführungsmängel festgestellt wurden und auch sonst keine Anhaltspunkte für ein materiell unzutreffendes Ergebnis der Buchführung bestehen (§ 158 AO). Hinsichtlich der Einkommensteuer für 2003 ist die Klage teilweise begründet.

Linkhinweis:

FG Münster NL vom 17.9.2012
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