11.02.2025

Änderung der inländischen Geschäftsanschrift - Vermutung der Vertretungsermächtigung des Notars

Die Beglaubigung der Unterschrift unter einem Gesellschafterbeschluss in dem eine Änderung der inländischen Geschäftsanschrift beschlossen wurde, reicht aus, um die Vermutung der Vertretungsermächtigung des Notars auszulösen. Es schadet insoweit nicht, dass eine solche Beglaubigung nicht notwendig ist, keine Beglaubigung einer Erklärung des eigentlich Anmeldeberechtigten gegeben ist und der Beschluss für die Anmeldung der Änderung dem Registergericht eigentlich nicht vorgelegt werden muss.

KG Berlin v. 30.1.2025 - 22 W 73/24
Der Sachverhalt:
Die beteiligte GmbH ist seit dem 20.7.2022 im Handelsregister eingetragen. Mit einem elektronischen Schreiben vom 8.11.2024 erklärte der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten, ein Notar, dass er gem. § 378 FamFG eine neue inländische Geschäftsanschrift anmelde. Das Schreiben ging am 11.11.2024 ein. Zuvor war an das Registergericht ein Gesellschafterbeschluss vom 8.11.2024 übermittelt worden, in dem eine Frau I. unter Bezugnahme auf eine ihr durch den Geschäftsführer der Alleingesellschafterin erteilte Vollmacht die Änderung der Geschäftsanschrift beschloss. Die Vollmacht war ebenfalls an das Registergericht übermittelt worden. Die Unterschrift der Frau I. ist notariell durch den Verfahrensbevollmächtigten beglaubigt. Zugleich wird bescheinigt, dass die entsprechende Vollmacht unwiderrufen vorlag.

Am 12.11.2024 teilte das Registergericht mit, dass die Voraussetzungen des § 378 FamFG nicht vorlägen. Ein Gesellschafterbeschluss sei für die Änderung der Geschäftsanschrift nicht erforderlich. Es bedürfe einer Anmeldung durch den Geschäftsführer. Dem ist der Verfahrensbevollmächtigte am 19.11.2024 entgegengetreten. Für den Fall, dass die Eintragung nicht erfolgen sollte, bat er um eine rechtsmittelfähige Zwischenverfügung. Diese hat das AG am 2.12.2024, gerichtet an den Verfahrensbevollmächtigten, zugestellt.

Der Verfahrensbevollmächtigte hat am nächsten Tag gegen die Zwischenverfügung Beschwerde eingelegt. Das AG hat dieser nicht abgeholfen. Das KG hat die Zwischenverfügung indes aufgehoben.

Die Gründe:
Die Voraussetzungen des § 378 Abs. 2 FamFG lagen vor, so dass der Verfahrensbevollmächtigte ermächtigt war, die Änderung der Anschrift anzumelden.

Die Beglaubigung der Unterschrift unter einem Gesellschafterbeschluss in dem eine Änderung der inländischen Geschäftsanschrift beschlossen wurde, reicht aus, um die Vermutung der Vertretungsermächtigung des Notars auszulösen. Es schadet insoweit nicht, dass eine solche Beglaubigung nicht notwendig ist, keine Beglaubigung einer Erklärung des eigentlich Anmeldeberechtigten gegeben ist und der Beschluss für die Anmeldung der Änderung dem Registergericht eigentlich nicht vorgelegt werden muss.

Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Der Verfahrensbevollmächtigte hatte mit einem elektronisch eingereichten Schreiben vom 11.11.2024 gegenüber dem Registergericht erklärt, dass er die Änderung der inländischen Geschäftsanschrift zur Eintragung anmelde und auch einen Gesellschafterbeschluss vorgelegt, der von der hierzu bevollmächtigten Frau I. gefasst worden war. Diese Erklärung reichte aus, weil der Verfahrensbevollmächtigte als Notar gehandelt hatte und er die Unterschrift der den Gesellschafterbeschluss vom 8.11.2024 über die Änderung der Geschäftsanschrift fassenden Frau I. beglaubigt hatte. Denn als Erklärung i.S.v. § 378 Abs. 2 FamFG ist jede Erklärung anzusehen, sei sie vertraglicher Art, sei sie durch einen Beschluss oder auf sonstige Weise abgegeben.

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