03.03.2022

Cum-Ex-Geschäfte: Keine Mithaftung der Depotbank für Steuernachforderungen einer als Aktienkäuferin aufgetretenen Privatbank

Eine inländische Depotbank haftet nicht für Steuernachforderungen einer als Aktienkäuferin im Zusammenhang mit sog. Cum-Ex-Geschäften aufgetretenen Privatbank mit. Die Depotbank war vorliegend in die Aktiengeschäfte als Depotbank der Verkäuferin eingebunden und grundsätzlich für den Quellensteuerabzug für die Kapitalerträge auf Rechnung des Empfängers des Kapitalertrags zuständig.

OLG Frankfurt a.M. v. 2.3.2022 - 17 U 108/20
Hintergrund:
Bei Cum-Ex-Geschäften werden größere Aktienpakete kurz vor dem Dividendenstichtag im außerbörslichen Handel erworben, wobei sich der Verkäufer die Aktien erst beschaffen muss und diese dann erst nach dem Dividendenstichtag und damit ohne ("ex") Dividende liefert. Der Käufer bekommt, weil er keine Aktien mit ("cum") Dividende erhält, eine Dividendenkompensationszahlung. Obwohl für diese keine Kapitalertragsteuer abgeführt wird, lässt sich der Käufer diese auf die von ihm zu zahlende Körperschaftsteuer anrechnen. Dabei ist von vornherein nur eine kurze Haltedauer der Aktien vorgesehen und ein Rückkauf der Aktien vereinbart, wobei die Kursrisiken durch Sicherungsgeschäfte abgesichert werden. Die Gewinne aus den Geschäften stammen allein aus der unberechtigten Steueranrechnung, wobei über die Konditionen der Kurssicherungsgeschäfte diese Gewinne unter den Beteiligten verteilt werden.

Der Sachverhalt:
Die klagende Privatbank nimmt die beklagte Depotbank im Zusammenhang mit sog. Cum-Ex-Geschäften in Anspruch. Die Klägerin trat bei solchen Transaktionen als Aktienkäuferin auf und stellte sich selbst Steuerbescheinigungen für die (tatsächlich nicht abgeführte) Kapitalertragsteuer aus. Das Finanzamt nahm die Klägerin nachfolgend mit Abänderungsbescheiden auf Nachzahlung der Steuern in Anspruch. Darüber hinaus wurde ihr gegenüber - im Zusammenhang mit einem Strafverfahren gegen zwei Börsenhändler wegen Steuerhinterziehung - die Einziehung des Zuflusses der Anrechnungsbeträge als Gesamtschuldnerin angeordnet (§ 73b StGB, § 424 StPO).

Die Klägerin will nunmehr Beträge aus dem Vertragsverhältnis der Beklagten mit der Aktienverkäuferin und einem Aktienverleihgeschäft "abschöpfen". Zudem nimmt sie die Beklagte auf Freistellung von der Zahlung von Nachzahlungszinsen gegenüber dem Finanzamt sowie von einem wesentlichen Teil der der Einziehung unterliegenden Beträge in Anspruch.

Die Beklagte war in die Aktiengeschäfte als Depotbank der Verkäuferin eingebunden und grundsätzlich für den Quellensteuerabzug für die Kapitalerträge auf Rechnung des Empfängers des Kapitalertrags zuständig. Sie nahm den Steuerabzug jedoch nicht vor, da sie der Auffassung war, dass derartige Geschäfte, bei denen die Kompensationszahlungen ohne den Steuerbetrag über sie gezahlt wurden, nicht unter den Steuertatbestand fielen. Dies hatte sie auch in einem Newsflash ihren Kunden mitgeteilt.

Das LG wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision beim BGH begehren.

Die Gründe:
Eine Haftung der Beklagten im Rahmen einer sog. steuerlichen (§ 44 AO) und einer dieser nachfolgenden zivilrechtlichen (§ 426 BGB) Gesamtschuld war zu verneinen.

Bei diesen Kreislaufgeschäften mit kurzer Haltedauer, bei denen auf den Käufer weder Kursrisiken und -chancen übergehen noch von diesen Stimm- und Verwaltungsrechte ausgeübt werden können, wird seitens des Käufers kein wirtschaftliches Eigentum an den Aktien erworben. Dies ist aber nach der Rechtsprechung des BFH Voraussetzung für die Steuerabführungspflicht. Die steuerrechtliche Verantwortlichkeit der zum Kapitalertragsteuerabzug verpflichteten Bank ist zudem nur ein fiskalisches Sicherungsinstrument und dient nicht dazu, die Steuerlast vom Empfänger der Kapitalerträge auf diese zu verlagern. Im Übrigen versucht die Klägerseite, Gewinne aus Depot- und Aktienverleihgebühren sowie die Gewinne der Verkäuferin über die Beklagte abzuschöpfen, was im Rahmen eines Gesamtschuldnerausgleichs so nicht möglich ist.

Dass die Klägerin von den weiteren Geschäftsbeteiligten durch Täuschung dazu bestimmt worden ist, für sie im Hinblick auf eine mögliche Steuerrückforderung risikobehaftete Geschäfte abzuschließen, kann auf Basis des klägerischen Vortrags nicht nachvollzogen werden. Eine Gutgläubigkeit der Klägerseite ist nicht dargetan und auch fernliegend, so dass Ansprüche wegen Beihilfe zu einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) ausscheiden.

Mehr zum Thema:
  • Kurzbeitrag: Aktuelle Rechtsprechung zum Steuerstrafrecht (AG 2022, R5)
  • Kurzbeitrag: BVerfG: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen Urteile zu Cum-Ex-Geschäften (ZIP 2022, R4)
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OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 18 vom 2.3.2022
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