04.09.2023

Haftung des Gründungsgesellschafters neben spezialgesetzlicher Prospekthaftung

Eine Haftung eines Gründungsgesellschafters nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB neben der spezialgesetzlichen Prospekthaftung nach § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG a.F. kommt in Betracht, wenn der Gründungsgesellschafter dadurch einen zusätzlichen Vertrauenstatbestand setzt, dass er entweder selbst den Vertrieb der Beteiligungen an Anleger übernimmt oder in sonstiger Weise für den von einem anderen übernommenen Vertrieb Verantwortung trägt. Die spezialgesetzliche Prospekthaftung gem. §§ 20, 21 VermAnlG, §§ 9, 10, 14 WpPG sowie § 127 InvG a.F. und § 306 KAGB schließt in ihrem Anwendungsbereich eine Haftung eines Prospektverantwortlichen unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung gem. § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB auch dann aus, wenn dieser den Vertrieb der Beteiligungen an Anleger übernimmt oder in sonstiger Weise für den von einem anderen übernommenen Vertrieb Verantwortung trägt.

BGH v. 11.7.2023 - XI ZB 20/21
Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem KapMuG darüber, ob der am 7.11.2007 aufgestellte Prospekt zu der unter dem Namen " -Fonds Nr. VLCC Y. G. " angebotenen Beteiligung an der -R. -Fonds Nr. VLCC Y. G. GmbH & Co. T. KG (im Folgenden: Beteiligungsgesellschaft oder Fondsgesellschaft) fehlerhaft ist und ob die Musterbeklagten hierfür aufgrund Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten in Anspruch genommen werden können. Der Fonds hatte den Erwerb und Betrieb der VLCC Y. G. , eines Rohöltankers der VLCC-Klasse (Supertanker) (im Folgenden: Fondsschiff), zum Gegenstand. Die Musterbeklagten sind Gründungsgesellschafterinnen der Fondsgesellschaft. Die Musterbeklagte zu 1) ist zudem Anbieterin; die Musterbeklagte zu 2) ist Treuhandkommanditistin.

Das LG legte dem OLG Feststellungsziele zum Zweck der Herbeiführung eines Musterentscheids vor. Mit ihnen wird soweit vorliegend noch von Interesse geltend gemacht, dass der Prospekt fehlerhaft sei, weil nicht darüber aufgeklärt worden sei, dass eine Verknüpfung zwischen Chartermarkt und Secondhand-Preisen bei Gebrauchttonnage bestehe und der Schiffswert hoch volatilen Schwankungen ausgesetzt sei und gerade nicht nach dem Wertverfall nach Nutzungsdauer berechenbar sei (Feststellungsziel 2). Der Prospekt stelle unrealistische Prognosen dar, die wegen des hoch volatilen Chartermarkts keinen stabilen Wert haben könnten, und die Konzeption enthalte sich vollständig zu der seinerzeit absehbaren Übertonnage, die einen Charterratenverfall erwarten ließe (Feststellungsziel 3). Die Betriebskosten seien unrealistisch niedrig kalkuliert worden (Feststellungsziel 9). An keiner Stelle erfolge ein angemessener Hinweis auf die mögliche Inanspruchnahme der Fondsgesellschaft durch Dritte (Feststellungsziel 13). Der Veräußerungserlös sei in Anbetracht der speziellen Marktsituation und der Volatilität unrealistisch hoch prognostiziert worden (Feststellungsziel 16). Die Angaben über die zugrunde gelegten steuerrechtlichen Regelungen seien falsch gewesen; die aktuellen steuerrechtlichen Grundlagen, aus denen eine höhere Gewerbesteuerabgabe resultiert habe, seien nicht miteinbezogen worden (Feststellungsziel 19).

Das OLG wies die Feststellungsziele mit Musterentscheid als unbegründet zurück. Gegen den Musterentscheid legten der Musterkläger und drei Beigeladene Rechtsbeschwerde ein. Sie wenden sich gegen die Zurückweisung der Feststellungsziele und verfolgen ihr Feststellungsbegehren hinsichtlich der Feststellungsziele 2, 3, 9, 13, 16 und 19 weiter. Der Senat hat die Musterbeklagte zu 1) zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt. Die Musterbeklagte zu 2) ist dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin form- und fristgemäß beigetreten.

Die Rechtsbeschwerden des Musterrechtsbeschwerdeführers und der Rechtsbeschwerdeführer gegen den Musterentscheid hatten vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das OLG hat die Feststellungsziele 2, 3, 9, 13, 16 und 19 zu Recht mit der Begründung zurückgewiesen, dass keine Prospektfehler vorliegen.

Im Verhältnis zu der Musterbeklagten zu 2) hat die Rechtsbeschwerde schon deshalb keinen Erfolg, weil die mit den Feststellungszielen behaupteten Prospektfehler im Hinblick auf die Musterbeklagten ausschließlich als anspruchsbegründende Tatsachen eines Anspruchs wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten durch Verwenden eines unrichtigen oder unvollständigen Verkaufsprospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung geltend gemacht worden sind und ein solcher Anspruch durch die spezialgesetzliche Prospekthaftung ausgeschlossen wird. Die Frage, ob die geltend gemachten Prospektfehler vorliegen, ist jedoch hinsichtlich der Musterbeklagten zu 1) weiterhin entscheidungserheblich und daher zu prüfen. Zwar unterfällt auch die Musterbeklagte zu 1) als Prospektverantwortliche der spezialgesetzlichen Prospekthaftung. Allerdings hat sie aufgrund der von ihr übernommenen Vertriebsverantwortung besonderes persönliches Vertrauen gegenüber den Anlageinteressenten in Anspruch genommen und haftet deswegen neben der spezialgesetzlichen Prospekthaftung den Anlegern auch nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB.

Wie bereits der Vorlagebeschluss ausführt, dienen vorliegend die Feststellungsziele ausschließlich dazu, eine Haftung der Musterbeklagten zu 1) und 2) wegen eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts zu begründen. Eine Haftung der Musterbeklagten zu 1) und 2) als Gründungsgesellschafter aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB kann nicht auf die Verwendung eines Prospekts als solche gestützt werden. Allerdings kann ein Gründungsgesellschafter Anlegern aus anderen Gründen als durch Verwenden einer Kapitalmarktinformation als Mittel der schriftlichen Aufklärung etwa wegen unrichtiger mündlicher Zusicherungen nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB haften. Insoweit schließt die spezialgesetzliche Prospekthaftung aus § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG a.F. eine Haftung aus c.i.c. nicht aus. Eine Haftung eines Gründungsgesellschafters nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB neben der spezialgesetzlichen Prospekthaftung nach § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG a.F. kommt auch dann in Betracht, wenn der Gründungsgesellschafter dadurch einen zusätzlichen Vertrauenstatbestand setzt, dass er entweder selbst den Vertrieb der Beteiligungen an Anleger übernimmt oder in sonstiger Weise für den von einem anderen übernommenen Vertrieb Verantwortung trägt.

Die Haftung aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB aufgrund der übernommenen Vertriebsverantwortung besteht nur neben der spezialgesetzlichen Prospekthaftung aus § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG a.F. Die spezialgesetzliche Prospekthaftung gem. §§ 20, 21 VermAnlG, §§ 9, 10, 14 WpPG (Vorgängerfassung: §§ 21 ff. WpPG) sowie § 127 InvG in der bis zum 21.7.2013 geltenden Fassung und § 306 KAGB schließt in ihrem Anwendungsbereich eine Haftung eines Prospektverantwortlichen unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung gem. § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB auch dann aus, wenn dieser den Vertrieb der Beteiligungen übernimmt oder in sonstiger Weise für den von einem anderen übernommenen Vertrieb Verantwortung trägt. Eine Haftung aus anderen Gründen als durch Verwenden einer Kapitalmarktinformation als Mittel der schriftlichen Aufklärung etwa wegen unrichtiger mündlicher Zusicherungen nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB ist demgegenüber nicht ausgeschlossen. Nach diesen Grundsätzen haftet die Musterbeklagte zu 1) den Anlegern auch nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB, weil sie von der Beteiligungsgesellschaft mit der Einwerbung des Beteiligungskapitals und daher mit dem Vertrieb beauftragt worden ist. Der Musterbeklagten zu 2) kommt hingegen keine Vertriebsverantwortung zu, weil sie weder selbst Vertriebsgesellschaft ist noch innerhalb der Fondsgesellschaft geschäftsführungsbefugt ist.

Das OLG ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass keine Prospektfehler vorliegen. Es hat das Feststellungsziel 2 wonach der Prospekt nicht darüber aufkläre, dass eine Verknüpfung zwischen Chartermarkt und Secondhand-Preisen bei Gebrauchttonnage bestehe und der Schiffswert hoch volatilen Schwankungen ausgesetzt sei und gerade nicht nach dem Wertverfall nach Nutzungsdauer berechenbar sei zu Recht als unbegründet zurückgewiesen. Das OLG hat auch zu Recht die mit den Feststellungszielen 3, 9 und 16 begehrten Feststellungen, dass die Prognosen bzgl. der Charterraten, der Betriebskosten und des Veräußerungserlöses unrealistisch seien, nicht getroffen. Weiterhin ist es zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass das Feststellungsziel 13, mit dem ein unterlassener Hinweis auf die mögliche Inanspruchnahme der Fondsgesellschaft durch Dritte gerügt wird, unbegründet ist. Schließlich ist das OLG zu Recht davon ausgegangen, dass der Prospekt keine falschen Angaben über steuerrechtliche Regelungen enthält (Feststellungsziel 19).

Mehr zum Thema:

Rechtsprechung:
Reichweite des Vorrangs der spezialgesetzlichen Prospekthaftung
BGH vom 11.07.2023 - XI ZR 60/22
AG 2023, 585
AG0058111

Rechtsprechung:
Zur Abgrenzung der spezialgesetzlichen Prospekthaftung von der Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss
BGH vom 27.06.2023 - II ZR 57/21
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