Keine formale Mitteilungspflicht hinsichtlich der Privatanschrift des Geschäftsführers gegenüber dem Registergericht
OLG Köln v. 6.8.2024 - 4 Wx 12/24
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten hatten u.a. die Anmeldung des Beteiligten als Geschäftsführer begehrt, wobei in der Anmeldung dessen vollständiger Name, Geburtsdatum sowie Wohnort aufgeführt war. Mit Zwischenverfügung in Beschlussform vom 24.5.2024 hat das AG Bonn (19 HRB 25835) den Beteiligten aufgegeben, binnen einer Frist von einem Monat die Privatanschrift des Beteiligten anzugeben. Dies sei zur internen Verwendung bestimmt und könne nur auf einem gesonderten, nicht zur Veröffentlichung bestimmten Dokument mitgeteilt werden. Bei fruchtlosem Fristablauf sei der Eintragungsantrag zurückzuweisen.
Im Rahmen der Zustellung des Beschlusses hat das Registergericht die Privatanschrift des Beteiligten durch Einholung einer Melderegisterauskunft ermittelt, nachdem eine zuvor erfolgte interne Ermittlung im Datenbestand des Registergerichts keine aktuelle Privatanschrift ergeben hatte. Gegen die Zwischenverfügung haben die Beteiligten Beschwerde eingelegt. Sie waren der Ansicht, der Beschluss sei rechtswidrig und verletze die Grundrechte des einzutragenden Geschäftsführers.
Das OLG hat die Zwischenverfügung des AG aufgehoben und das Registergericht angewiesen, den Eintragungsantrag nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Die Rechtsbeschwerde wurde mangels Beschwer nicht zugelassen.
Die Gründe:
Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Der Eintragung steht ein Eintragungshindernis nicht mehr entgegen. Nachdem dem Registergericht die Privatanschrift des Beteiligten, deren fehlende Angabe es zuvor als Eintragungshindernis erachtet hatte, durch Amtsermittlung bekannt geworden ist, darf es nicht mehr an der Zwischenverfügung festhalten und eine formale Mitteilung durch die Beteiligten fordern. Auch sofern die Beteiligten eine Mitteilungslast getroffen haben sollte, müssen Tatsachen und Beweismittel, die dem Gericht bereits - sei es durch Dritte oder eigenen Ermittlungen - bekannt geworden sind, nicht wiederholt werden.
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Entscheidung der Vorinstanz:
AG Bonn v. 4.7.2024 - 19 HRB 25835
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OLG Köln
Die Beteiligten hatten u.a. die Anmeldung des Beteiligten als Geschäftsführer begehrt, wobei in der Anmeldung dessen vollständiger Name, Geburtsdatum sowie Wohnort aufgeführt war. Mit Zwischenverfügung in Beschlussform vom 24.5.2024 hat das AG Bonn (19 HRB 25835) den Beteiligten aufgegeben, binnen einer Frist von einem Monat die Privatanschrift des Beteiligten anzugeben. Dies sei zur internen Verwendung bestimmt und könne nur auf einem gesonderten, nicht zur Veröffentlichung bestimmten Dokument mitgeteilt werden. Bei fruchtlosem Fristablauf sei der Eintragungsantrag zurückzuweisen.
Im Rahmen der Zustellung des Beschlusses hat das Registergericht die Privatanschrift des Beteiligten durch Einholung einer Melderegisterauskunft ermittelt, nachdem eine zuvor erfolgte interne Ermittlung im Datenbestand des Registergerichts keine aktuelle Privatanschrift ergeben hatte. Gegen die Zwischenverfügung haben die Beteiligten Beschwerde eingelegt. Sie waren der Ansicht, der Beschluss sei rechtswidrig und verletze die Grundrechte des einzutragenden Geschäftsführers.
Das OLG hat die Zwischenverfügung des AG aufgehoben und das Registergericht angewiesen, den Eintragungsantrag nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Die Rechtsbeschwerde wurde mangels Beschwer nicht zugelassen.
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Der Eintragung steht ein Eintragungshindernis nicht mehr entgegen. Nachdem dem Registergericht die Privatanschrift des Beteiligten, deren fehlende Angabe es zuvor als Eintragungshindernis erachtet hatte, durch Amtsermittlung bekannt geworden ist, darf es nicht mehr an der Zwischenverfügung festhalten und eine formale Mitteilung durch die Beteiligten fordern. Auch sofern die Beteiligten eine Mitteilungslast getroffen haben sollte, müssen Tatsachen und Beweismittel, die dem Gericht bereits - sei es durch Dritte oder eigenen Ermittlungen - bekannt geworden sind, nicht wiederholt werden.
Entscheidung der Vorinstanz:
AG Bonn v. 4.7.2024 - 19 HRB 25835
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