Rettungsbeihilfe für TAP im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie war rechtmäßig: Klage von Ryanair abgewiesen
EuG v. 5.2.2025 - T-743/21
Der Sachverhalt:
Im Juni 2020 meldete Portugal bei der Kommission eine Beihilfemaßnahme zugunsten von Transportes Aéreos Portugueses SGPS (TAP SGPS) an, der Muttergesellschaft und alleinigen Anteilseignerin der Fluggesellschaft TAP Air Portugal. Bei der angemeldeten Beihilfe mit einem Höchstbetrag von 1,2 Mrd. Euro geht es um einen Darlehensvertrag, der u. a. zwischen Portugal als Darlehensgeber, TAP Air Portugal als Darlehensnehmerin und TAP SGPS als Bürgin geschlossen wurde. Mit dieser Maßnahme wollte Portugal den Betrieb der Begünstigten für sechs Monate, nämlich von Juli bis Dezember 2020, aufrechterhalten.
Am 10. Juni 2020 erließ die Kommission einen Beschluss, in dem sie zu dem Ergebnis gelangte, dass die in Rede stehende Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstelle. Sie erklärte die Maßnahme jedoch für mit dem Binnenmarkt vereinbar.
Die Billigfluggesellschaft Ryanair focht diesen ursprünglichen Beschluss vor dem Gericht der Europäischen Union an. Mit Urteil vom 19. Mai 2021 erklärte das Gericht den Beschluss für nichtig. Grund dafür war, dass die Kommission darin nicht angegeben hatte, ob TAP SGPS einer größeren Unternehmensgruppe angehört, was für die Prüfung, ob sie für eine Rettungsbeihilfe in Frage kommt, erforderlich ist. Das Gericht gab der Kommission die Möglichkeit, innerhalb von zwei Monaten einen neuen Beschluss zu erlassen, um diesen Mangel zu beheben. Zu diesem Zweck setzte es die Wirkungen der Nichtigerklärung bis zum Erlass des neuen Beschlusses aus.
Am 16. Juli 2021 erließ die Kommission einen neuen Beschluss zur Genehmigung der Beihilfe. Sie befand u. a., dass TAP SGPS für eine Rettungsbeihilfe in Frage komme. Ryanair focht den neuen Beschluss an. Das EuG hat die Klage von Ryanair abgewiesen.
Die Gründe:
Die Kommission hat nicht die Voraussetzungen dafür verkannt, dass ein Unternehmen für eine Rettungsbeihilfe in Frage kommt. Richtig ist auch die Beurteilung der Kommission, dass die Maßnahme einem Ziel von gemeinsamem Interesse entspricht sowie geeignet und angemessen ist.
Darüber hinaus ist die Beanstandung zurückzuweisen, dass die Kommission die negativen Auswirkungen der in Rede stehenden Beihilfemaßnahme unvollständig geprüft habe. Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit wird ebenfalls verneint. Das Vorbringen von Ryanair, dass die von der Kommission durchgeführte Prüfung unvollständig und unzureichend gewesen sei und dass der Beschluss unzulänglich begründet sei, wird ebenfalls zurückgewiesen.
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EuGH PM Nr. 13 vom 5.2.2025
Im Juni 2020 meldete Portugal bei der Kommission eine Beihilfemaßnahme zugunsten von Transportes Aéreos Portugueses SGPS (TAP SGPS) an, der Muttergesellschaft und alleinigen Anteilseignerin der Fluggesellschaft TAP Air Portugal. Bei der angemeldeten Beihilfe mit einem Höchstbetrag von 1,2 Mrd. Euro geht es um einen Darlehensvertrag, der u. a. zwischen Portugal als Darlehensgeber, TAP Air Portugal als Darlehensnehmerin und TAP SGPS als Bürgin geschlossen wurde. Mit dieser Maßnahme wollte Portugal den Betrieb der Begünstigten für sechs Monate, nämlich von Juli bis Dezember 2020, aufrechterhalten.
Am 10. Juni 2020 erließ die Kommission einen Beschluss, in dem sie zu dem Ergebnis gelangte, dass die in Rede stehende Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstelle. Sie erklärte die Maßnahme jedoch für mit dem Binnenmarkt vereinbar.
Die Billigfluggesellschaft Ryanair focht diesen ursprünglichen Beschluss vor dem Gericht der Europäischen Union an. Mit Urteil vom 19. Mai 2021 erklärte das Gericht den Beschluss für nichtig. Grund dafür war, dass die Kommission darin nicht angegeben hatte, ob TAP SGPS einer größeren Unternehmensgruppe angehört, was für die Prüfung, ob sie für eine Rettungsbeihilfe in Frage kommt, erforderlich ist. Das Gericht gab der Kommission die Möglichkeit, innerhalb von zwei Monaten einen neuen Beschluss zu erlassen, um diesen Mangel zu beheben. Zu diesem Zweck setzte es die Wirkungen der Nichtigerklärung bis zum Erlass des neuen Beschlusses aus.
Am 16. Juli 2021 erließ die Kommission einen neuen Beschluss zur Genehmigung der Beihilfe. Sie befand u. a., dass TAP SGPS für eine Rettungsbeihilfe in Frage komme. Ryanair focht den neuen Beschluss an. Das EuG hat die Klage von Ryanair abgewiesen.
Die Gründe:
Die Kommission hat nicht die Voraussetzungen dafür verkannt, dass ein Unternehmen für eine Rettungsbeihilfe in Frage kommt. Richtig ist auch die Beurteilung der Kommission, dass die Maßnahme einem Ziel von gemeinsamem Interesse entspricht sowie geeignet und angemessen ist.
Darüber hinaus ist die Beanstandung zurückzuweisen, dass die Kommission die negativen Auswirkungen der in Rede stehenden Beihilfemaßnahme unvollständig geprüft habe. Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit wird ebenfalls verneint. Das Vorbringen von Ryanair, dass die von der Kommission durchgeführte Prüfung unvollständig und unzureichend gewesen sei und dass der Beschluss unzulänglich begründet sei, wird ebenfalls zurückgewiesen.
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