01.03.2022

Unternehmergesellschaft: Haftung des Vertreters bei fehlender Ausweisung von Rechtsform und Haftungsbeschränkung in der Firma

Weist eine Unternehmergesellschaft i.S.v. § 5a GmbHG nicht - wie im Gesetz vorgesehen - ihre Rechtsform und die Haftungsbeschränkung in der Firma aus, haftet ihr im Rechtsverkehr auftretender Vertreter für den dadurch erzeugten unrichtigen Rechtsschein gem. § 311 Abs. 2 und 3, § 179 BGB analog (Anschluss an BGH, Urteil vom 12.6.2012 - II ZR 256/11).

BGH v. 13.1.2022 - III ZR 210/20
Der Sachverhalt:
Der Kläger nimmt den Beklagten wegen fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch. Der Beklagte war Prokurist bei der V. UG und seit dem Jahr 2015 deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer. 2013 trat er mit dem Kläger in Kontakt, dem er sich als Finanzvermittler und Inhaber der V. UG vorstellte. Nach mehreren Beratungsgesprächen zeichnete der Kläger auf Empfehlung des Beklagten am 9.9.2013 eine über eine Treuhandkommanditistin gehaltene Beteiligung i.H.v. insgesamt 89.000 € an der V. P. GmbH & Co. F. KG, die sich aus einem Sofortbetrag von 41.000 € und einem in 156 Raten zu je 250 € und einer weiteren Einmalzahlung von 9.000 € zu erbringenden Betrag von 48.000 € zusammensetzte. Bei dem Investment handelte es sich um einen als Blind Pool konzipierten Fonds, der als Investor am Private Equity Markt auftreten und sich mit dem eingelegten Kapital an kleineren und mittleren, nicht börsennotierten Unternehmen in Deutschland, Österreich, der Schweiz und Liechtenstein (sog. Start-up-Unternehmen) beteiligen sollte.

Zugleich unterzeichnete der Kläger einen Vertrag mit der P. i. L. S.A. (im Folgenden PiL) mit Sitz in Luxemburg über den Kauf und die Abtretung seiner bei der A. AG bestehenden Lebensversicherung, wonach die PiL die Versicherung zum Preis von 80 % des Rückkaufwerts erwarb und im Folgenden die weitere Prämienzahlung übernahm (Modell "FlexCASH"). Aus dem Erlös sollten die für die Beteiligung zu erbringenden Verpflichtungen teilweise finanziert werden. Über diesen Vertrag existieren zwei Urkunden, zum einen vom 9.9.2013 und zum anderen vom 8.10.2013, die sich außer im Datum auch hinsichtlich der dort zugleich getroffenen Zahlungsverfügung des Verkäufers - mithin des Klägers - über den Kaufpreis unterscheiden. Während nach dem Vertragsexemplar vom 9.9.2013 der Kaufpreis an die Treuhandkommanditistin überwiesen werden sollte, sollte Empfänger nach dem auf den 8.10.2013 datierten Schriftstück der Kläger selbst sein. Eine vom selben Tag stammende Zahlungsanweisung sah wiederum eine Überweisung des erlösten Kaufpreises auf das Konto der Treuhandkommanditistin vor. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger die unter den beiden Dokumenten vom 8.10.2013 befindlichen Unterschriften mit seinem Namenszug selbst geleistet hat oder ob es sich um Fälschungen handelt. Mit Schreiben vom 28.11.2013 bestätigte die PiL, den Kaufpreis i.H.v. 59.723,76 € ausgezahlt zu haben. Damit korrespondieren Eingangsbestätigungen der Treuhandkommanditistin über 41.000 € und 18.723 €.

Der Fonds wurde im Jahr 2017 liquidiert. Der Kläger verlor das zu diesem Zeitpunkt eingelegte Kapital. Im Zusammenhang mit der Liquidation wurde er zur Zahlung der noch ausstehenden Pflichteinlage aufgefordert. Darauf zahlte er - im Wege eines Vergleichs - 9.500 €. Mit der Klage verlangt der Kläger die Erstattung der in die Kapitalanlage geflossenen Zahlungen von 41.000 € und 9.500 €, Ersatz der von ihm verauslagten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie die Feststellung der Pflicht zum Ersatz eines wegen der Abtretung der Versicherung zukünftig eintretenden Schadens. Er behauptet u.a., der Beklagte, der als selbständiger Anlageberater und nicht als Vertreter der V. UG aufgetreten sei, habe ihn nicht über das Konzept des Anlagemodells oder die Risiken des Geschäfts - insbesondere über das der Investition innewohnende Totalverlustrisiko - aufgeklärt. Den Emissionsprospekt habe er erst nach Zeichnung der Kapitalanlage auf mehrfache Nachfrage im Jahr 2014 erhalten. Als sichere Altersvorsorge, die er allein habe erwerben wollen, sei die Anlage ungeeignet gewesen. Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Er hat außerdem die Einrede der Verjährung erhoben.

LG und OLG wiesen die Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Nach derzeitigem Sach- und Streitstand ist nicht auszuschließen, dass der Beklagte dem Kläger zumindest nach Rechtsscheingrundsätzen gem. § 311 Abs. 2 und 3, § 179 (analog) BGB auf (vor-)vertraglicher Grundlage persönlich haftet.

Eine Verletzung der Pflicht zu anleger- und objektgerechten Beratung kommt ohne weiteres in Betracht. Der Fonds war für Anleger auf der Suche nach einer Beteiligung zur Altersvorsorge nicht geeignet. Der als Blindpool aufgelegte Fonds investierte das eingelegte Kapital in neugegründete oder junge technologieorientierte Unternehmen und setzte dabei auf deren zukünftige Entwicklung. Hierbei handelte es sich um ein hochriskantes Investment, dem ein beträchtliches Risiko des Totalverlustes innewohnte. Der Beklagte hätte die Anlage daher weder als sicher bezeichnen noch einem Anleger empfehlen dürfen, der in seine Altersvorsorge investieren wollte. Zutreffend hat das OLG angenommen, dass ein Vertrag nicht zwischen den Parteien, sondern zwischen dem Kläger und der V. UG zustande gekommen ist. Der Beklagte haftet bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen - neben der V. UG - analog § 179 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2 und 3 BGB und ist daher entgegen der Auffassung der Vorinstanzen insoweit passivlegitimiert.

Das OLG hat übersehen, dass eine persönliche Haftung des Beklagten deswegen in Betracht kommt, weil der Beklagte dem Kläger gegenüber die Haftungsbeschränkung der Gesellschaft nicht zum Ausdruck brachte, vielmehr sogar weitgehend den Rechtsformzusatz "UG" nicht führte. Nach gefestigter BGH-Rechtsprechung haftet der für eine GmbH im Geschäftsverkehr Auftretende - gleichgültig, ob er der Geschäftsführer oder ein anderer Vertreter ist - wegen Verstoßes gegen § 4 GmbHG unter Rechtsscheingesichtspunkten analog § 179 BGB dann, wenn er durch sein Zeichnen der Firma ohne Formzusatz das berechtigte Vertrauen des Geschäftsgegners auf die Haftung mindestens einer natürlichen Person hervorgerufen hat. § 179 BGB begründet insoweit keine allgemeine, verhaltenspflichtenorientierte Rechtsscheinhaftung, sondern eine schuldunabhängige Garantiehaftung, die allein auf dem Umstand basiert, dass die unmittelbar auftretende Person durch die dem Vertragspartner gegenüber abgegebene sachlich unzutreffende Erklärung den Vertrauenstatbestand geschaffen hat, ihm hafte zumindest eine (natürliche) Person unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen.

Nichts Anderes gilt, wenn es sich bei dem vertretenen Unternehmen um eine Unternehmergesellschaft ("UG") handelt. Die Unternehmergesellschaft muss gem. § 5a Abs. 1 GmbHG in ihrer Firma die Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" führen. Da die Unternehmergesellschaft mit einem ganz geringen - das der GmbH deutlich unterschreitenden - Stammkapital ausgestattet sein kann, gibt es ein besonderes Bedürfnis des Rechtsverkehrs an einem solchen Hinweis. Denn es besteht die Gefahr, dass der Geschäftsgegner Dispositionen trifft, die er bei Kenntnis des wahren Sachverhalts ganz oder zumindest teilweise unterlassen hätte. Dem entspricht als Ausgleich die Vertrauenshaftung dessen, der die erforderliche Aufklärung nicht vornimmt (vgl. BGH, Urteil vom 12.6.2012 - II ZR 256/11).

Die Vertrauenshaftung greift daher u.a. ein, wenn der gem. § 5a Abs. 1 GmbHG zwingend vorgeschriebene Zusatz - "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" - weggelassen oder unzulässig abgekürzt wird. Da die gesetzliche Vorgabe exakt und buchstabengetreu einzuhalten ist, tritt die Rechtsscheinhaftung auch dann ein, wenn der Zusatz unvollständig ist, weil etwa der zwingend gebotene Hinweis "haftungsbeschränkt" fehlt. Der bloße Verweis auf die Rechtsform der Unternehmergesellschaft genügt daher als solcher nicht, denn - anders als beim Rechtsformzusatz "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" - trägt die Unternehmergesellschaft die Haftungsbeschränkung nicht bereits im Namen. Bei Weglassen nur dieses Hinweises kann vielmehr gleichermaßen der Eindruck erweckt werden, für die Unternehmergesellschaft hafte mindestens eine natürliche Person unbeschränkt. Die Vorgaben des § 5a GmbH sind vorliegend nicht eingehalten worden. Die vom OLG in Bezug genommenen Urkunden enthalten keinerlei Hinweis auf die Haftungsbeschränkung und - von einer Ausnahme abgesehen - nicht einmal einen solchen auf die Rechtsform der Unternehmergesellschaft.

Mehr zum Thema:
  • Aufsatz: Fleischer - Ein Schönheitswettbewerb für eine neue Gesellschaftsform mit Nachhaltigkeitsbezug: Zur rechtspolitischen Diskussion um eine GmbH mit gebundenem Vermögen (ZIP 2022, 345)
  • Aufsatz: Weinmann - Gebt der UG einen neuen Rechtsformzusatz! (GmbHR 2022, 191)
  • Rechtsprechung: Urteil, BGH vom 12.6.2012 - II ZR 256/11
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