28.04.2025

Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 18)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

OLG Düsseldorf 28.10.2024, 12 U 4/24
Überschuldung der GmbH, Anspruch auf Verlustausgleich

1. Ein für eine Rückstellung in einer Handelsbilanz gem. § 249 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 HGB maßgeblicher Verlust aus einem schwebenden Geschäft droht, wenn der Wert der eigenen Verpflichtungen aus dem Geschäft den Wert des Anspruchs auf die Gegenleistung (sog. Verpflichtungsüberschuss) übersteigt. Kann eine Mietsache im oder für den Betrieb nicht mehr genutzt werden, handelt es sich um eine Fehlmaßnahme, weil der Sach- oder Dienstleistungsanspruch des Unternehmers für den Betrieb keinen Wert mehr hat.

2. Das schwebende Geschäft, aus dem die Verluste drohen, ist nicht zivilrechtlich abzugrenzen, sondern es gilt stattdessen das bilanzrechtliche Synallagma. Grundsätzlich ist auf einzelne Verträge abzustellen, nicht auf eine Summe gleichartiger Verträge. Wenn allerdings ein enger rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, kann die Zusammenfassung mehrerer Verträge zu einer Bewertungseinheit notwendig sein, um zu einer besseren Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu kommen.

3. Für das Entstehen eines Verlustausgleichsanspruchs gem. § 302 Abs. 1 AktG ist allein der zum Bilanzstichtag zutreffend ausgewiesene Fehlbetrag maßgebend, d.h. es kommt auf eine objektiv richtig aufgestellte Bilanz an.

4. Rückstellungen sind in der Überschuldungsbilanz als Verbindlichkeiten zu passivieren.

5. Ein Verlustausgleichsanspruch gem. § 302 Abs. 1 AktG ist in einer Überschuldungsbilanz zu aktivieren.
(alle amtl.)

 

OLG Frankfurt 10.9.2024, 5 U 237/20
Subjektive Klagehäufung bei Prozessführung eines Insolvenzverwalters für mehrere Massen; Passiva II bei tatsächlich vorfälliger Tilgung; Zahlungsverbote

1. Führt ein Insolvenzverwalter zugleich für mehrere verschiedene Vermögensmassen einen Prozess, liegt eine subjektive - und nicht eine objektive - Klagehäufung vor.

2. Als Passiva II im Sinne der Entscheidung BGH v. 19.12.2017 - II ZR 88/16 sind Forderungen, die binnen einer Frist von drei Wochen ab dem relevanten Stichtag fällig werden, unabhängig davon zu berücksichtigen, ob sie der Insolvenzschuldner innerhalb dieses Zeitraums tatsächlich vorfällig beglichen hat.
(alle amtl.)

 

BFH 22.10.2024, VIII R 33/21
Offenbare Unrichtigkeit trotz fehlender Erkennbarkeit des zutreffenden Werts

Allein der Umstand, dass zur Bestimmung der zutreffenden Höhe des steuerlichen Einlagekontos nicht die mechanische Übernahme der im Jahresabschluss angegebenen Kapitalrücklage ausreicht, sondern auf einer zweiten Stufe noch weitere Sachverhaltsermittlungen zur Höhe des steuerlichen Einlagekontos erforderlich sind, schließt eine offenbare Unrichtigkeit i.S.d. § 129 Satz 1 AO nicht aus (Bestätigung des Urteils des BFH v. 8.12.2021 - I R 47/18, BFHE 275, 293 = BStBl. II 2022, 827).
(amtl.)

 

Verlag Dr. Otto Schmidt