Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 4)
Strohmann-Geschäftsführer, Anfechtung
1. Der D&O-Versicherer einer GmbH kann deren versicherten (bloß) formellen Geschäftsführer jedenfalls dann den Einwand der arglistigen Täuschung entgegenhalten, wenn dieser bei der Antragstellung - auch ungefragt - nicht offenlegt, dass er als bloßer "Strohmann" zur Erfüllung der Geschäftsführerpflichten weder bereit noch imstande ist und besondere risikoerhöhende Umstände hinzutreten.
2. Solche Umstände können dann vorliegen, wenn die Geschäfte (wie hier) tatsächlich von einem Prokuristen als faktischem Geschäftsführer geführt werden, der sich - da hauptberuflich Polizeibeamter - aus dienstrechtlichen Gründen der Geschäftsführung nicht in dem für erforderlich gehaltenen Umfang widmen kann.(alle amtl.)
BayObLG 26.8.2024, 102 VA 108/24
Abgrenzung von Rechtsprechung und Justizverwaltungsakten bei Entscheidungen über Anonymisierung von Bekanntmachungen zum Kapitalanleger-Musterverfahren
Bei der auf § 11 Abs. 2 Satz 1 KapMuG a.F. (§ 14 Abs. 2 Satz 1 KapMuG n.F.) gestützten Anordnung der Bekanntmachung von Daten im Bundesanzeiger (Klageregister) handelt es sich nicht um einen Justizverwaltungsakt. Begehrt ein Beigeladener des Musterverfahrens vom Gericht die (Teil-)Anonymisierung eines auf diese Weise bekannt gemachten Beschlusses, ist gegen die Ablehnung des Begehrens ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23EGGVG nicht statthaft.
(amtl.)
BFH 5.6.2024, VI R 20/22
Zufluss nicht ausgezahlter Tantiemen bei beherrschendem Gesellschafter-Geschäftsführer
1. Einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer fließen Einnahmen aus Tantiemeforderungen gegen seine Kapitalgesellschaft bereits bei Fälligkeit zu (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).
2. Fällig wird der Tantiemeanspruch mit der Feststellung des Jahresabschlusses, sofern die Vertragsparteien nicht zivilrechtlich wirksam und fremdüblich eine andere Fälligkeit im Anstellungsvertrag vereinbart haben.
3. Tantiemeforderungen, die in den festgestellten Jahresabschlüssen nicht ausgewiesen sind, fließen dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nicht zu, auch wenn eine dahingehende Verbindlichkeit nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung in den (festgestellten) Jahresabschlüssen hätte gebildet werden müssen (a.A. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 12.5.2014, BStBl. I 2014, 860).
(alle amtl.)
BFH 18.4.2024, V R 50/20
Betrieb gewerblicher Art (BgA) gem. § 4 Abs. 1 KStG, Einnahmeerzielungsabsicht
1. An der auch bei sog. Kurbetrieben zur Annahme eines BgA erforderlichen Einnahmeerzielungsabsicht i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG kann es bei Einrichtungen, die - wie beispielsweise einem Park - der Öffentlichkeit zugänglich sind, ohne dass der Zugang mit dem Zweck der Erhebung eines Nutzungsentgelts kontrolliert wird, fehlen.
2. Die Übergangsregelung des § 34 Abs. 6 Satz 5 KStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2009 setzt das Vorliegen eines BgA i.S.v. § 4 KStG voraus.
(alle amtl.)