Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 7)
Anfechtung bei Auftreten eines Salary-Partners als Partner
1. Tritt der mit der Mandatsbearbeitung befasste Rechtsanwalt einer als Partnerschaft organisierten Anwaltskanzlei nach außen als "Partner" auf, während er tatsächlich nicht im Partnerschaftsregister eingetragen, sondern nur "Salary-Partner" ist, berechtigt dies den Mandanten nicht zur Anfechtung des Anwaltsvertrags wegen arglistiger Täuschung.
2. Betreibt eine Projektgesellschaft, deren Zweck darin besteht, eine Immobilie zu vermarkten, den Verkauf der letzten noch verbliebenen Wohnungen, kann damit ein Arrestgrund gem. § 917 ZPO gegen sie gegeben sein.(alle amtl.)
OLG Frankfurt 29.5.2024, 3 U 192/23
Keine Haftung der Bank für Geldwäscheverdachtsmeldung wegen Insiderhandels gegen einen Aufsichtsratsvorsitzenden
1. Der geringe Verdachtsgrad des § 43 GwG wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Person, gegen die sich der Geldwäscheverdacht richtet, lediglich als Bevollmächtigter handelt und nicht Inhaber des Depots ist.
2. Eine Bank hat keine abschließende Bewertung der geldwäscherechtlichen Lage vorzunehmen, sondern ist bei entsprechendem Verdacht berechtigt und verpflichtet, eine Geldwäscheverdachtsmeldung abzugeben.
3. Der Umstand, dass eine Bank es unterlassen hat, ein Protokoll i.S.v. § 8 GwG zu erstellen und aufzubewahren, führt nicht zu einer unwahren und grob fahrlässigen Verdachtsmeldung i.S.d. § 48 GwG.
(alle nicht amtl.)
OLG Frankfurt, Hinweisbeschl. v. 15.4.2024, 3 U 192/23
Keine Haftung der Bank für Geldwäscheverdachtsmeldung wegen Insiderhandels gegen einen Aufsichtsratsvorsitzenden
1. Der Verdacht auf Insiderhandel gem. § 119 WpHG unterfällt der Meldepflicht nach § 43 Abs. 1 Ziff. 1 GwG, da es sich um eine taugliche Vortat der Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 lit. b StGB a.F. handelt.
2. Für eine Geldwäschemeldung ist ein Verdacht auf eine Geldwäschehandlung im strafrechtlichen Sinne nicht erforderlich. Vielmehr ist ein Verdacht auf die Herkunft eines Vermögensgegenstandes aus einer tauglichen Vortat ausreichend.
3. Die Meldepflicht nach § 43 GwG und die Haftungsfreistellung nach § 48 Abs. 1 GwG sind grundsätzlich weit auszulegen, da die Beurteilung, wann Umstände so ungewöhnlich oder auffällig sind, nicht klar zu bestimmen sind.
4. Eine Geldwäscheverdachtsmeldung ist unwahr, wenn die mitgeteilten Tatsachen nicht der Wirklichkeit entsprechen.
(alle nicht amtl.)
BFH 18.6.2024, VIII R 25/23
Darlehensverzicht - Übergangsvorschrift - Begründung der Rückzahlungsforderung
Der vertragliche Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers als sonstige Kapitalforderung wird gem. § 52 Abs. 28 Satz 16 des Einkommensteuergesetzes mit dem wirksamen Zustandekommen des Darlehensvertrags "begründet".
(amtl.)