06.09.2021

Anwendbares Recht bei Vindikation nationaler Teile eines Bündelpatents

Eine Auslegung von § 60 Abs. 1 Satz 2 EPÜ dahingehend, dass die Vorschrift nicht nur eine Kollisionsnorm für das Recht auf die Diensterfindung enthält, sondern zugleich eine Kollisionsnorm für die Vindikation darstellt, entspricht dem Sinn und Zweck der Regelung, den Arbeitsnehmer zu schützen und ihm eine Vindikation nach einer unter Umständen Vielzahl von Rechtsordnungen zu ersparen. Eine Erfindungsmeldung kann trotz fehlender Unterschrift eines Miterfinders nach § 5 Abs. 1 ArbnErfG a.F. wirksam sein, wenn eine Auslegung ergibt, dass die Meldung auch im Namen der Miterfinder abgegeben wird.

OLG Frankfurt a.M. v. 22.7.2021 - 6 U 108/10
Der Sachverhalt:
Die Beklagte stellt u.a. Folien und Vliesstoffe für die Bauindustrie her. Sie ist Inhaberin eines 2004 angemeldeten Europäischen Patents mit der Bezeichnung "Kunststoffsack mit Überdruckentlüftung". Im Streitpatent und in der internationalen Patentanmeldung sind als Erfinder der Kläger genannt, der früher bei der Beklagten beschäftigt war, sowie zwei weitere Angehörige des Unternehmens der Beklagten. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte die Diensterfindung rechtswirksam unbeschränkt in Anspruch genommen hat.

Das LG hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben hat. Es hat die Beklagte u.a. sinngemäß verurteilt, das Streitpatent bzw. - soweit in einzelnen Staaten damals noch kein Schutzrecht erteilt worden war - die Rechte aus einer Anmeldung sowie aus der PCT-Anmeldung auf den Kläger zu übertragen, die entsprechenden Registereintragungen zu bewilligen und u.a. Rechnung über Benutzungshandlung zu legen. Auf die Berufung der Beklagten hat der Senat die Klage im ersten Berufungsrechtszug abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger sei nicht Miterfinder der Erfindung "Kunststoffsack mit Überdruckentlüftung".

Gegen diese Entscheidung hat der BGH die Revision zugelassen und die Sache an den Senat unter Aufhebung seines Urteils zurückverwiesen. Zur Begründung hat der BGH ausgeführt, die Anerkennung als Miterfinder könne nicht mit der Begründung versagt werden, der geleistete Beitrag betreffe "nicht den springenden Punkt" der Erfindung. Vielmehr genügten nur solche Beiträge nicht, die den Gesamterfolg (gar) nicht beeinflusst haben und deshalb für die Lösung unwesentlich sind oder die nach den Weisungen eines Erfinders oder eines Dritten geschaffen wurden.

Im neu eröffneten Berufungsrechtszug hat das OLG der Klage teilweise stattgegeben.

Die Gründe:
Der geltend gemachte Vindikationsanspruch ist begründet gem. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 EPÜ i.V.m. Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 2 IntPatÜG, und zwar hinsichtlich der Vindikation aller nationaler Teile des Bündelpatents, die noch streitgegenständlich sind.

Da sich nach § 60 Abs. 1 Satz 2 EPÜ das Recht auf das europäische Patent dann, wenn der Erfinder ein Arbeitnehmer ist, nach dem Recht des Staats richtet, in dem der Arbeitnehmer überwiegend beschäftigt ist, liegt es nahe, in diesem Fall auch den Anspruch auf Vindikation des Bündelpatents hinsichtlich aller seiner nationalen Teile einheitlich nach dem Recht des Beschäftigungsstaats zu beurteilen. Eine Auslegung von § 60 Abs. 1 Satz 2 EPÜ dahingehend, dass die Vorschrift nicht nur eine Kollisionsnorm für das Recht auf die Diensterfindung enthält, sondern zugleich eine Kollisionsnorm für die Vindikation darstellt, entspricht dem Sinn und Zweck der Regelung, den Arbeitsnehmer zu schützen und ihm eine Vindikation nach einer unter Umständen Vielzahl von Rechtsordnungen zu ersparen (ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.4.2018 - 6 U 161/16 - Rohrleitungsprüfung).

Eine Erfindungsmeldung kann auch trotz fehlender Unterschrift eines Miterfinders nach § 5 Abs. 1 ArbnErfG a.F. wirksam sein, wenn eine Auslegung ergibt, dass die Meldung auch im Namen der Miterfinder abgegeben wird. Eine Inanspruchnahme einer Arbeitnehmererfindung genügt nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 2 ArbnErfG a.F., wenn keine Unterschrift, sondern eine "Oberschrift" vorliegt und daher die darunter angeordnete Inanspruchnahme nicht hinreichend sicher zuzuordnen ist.

Der Vindikation der nationalen Teile eines Bündelpatents kann der Beklagte die Einrede des Zurückhaltungsrechts nach § 1000 BGB entgegenhalten, da ihm ein Ersatzanspruch hinsichtlich der für die Aufrechterhaltung der Schutzrechte entstandenen Kosten zusteht. Insofern kann der Kläger die Vindikation der nationalen Teile des Bündelpatents, die noch streitgegenständlich sind, nur Zug um Zug gegen Zahlung der erforderlichen Kosten für die Patentanmeldungen und die Aufrechterhaltung der Schutzrechte verlangen. Dieser Anspruch folgt aus § 994 BGB. Der Gegenanspruch führt gem. § 1000 BGB zu einem Zurückbehaltungsrecht der Beklagten. Danach kann sie die Herausgabe der Sache - hier die Vindikation der nationalen Teile des Bündelpatents, die noch streitgegenständlich sind - verweigern, bis sie wegen der von dem Kläger zu ersetzenden Verwendungen - hier die Kosten für die Patentanmeldung und die Aufrechterhaltung der Schutzrechte - befriedigt wird.
LaReDa Hessen
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