15.10.2013

Aus pfändungsfreiem Arbeitseinkommen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens angespartes Vermögen unterliegt dem Insolvenzbeschlag

Vermögen, das der Schuldner nach der Verfahrenseröffnung aus pfändungsfreiem Arbeitseinkommen angespart und auf ein Konto eines Kreditinstituts eingezahlt hat, unterliegt dem Insolvenzbeschlag. Gem. § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO wird hierüber auf Antrag die Nachtragsverteilung angeordnet.

BGH 26.9.2013, IX ZB 247/11
Der Sachverhalt:
Auf Eigenantrag des Schuldners wurde mit Beschluss des Insolvenzgerichts im Dezember 2006 das Insolvenzverfahren über dessen Vermögen eröffnet und der weitere Beteiligte zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Schuldner errichtete im April 2008 neben seinem Gehaltskonto ein weiteres Konto bei einem Kreditinstitut und zahlte hierauf einen Betrag von 1.000 € ein, den er aus seinen mtl. pfändungsfreien Lohneinkünften angespart hatte. Weitere Einzahlungen dieser Art folgten im Juli 2008 und im Oktober 2008 über jeweils 500 €, sowie im Januar 2009 über 44,57 €.

Mit Beschluss von April 2009 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben, dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt und der weitere Beteiligte zum Treuhänder bestellt. Nachdem der Schuldner dem weiteren Beteiligten mitgeteilt hatte, er habe im laufenden Insolvenzverfahrens 2.044,57 € angespart, beantragte der weitere Beteiligte, die Nachtragsverteilung anzuordnen.

Das AG - Insolvenzgericht - gab dem Antrag statt; das LG lehnet ihn ab. Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten hob der BGH den Beschluss des LG auf und wies die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des AG zurück.

Die Gründe:
Die Sparrücklagen des Schuldners unterliegen dem Insolvenzbeschlag. Gem. § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist hierüber die Nachtragsverteilung durchzuführen.

Nach dieser Vorschrift wird die Nachtragsverteilung auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen angeordnet, wenn Gegenstände der Masse nachträglich ermittelt werden. Hierbei kann es sich um Gegenstände handeln, deren Existenz dem Verwalter unbekannt geblieben ist, etwa, weil, wie vorliegend gegeben, er hierüber nicht unterrichtet wurde. Nicht in die Insolvenzmasse gehören gem. § 36 Abs. 1 InsO hingegen die Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen. Eine Unpfändbarkeit der hier in Rede stehenden Sparrücklagen ist nicht gegeben.

Unpfändbar war für den maßgeblichen Zeitraum von Dezember 2006 bis April 2009 lediglich das mtl. Einkommen im Rahmen des § 850c ZPO. Selbst nach dem hier noch nicht anwendbaren § 850k Abs. 1 S. 3 ZPO wird Guthaben, über das der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht in Höhe des nach § 850k Abs. 1 S. 1 ZPO pfändungsfreien Betrag verfügt hat, lediglich in den folgenden Kalendermonat übertragen. Arbeitseinkommen anzusparen und dem Gläubigerzugriff zeitlich unbegrenzt vorzuenthalten, ist dagegen rechtlich nicht möglich.

Im Übrigen ist anerkannt, dass zum nach Verfahrenseröffnung begründeten Neuerwerb nicht nur das pfändbare Arbeitseinkommen des Schuldners aus selbständiger oder nichtselbständiger Erwerbstätigkeit gehört, sondern auch der Erwerb eines Gegenstandes mit insolvenzfreien Mitteln oder der Erlös bei Verkauf einer unpfändbaren Sache. Gleiches gilt für das aus dem unpfändbaren Bestand des Arbeitseinkommens angesparte Vermögen, das hier zudem auf ein neues Konto eingezahlt wurde und damit eine eigenständige Forderung gegen das Kreditinstitut begründete. Der Senat ist insoweit auch bisher davon ausgegangen, dass Vermögen, das aus angesparten pfändungsfreien Beträgen gebildet wird, nach § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 InsO in die Masse fällt.

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