26.11.2019

Ausbau der A 1: Bund muss keine höhere Vergütung zahlen

Die Bundesrepublik Deutschland ist gegenüber der A1 mobil GmbH & Co. KG, die für den Bund u.a. den Ausbau sowie für die Dauer von 30 Jahren auch die Unterhaltung eines ca. 70 km langen Teilstücks der A 1 zwischen Hamburg und Bremen übernommen hat, weder zur Anpassung der Vergütung aus dem Konzessionsvertrag für die Vergangenheit und die Zukunft noch zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet. Den Vertragsparteien war bewusst, dass die Höhe der Vergütung nach den vertraglichen Bestimmungen maßgeblich vom Verkehrsaufkommen bestimmt wird und dass das Verkehrsmengenrisiko dennoch ausschließlich der A1 mobil zugewiesen war.

OLG Celle v. 26.11.2019 - 13 U 127/18
Der Sachverhalt:
Die klagende A1 mobil GmbH & Co. KG übernahm im Jahr 2008 im Rahmen einer öffentlich-privaten Partnerschaft (ÖPP) durch einen Konzessionsvertrag mit dem Bund u.a. den Ausbau sowie für die Dauer von 30 Jahren auch die Unterhaltung eines ca. 70 km langen Teilstücks der BAB 1 zwischen Hamburg und Bremen. Dafür erhält die Klägerin für die Dauer des Vertrages eine Vergütung, die sich insbesondere nach der Menge des mautpflichtigen Lkw-Verkehrs und den Mautsätzen auf diesem Streckenabschnitt richtet. Der Ausbau des Autobahnteilstücks von vier auf sechs Spuren war im Jahr 2012 fertiggestellt. Bereits im Jahr 2009 war ein deutlicher Rückgang des Lkw-Verkehrs auf diesem Streckenabschnitt feststellbar, der auch in der Folgezeit nur langsam wieder anstieg. Infolge der dadurch bedingt niedrigeren Mauteinnahmen erhielt die Klägerin auch eine deutlich geringere Vergütung vom Bund als sie bei dem von ihr erwarteten höheren Verkehrsaufkommens erhalten hätte.

Die Klägerin verlangte deshalb von der Bundesrepublik Deutschland eine Anpassung der Vergütung aus dem Konzessionsvertrag für die Vergangenheit und die Zukunft sowie Schadensersatz, insgesamt Zahlung von rd. 700 Mio. €. Die Klägerin war der Ansicht, dass sie das für die Höhe der Vergütung maßgebliche Verkehrsmengenrisiko nicht "ohne Wenn und Aber" übernommen habe. Der Rückgang des Lkw-Verkehrs auf dem Streckenabschnitt zwischen Hamburg und Bremen sei allein auf die 2008 einsetzende Weltwirtschaftskrise zurückzuführen und als "Extremrisiko" nicht vorhersehbar gewesen. Selbst bei einer wirksamen Risikoübernahme könne ihr diese wegen einer drohenden Existenzgefährdung nicht zugemutet werden. Auch der Pilotcharakter des Projektes habe zur Folge, dass der Bund in besonderer Weise zur Kooperation und deshalb zur Anpassung der Vergütung verpflichtet sei.

Das LG wies die Klage ab. Nach den vertraglichen Vereinbarungen liege die Entwicklung der Verkehrsmenge ausschließlich im Risikobereich der Klägerin. Der Bund sei deshalb aus Rechtsgründen nicht zu einer Anpassung der Vergütung oder zum Schadenssatz verpflichtet. Die Berufung der Klägerin hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Die Klägerin hat das Verkehrsmengenrisiko ausschließlich und unbegrenzt übernommen.

Den Vertragsparteien war bewusst, dass die Höhe der Vergütung nach den vertraglichen Bestimmungen maßgeblich vom Verkehrsaufkommen bestimmt wird. Nach dem Vertrag war das Verkehrsmengenrisiko, wie es sich hier verwirklicht hat, dennoch ausschließlich der Klägerin zugewiesen. Eine denkbare Begrenzung dieses Risikos, die z.B. durch Vereinbarung einer Mindest- oder Höchstvergütung denkbar gewesen wäre und für andere Fälle (z.B. geringere Mauteinnahmen infolge von Streckensperrungen) auch getroffen wurde, haben die Parteien bewusst nicht in den Vertrag aufgenommen.

Die wirtschaftliche Entwicklung, eingeschlossen die Möglichkeit eines starken Wirtschaftseinbruchs, lässt sich nicht 30 Jahre im Voraus sicher prognostizieren. Dementsprechend erscheint es fernliegend, dass die Parteien bei Vertragsschluss übersehen haben könnten, dass das - wenn auch möglicherweise eher geringe - Risiko eines starken Verkehrsmengenrückgangs während der Vertragslaufzeit bestand. Gleichwohl haben sie auf eine Regelung verzichtet, die die Risikoübernahme durch die Klägerin insoweit beschränkt. Dementsprechend wäre die Vergütung der Klägerin bei einem unerwarteten Anstieg der Verkehrsmenge auch deutlich höher ausgefallen, als von ihr prognostiziert. Der Gewinnmöglichkeit der Klägerin standen entsprechende Verlustrisiken gegenüber, die sie bewusst in Kauf genommen hat. Die vertraglichen Vergütungsvereinbarungen halten i.Ü. auch einer rechtlichen Überprüfung stand.
OLG Celle PM vom 26.11.2019
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