11.03.2016

Bestattungsunternehmer müssen in ihrer Werbung im Hinblick auf Überführungskosten die maßgeblichen Berechnungsparameter angeben

Ein Bestattungsunternehmer, der für seine Dienstleistungen unter Angabe von Preisen für einzelne Bestattungsarten wirbt, muss im Hinblick auf die bei jeder Beerdigung anfallenden, entweder in Form von Entfernungspauschalen oder anhand eines Kilometerpreises berechneten Überführungskosten die hierfür maßgeblichen Berechnungsparameter und deren Höhe angeben. Die neu eingeführte Bestimmung des § 3a UWG entspricht insoweit in ihrem Hs. 1 inhaltlich § 4 Nr. 11 UWG a.F. und ist in ihrem Hs. 2 um die Spürbarkeitsschwelle nach § 3 Abs. 1 u. 2 S. 1 UWG a.F. ergänzt worden.

BGH 14.1.2016, I ZR 61/14
Der Sachverhalt:
Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte betreiben ein Bestattungsunternehmen. Der Beklagte hatte im November 2012 mit einem Werbeflyer, in dem er unter dem Titel "Wir helfen im Trauerfall" seine Dienstleistungen anführte, geworben. Der Flyer enthielt eine Preistabelle. Darin wurden die Preise der bei den verschiedenen Bestattungsformen anfallenden Dienstleistungen und der Särge sowie Urnen einzeln angegeben. In der untersten Zeile der Tabelle war jeweils die sich aus den Einzelpositionen ergebende Summe für einzelne Bestattungsarten aufgeführt. Unter der Tabelle befand sich der Hinweis: "Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass zu diesen aufgeführten Leistungen, weitere Kosten wie etwa Überführung, Grabarbeiten entstehen."

Die Klägerin war der Auffassung, diese Werbung verstoße gegen die Preisangabenverordnung und sei irreführend, weil bei jeder Beerdigung Überführungskosten anfielen, die in Form von Entfernungspauschalen oder anhand eines Kilometerpreises berechnet würden. Das LG gab der Unterlassungsklage zunächst durch Versäumnisurteil statt, hob dieses jedoch später auf den Einspruch des Beklagten auf und wies die Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin hat das OLG das erstinstanzliche Urteil abgeändert und das der Klage stattgebende Versäumnisurteil aufrechterhalten. Die Revision des Beklagten war teilweise erfolgreich.

Gründe:
Die Beurteilung des OLG, der beanstandete Werbeflyer sei lauterkeitsrechtlich unzulässig, hielt sowohl nach dem zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung im November 2012 geltenden Recht (§§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG a.F. i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 6 S. 1 PAngV) als auch nach dem zur Zeit der Entscheidung im Januar 2016 maßgeblichen neuen Recht (§ 3a UWG i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 6 S. 1 PAngV) der rechtlichen Nachprüfung stand.

Aus einer an Art. 7 Abs. 4c der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken orientierten Auslegung von § 1 Abs. 6 PAngV ergibt sich, dass bei einer Werbung unter Angaben von Preisen für Dienstleistungen, bei denen der Gesamtpreis aufgrund der Beschaffenheit des Produkts vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung für aufwandsabhängige Kosten mitzuteilen ist. Ein Bestattungsunternehmer, der für seine Dienstleistungen unter Angabe von Preisen für einzelne Bestattungsarten wirbt, muss somit im Hinblick auf die bei jeder Beerdigung anfallenden, entweder in Form von Entfernungspauschalen oder anhand eines Kilometerpreises berechneten Überführungskosten die hierfür maßgeblichen Berechnungsparameter und deren Höhe angeben.

Die durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb mit Wirkung vom 10.12.2015 neu eingeführte Bestimmung des § 3a UWG entspricht insoweit in ihrem Hs. 1 inhaltlich § 4 Nr. 11 UWG a.F. und ist in ihrem Hs. 2 um die Spürbarkeitsschwelle nach § 3 Abs. 1 u. 2 S. 1 UWG a.F. ergänzt worden. In der Sache hat sich durch die Gesetzesänderung für den Tatbestand des Rechtsbruchs nichts geändert. Der Verstoß gegen § 4 Nr. 11 a.F. i.V.m. § 1 PAngV ist geeignet, die Interessen der Verbraucher i.S.v. § 3 UWG a.F. spürbar zu beeinträchtigen.

Allerdings ging das Verbot zu weit und war auf die konkrete Verletzungsform zu beschränken. Dem Beklagten kann die von der Klägerin beanstandete Werbung nicht im Hinblick auf im Klageantrag nicht näher konkretisierte nicht hoheitliche Leistungen, die im Rahmen einer ortsüblichen Bestattung anfallen, sondern allein im Hinblick auf die Überführungskosten verboten werden. Der Antrag der Klägerin war allerdings allgemein formuliert und umfasste "insbesondere" die von ihr beanstandete Werbung des Beklagten. Das Klagevorbringen dahin auszulegen, dass die Klägerin zumindest die von ihr beanstandete konkrete Verletzungsform verboten haben will. Der Unterlassungsantrag war daher insoweit abzuweisen, als er über die konkrete Verletzungsform hinausging.

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