25.03.2014

Betreiber eines Internet-Portals darf Behauptungen Mollaths zu Bankmitarbeiterin nicht weiter verbreiten

Der Betreiber eines Internet-Portals darf von ihm erhobene Behauptungen und briefliche Äußerungen Gustl Mollaths über eine ehemalige Bankmitarbeiterin nicht weiter verbreiten. Zwar handelt es sich bei dem veröffentlichen Brief um ein Dokument, an dem ein öffentliches Interesse besteht; dem Portal-Betreiber ist es aber zuzumuten, die unrichtigen Tatsachenbehauptungen herauszunehmen.

LG Nürnberg-Fürth
Der Sachverhalt:
Der Beklagte ist Betreiber eines Internet-Portals. Dort wurde ein Brief Mollaths aus dem Jahr 2008 veröffentlicht, in dem dieser behauptet, dass eine von ihm namentlich genannte frühere Mitarbeiterin der HypoVereinsbank, die Klägerin, an Schwarzgeldverschiebungen beteiligt gewesen sei, dabei auch die Bank betrogen habe und deshalb letztlich von der Bank gekündigt worden sei.

In seiner zu dem Brief verfassten Einleitung erklärte der Beklagte u.a., dass es Mollath darum gehe, das Netzwerk jener Bankmitarbeiter öffentlich zu machen, die sich an ihm für "die Aufdeckung ihrer Schwarzgeldgeschäfte und ihre darauffolgende Kündigung rächen wollen". Deshalb nenne er deren Namen.

Die Klägerin machte im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltend, dass die von dem Beklagten und von Mollath erhobenen Behauptungen falsch seien. Sie beantragte deshalb, dem Betreiber des Internet-Portals im Wege einer einstweiligen Verfügung verbieten zu lassen, die Äußerungen weiter zu verbreiten.

Das LG gab der Unterlassungsklage statt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Beklagte kann dagegen Berufung zum OLG Nürnberg einlegen.

Die Gründe:
Der Beklagte darf die von ihm erhobenen Behauptungen und die brieflichen Äußerungen Mollaths über die Klägerin nicht weiter verbreiten.

Der Klägerin ist nachweislich nicht von der Bank gekündigt worden. Darüber hinaus hat die Klägerin durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass auch die übrigen Behauptungen nicht der Wahrheit entsprechen. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Beklagten vorgelegten Sonderrevisionsbericht der HypoVereinsbank.

Zwar handelt es sich bei dem veröffentlichen Brief durchaus um ein Dokument, an dem ein öffentliches Interesse besteht. Dem Beklagten ist es aber zuzumuten, die unrichtigen Tatsachenbehauptungen herauszunehmen. Die Verbreitung unwahrer Behauptungen ist durch die grundgesetzlich geschützte Meinungs- und Pressefreiheit nicht gedeckt.

LG Nürnberg-Fürth PM vom 14.3.2014
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