02.12.2022

Dieselskandal: Vorteilsausgleichung bei der Erstattung von Finanzierungskosten

Der BGH hat sich vorliegend mit der Anwendung der Grundsätze der Vorteilsausgleichung bei der Erstattung von Finanzierungskosten in einem sog. "Dieselfall" befasst.

BGH v. 7.11.2022 - VIa ZR 409/22
Der Sachverhalt:
Der Kläger nimmt die Beklagte als Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz wegen der Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen in einem VW Sharan mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 in Anspruch. Zur Finanzierung des Fahrzeugkaufs im Jahr 2011 bei einem Händler nahm der Kläger bei der Volkswagen Bank GmbH ein Darlehen i.H.v. 26.980 € auf, das er bis Juni 2015 zurückführte. Dabei entstanden ihm Finanzierungskosten i.H.v. rd. 3.350 € (2.400 € Zinsen und 950 € Bearbeitungsentgelt).

LG und OLG gaben der u.a. auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs gerichteten Klage überwiegend statt. Die Revision der Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist die Annahme des OLG, dass mit dem Fahrzeugerwerb ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gem. §§ 826, 31 BGB entstanden ist.

Zutreffend hat das OLG weiter angenommen, dass die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger gem. §§ 826, 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, als wäre es nicht zu dem Fahrzeugerwerb gekommen, neben dem Ersatz des gezahlten Kaufpreises auch den Ersatz der mit dem Erwerb verbundenen Finanzierungskosten umfasst. Die Finanzierungskosten sind durch die schädigende Handlung adäquat kausal verursacht worden, weil es ohne den Fahrzeugerwerb nicht zur Finanzierung des Kaufpreises für das von der Beklagten hergestellte Fahrzeug gekommen wäre.

Zu Recht hat das OLG die vom Kläger geltend gemachten Finanzierungskosten auch nicht mit hypothetisch ersparten Finanzierungskosten für ein hypothetisch sonst angeschafftes Fahrzeug im Wege der Vorteilsausgleichung verrechnet. Im Rahmen der Vorteilsausgleichung kommt es auf die aus dem erworbenen Fahrzeug (tatsächlich) gezogenen Vorteile an und nicht darauf, welche Nachteile der Kläger erlitten hätte, wenn er ein anderes Fahrzeug erworben und genutzt hätte.

Soweit der BGH in der Vergangenheit anzurechnende Vorteile unter Zugrundelegung eines hypothetischen Kaufs desjenigen Fahrzeugs angerechnet hat, das der dortige Kläger aufgrund der arglistigen Täuschung zu erwerben geglaubt hatte, lassen sich die dort entwickelten Grundsätze auf den hier zur Entscheidung gestellten Fall schon deshalb nicht übertragen, weil der finanzierte Erwerb eines Fahrzeugs des hier in Rede stehenden Modells ohne unzulässige Abschalteinrichtung nicht möglich war. Die Schätzung der dem Kläger entstandenen Vorteile durch das OLG beruht mithin rechtsfehlerfrei auf dem Kauf des tatsächlich erworbenen Fahrzeugs und stellt mithin unmittelbar auf das schädigende Ereignis ab.

Mehr zum Thema:

Aufsatz:
Der Dieselskandal zwischen Unionsrecht und deutschem Haftungsrecht
Thomas Riehm, ZIP 2022, 2309

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