06.09.2021

Ehemaliger Vertragshändler darf Marke nicht als Teil der neuen Unternehmensbezeichnung nutzen

Die Einschränkung der Rechte des Unionsmarkeninhabers gem. Art 14 Abs. 1 lit. c UMV setzt voraus, dass die Benutzung der Marke praktisch das einzige Mittel darstellt, um die Öffentlichkeit darauf hinzuweisen, dass der Werbende spezialisiert auf den Handel von Waren mit dieser Marke ist. Eine in diesem Sinne zulässige Benutzung der Marke liegt nicht vor, wenn auf eine ehemalige Vertragshändlereigenschaft hingewiesen wird, indem die Marke als Teil einer Unternehmensbezeichnung eingesetzt wird.

OLG Frankfurt a.M. v. 12.8.2021 - 6 U 102/20
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist ein deutsches Tochterunternehmen der H-D U.S.A. LLC, die Herstellerin von Motorrädern unter der Marke Harley-Davidson ist. Ihre Muttergesellschaft ist Inhaberin der Unionsmarken "H-D", "Harley", "Harley-Davidson" und der Unions-Wort-/Bildmarke "Harley Davidson Motor Cycles". Die Beklagte zu 1), die zuvor unter der Firma "A - Harley-Davidson Vertretung Stadt1 GmbH" tätig war, war von 1997 bis Ende 2017 autorisierte Vertragshändlerin der Klägerin. Der Beklagte zu 2) ist alleiniger Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Ausweislich der "zusätzlichen Vertragsbestimmungen für Händler" ist die Beklagte zu 1) verpflichtet, nach Vertragsbeendigung jegliche Nutzung der "Harley-Davidson Marken" einzustellen.

Nach Vertragsbeendigung prüfte die Klägerin, ob die Beklagte zu 1) die Nutzung der streitgegenständlichen Marken eingestellt und insbesondere ihre Firma geändert hatte. Da dies nicht der Fall war, mahnte sie die Beklagte zu 1) ab, die sich daraufhin strafbewehrt verpflichtete, es zu unterlassen, "eine Firmierung zu führen, die den Bestandteil Harley-Davidson enthält" und es weiter zu unterlassen, "durch den Geschäftsauftritt den Eindruck zu erwecken, offizieller Vertragshändler von Harley-Davidson zu sein".

Nachdem die Klägerin festgestellt hatte, dass die Beklagte zu 1) auf einer Webseite weiterhin die Bezeichnung "Harley-Davidson Vertretung Stadt1" verwendete, forderte sie von der Beklagten zu 1) Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 8.000 €. Die Beklagte zu 1) änderte ihren Geschäftsauftritt ab, zahlte die festgesetzte Vertragsstrafe jedoch nicht. Auf ihrer Webseite hieß es anschließend u.a.:

"Von 1997-2017 waren wir autorisierter Vertragshändler für Buell und Harley-Davidson.

Daraufhin forderte die Klägerin eine weitere Vertragsstrafe von 15.000 €, die ebenfalls nicht bezahlt wurde. Gegen die Zahlungsansprüche der Klägerin erklärten die Beklagten hilfsweise die Aufrechnung und machten ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Hierzu trzgen sie vor, dass ihnen ein Anspruch auf Zahlung Zug um Zug gegen Herausgabe des Warenbestandes der Beklagten zu 1) zustehe. Aus den zusätzlichen Vertragsbestimmungen zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) ergebe sich eine Rücknahmepflicht der Klägerin. Die Klägerin befinde sich im Annahmeverzug.

Das LG hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten blieb vor dem OLG ohne Erfolg.

Die Gründe:
Soweit die Klägerin sich dagegen wendet, dass die Beklagten den Bestandteil "Harley Davidson" als Zusatz zu ihrer Firmierung nutzen, folgt ihr Unterlassungsanspruch aus Art. 9, 130 UMV.

Eine markenmäßige Benutzung i.S.v. Artikel 9 Abs. 3 lit. d) UMV liegt vor. Der Tatbestand der Verwechslungsgefahr ist angesichts der vorliegenden Doppelidentität unproblematisch erfüllt. Der Anspruch ist nicht gem. Art. 14 Abs. 1 lit. c) UMV ausgeschlossen. Danach gewährt die Unionsmarke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, die Unionsmarke zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers dieser Marke zu benutzen, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung erforderlich ist.

Die Einschränkung der Rechte des Unionsmarkeninhabers gemäß Art 14 Abs. 1 lit. c UMV setzt voraus, dass die Benutzung der Marke praktisch das einzige Mittel darstellt, um die Öffentlichkeit darauf hinzuweisen, dass der Werbende spezialisiert auf den Handel von Waren mit dieser Marke ist. Eine in diesem Sinne zulässige Benutzung der Marke liegt somit nicht vor, wenn - wie hier - auf eine ehemalige Vertragshändlereigenschaft hingewiesen wird, indem die Marke als Teil einer Unternehmensbezeichnung eingesetzt wird.
LaReDa Hessen
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