15.03.2012

Einfrieren der Gelder der Melli Bank wegen mutmaßlicher Unterstützung der Verbreitung von Atomwaffen im Iran rechtmäßig

Der Rat hat zu Recht entschieden, die Gelder der Melli Bank einzufrieren. Der EuGH hat das Rechtsmittel gegen das Urteil des EuG zurückgewiesen, mit dem die Aufnahme dieser britischen Tochtergesellschaft der Bank Melli Iran in die Liste der an der nuklearen Proliferation beteiligten Einrichtungen bestätigt wurde.

EuGH 14.3.2012, C-380/09 P
Der Sachverhalt:
Melli Bank ist eine in Großbritannien eingetragene Aktiengesellschaft, die von der Aufsichtsbehörde für Finanzdienstleistungen im Vereinigten Königreich zugelassen und beaufsichtigt wird. Sie steht vollständig im Eigentum von Bank Melli Iran (BMI), einer vom iranischen Staat kontrollierten iranischen Bank.

Im Jahr 2007 erließ der Rat zur Umsetzung einer Resolution des UN-Sicherheitsrats im Rahmen der Maßnahmen gegen den Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation eine Verordnung, die das Einfrieren bestimmter Gelder vorsah. Es handelt sich um die Gelder der Einrichtungen, die vom Sicherheitsrat bezeichnet wurden oder nach den Feststellungen des Rates der EU an der nuklearen Proliferation beteiligt sind, sowie die Gelder der im Eigentum oder unter der Kontrolle dieser Einrichtungen stehenden Einrichtungen. Die betroffenen Einrichtungen wurden in einer Liste im Anhang der Verordnung aufgeführt.

Im Juni 2008 erließ der Rat einen Beschluss, wonach die BMI und ihre Tochtergesellschaften, darunter Melli Bank, in diese Liste aufgenommen wurden, was das Einfrieren ihrer Gelder zur Folge hatte. Der Rat warf BMI "Bereitstellung bzw. Bemühungen zur Bereitstellung von Finanzmitteln für Unternehmen, die Güter für Irans Nuklear- und Raketenprogramm beschaffen oder an deren Beschaffung beteiligt sind" vor und erklärte, sie diene "als Vermittler für Irans sensible Geschäfte". Melli Bank erhob gegen diesen Beschluss Nichtigkeitsklage beim EuG.

Das EuG wies die Klage ab. Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel von Melli Bank hatte vor dem EuGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das EuG hat richtigerweise festgestellt, dass das Unionsrecht den Rat dazu verpflichtet, die Gelder einer Einrichtung einzufrieren, die "im Eigentum oder unter der Kontrolle" einer Einrichtung steht, von der festgestellt worden ist, dass sie an der nuklearen Proliferation beteiligt ist. Daher musste das Einfrieren der Gelder von Melli Bank - die zu 100 Prozent im Eigentum von BMI, einer an der nuklearen Proliferation beteiligten Einrichtung, steht - nicht damit begründet werden, dass Melli Bank selbst an der Proliferation beteiligt ist.

Dem EuG ist auch darin zuzustimmen, dass das Einfrieren der Gelder von Melli Bank mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang steht. Wenn die Gelder einer Einrichtung eingefroren werden, von der festgestellt wurde, dass sie an der nuklearen Proliferation beteiligt ist, besteht eine nicht unerhebliche Gefahr, dass sie auf die ihr gehörenden oder von ihr kontrollierten Einrichtungen Druck ausübt, um die Auswirkungen der gegen sie gerichteten Maßnahmen zu unterlaufen. Unter diesen Umständen ist das Einfrieren der Gelder von Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer an der nuklearen Proliferation beteiligten Einrichtung stehen, erforderlich und angemessen, um die Wirksamkeit der gegen die letztgenannte Einrichtung erlassenen Maßnahmen zu gewährleisten.

Das EuG hat auch zu Recht festgestellt, dass es keine angemessenen alternativen Maßnahmen gibt, um dieses Ziel zu erreichen. Angesichts der fundamentalen Bedeutung der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit stehen die Einschränkungen der Freiheit zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit und des Eigentumsrechts an einer Bank durch das Einfrieren von Geldern auch nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen. Zudem war die Begründung des streitigen Beschlusses im Hinblick auf das Unionsrecht hinreichend.

Linkhinweis:

Für den auf den Webseiten des EuGH veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.

EuGH PM Nr. 23 vom 13.3.2012
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