18.12.2023

EU einigt sich auf Lieferkettengesetz

EU-Rat und EU-Parlament haben am 14.12.2023 eine politische Einigung zur von der EU-Kommission im Februar 2022 vorgeschlagenen Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit, das sog. EU-Lieferkettengesetz, erzielt.

Das Europäische Parlament, die Europäische Kommission und der Rat der Minister der Europäischen Union haben sich am 14.12.2023 auf die Richtlinie für unternehmerische Sorgfaltspflichten in globalen Lieferketten (Corporate Sustainability Due Diligence Directive [CSDDD]) geeinigt. Damit sollen Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern und einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als 150 Millionen Euro zur Rechenschaft gezogen werden können, wenn sie etwa von Kinder- oder Zwangsarbeit außerhalb der EU profitieren. Die Regelung muss der Bundestag nun in nationales Recht überführen.

Im Einzelnen:

Die neuen Sorgfaltspflichten gelten für: 1) EU-Unternehmen mit beschränkter Haftung von erheblicher Größe und Wirtschaftskraft, d. h. mit mindestens 500 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von mindestens 150 Mio. EUR, 2) EU-Unternehmen mit beschränkter Haftung, die in bestimmten Branchen mit hohem Schadenspotenzial tätig sind, mit mindestens 250 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von mindestens 40 Mio. EUR und 3) Unternehmen aus Drittländern, die in der EU einen Umsatz über den vorgenannten Schwellenwerten erzielen. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) fallen nicht in den Anwendungsbereich der neuen Richtlinie.

Sie gilt nicht nur für die Unternehmen selbst, sondern auch für ihre Tochtergesellschaften und die Wertschöpfungsketten. Um die auf ihr Risikoprofil zugeschnittene Sorgfaltspflicht zu erfüllen, müssen Unternehmen:

die Sorgfaltspflicht zum integralen Bestandteil ihrer Unternehmenspolitik machen,
  • geeignete Maßnahmen ergreifen, um
  • i) tatsächliche oder potenzielle nachteilige Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt zu ermitteln, zu bewerten und erforderlichenfalls zu priorisieren,
  • ii) potenzielle nachteilige Auswirkungen zu verhindern oder abzuschwächen, und
  • iii) tatsächliche nachteilige Auswirkungen abzustellen, zu minimieren und zu beheben,
  • ein Meldesystem und ein Beschwerdeverfahren einrichten und betreiben,
  • die Wirksamkeit der Strategien und Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht kontrollieren, und
  • die Öffentlichkeit über die Wahrnehmung der Sorgfaltspflicht unterrichten.

Um den Aufwand durch Auskunftsersuchen für kleinere Unternehmen entlang der Wertschöpfungskette zu begrenzen, sind die Unternehmen gehalten, die erforderlichen Informationen vorrangig direkt bei Geschäftspartnern anzufordern, bei denen nachteilige Auswirkungen am wahrscheinlichsten zu erwarten sind.

Unternehmen, die diese Vorschriften nicht einhalten, müssen mit Sanktionen seitens der nationalen Verwaltungsbehörden rechnen. Geschädigten wird die Möglichkeit eingeräumt, im Falle von Schäden, die ihnen durch das Unterlassen der gebotenen Sorgfaltspflicht entstanden sind, Rechtsmittel einzulegen.

Darüber hinaus werden EU-Unternehmen von erheblicher Größe und Wirtschaftskraft (d. h. Erfüllung der oben genannten Schwelle 1) verpflichtet sein, Übergangspläne aufzustellen und sich nach besten Kräften zu bemühen, ihre Geschäftsstrategie mit der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C in Einklang zu bringen.

Der Vorschlag umfasst auch flankierende Maßnahmen, mit denen alle direkt betroffenen Unternehmen, aber auch KMU, die indirekt betroffen sein können, unterstützt werden. Zu den Maßnahmen gehören die Entwicklung spezieller einzelner oder gemeinsamer Websites, Plattformen oder Portale und die potenzielle finanzielle Unterstützung für KMU. Zur Unterstützung von Unternehmen kann die Kommission spezifische Leitlinien annehmen, darunter auch Mustervertragsklauseln, sowie die von den Mitgliedstaaten geleistete Unterstützung durch neue Maßnahmen ergänzen, z. B. die Unterstützung von Unternehmen in Drittländern.

Nächste Schritte

Die von Europäischem Parlament und Rat erzielte politische Einigung muss nun von den beiden Gesetzgebungsorganen förmlich gebilligt werden. Die Richtlinie tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Mitgliedstaaten müssen sie dann innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umsetzen.

Mehr zum Thema:

Compliance aktuell online:
Die Datenbank für jeden in der Compliance-Praxis. 4 Wochen gratis nutzen!
 

EU Kommission PM vom 14.12.2023
Zurück