Ferrari obsiegt im Markenstreit um Testarossa
EuG v. 2.7.2025 - T-1103/23 u.a.
Der Sachverhalt:
Die klagende Ferrari SpA ist seit 2007 Inhaberin der Wortmarke "Testarossa", u.a. für Automobile, Einzelteile und Zubehör sowie Modellfahrzeuge (Spielzeug). Das mit zwei Anträgen auf Erklärung des Verfalls der Marke Testarossa befasste Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) erklärte diese Marke von Ferrari für verfallen. Es war der Ansicht, dass diese Marke für die Waren, für die sie eingetragen worden war, während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren zwischen 2010 und 2015 in der EU nicht "ernsthaft benutzt" worden sei.
Das EuG gab der Klage statt. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Monaten und zehn Tagen nach Zustellung beim EuGH ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel eingelegt werden.
Die Gründe:
Die Entscheidungen des EUIPO waren aufzuheben.
Zu den Fahrzeugen des Modells Testarossa
Die Fahrzeuge wurden zwischen 1984 und 1996 gebaut, anschließend nur Gebrauchtwagen durch Vertragshändler oder von Ferrari autorisierte Händler vertrieben. Die Benutzung der Marke durch ihren Inhaber kann entsprechend ihrer Hauptfunktion - die Ursprungsidentität der Waren, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren - beim Wiederverkauf von Gebrauchtwaren eine "ernsthafte Benutzung" darstellen. Dies gilt auch für ihre Benutzung durch Dritte mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung des Inhabers.
Beim Verkauf eines Gebrauchtwagens durch einen Vertragshändler oder einen vom Markeninhaber autorisierten Händler kann - berücksichtigte man die Gepflogenheiten und Merkmale des Automobilmarktes - davon ausgegangen werden, dass dieser mit der stillschweigenden Zustimmung des Markeninhabers erfolgt ist. Es besteht eine Autorisierung, die eine Verbindung zwischen beiden Unternehmen herstellt. Diese Verbindung setzt voraus, dass der Markeninhaber dem Vertragshändler/autorisierten Händler gestattet hat, die Marke zu benutzen. Im Übrigen war Ferrari am Verkauf bestimmter Gebrauchtwagen des Modells Testarossa durch die Vertragshändler oder autorisierten Händler über die Dienstleistung der Bescheinigung der Echtheit dieser Fahrzeuge beteiligt. Ferrari hat insoweit nachgewiesen, der Benutzung der angegriffenen Marke durch Dritte stillschweigend zugestimmt zu haben.
Zu den Einzelteilen und dem Zubehör
Die Marke wurde auch für diese Waren in dem betreffenden Zeitraum von Vertragshändlern und autorisierten Händlern benutzt. Darüber hinaus umfasst die von Ferrari angebotene Dienstleistung der Echtheitsbescheinigung eine Überprüfung der betrieblichen Herkunft der Hauptteile, aus denen sich die Fahrzeuge des Modells Testarossa zusammensetzen. Daher kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass das Unternehmen seine stillschweigende Zustimmung zur Benutzung der betreffenden Marke durch Dritte nachgewiesen hat.
Zu den Modellfahrzeugen/Spielzeug (T-1104/23)
Die von einem Dritten vorgenommene Anbringung eines Zeichens, das mit einer für Spielzeug eingetragenen Marke identisch ist, auf Modellfahrzeugen kann nur dann untersagt werden, wenn sie die Funktionen dieser Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann. Dies ist anhand der Merkmale des Marktes für Modellfahrzeuge zu beurteilen. Ein Dritter kann eine solche Marke ohne Zustimmung ihres Inhabers benutzen, sofern sich die Benutzung der Marke auf einem Modellfahrzeug darauf beschränkt, die maßgeblichen Verkehrskreise darauf hinzuweisen, dass es sich bei dieser Ware um eine originaltreue Nachbildung eines echten Fahrzeugmodells handelt.
Geht die Benutzung der Marke durch einen Dritten hingegen über diesen bloßen Hinweis hinaus und wird z. B. auf eine Lizenzvereinbarung mit dem Inhaber der Marke verwiesen, so wird sie als Hinweis darauf wahrgenommen werden, dass diese Waren vom Automobilhersteller oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen. Vorliegend wurde die Marke im betreffenden Zeitraum von Dritten für Modellfahrzeuge mit der Angabe "offizielles Produkt unter Ferrari-Lizenz" benutzt. Demzufolge wurde die Marke entsprechend ihrer Hauptfunktion benutzt, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Waren, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren. Außerdem erfolgte ihre Benutzung für Modellfahrzeuge durch Dritte mit der stillschweigenden Zustimmung von Ferrari.
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EuGH PM Nr. 81 vom 2.7.2025
Die klagende Ferrari SpA ist seit 2007 Inhaberin der Wortmarke "Testarossa", u.a. für Automobile, Einzelteile und Zubehör sowie Modellfahrzeuge (Spielzeug). Das mit zwei Anträgen auf Erklärung des Verfalls der Marke Testarossa befasste Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) erklärte diese Marke von Ferrari für verfallen. Es war der Ansicht, dass diese Marke für die Waren, für die sie eingetragen worden war, während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren zwischen 2010 und 2015 in der EU nicht "ernsthaft benutzt" worden sei.
Das EuG gab der Klage statt. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Monaten und zehn Tagen nach Zustellung beim EuGH ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel eingelegt werden.
Die Gründe:
Die Entscheidungen des EUIPO waren aufzuheben.
Zu den Fahrzeugen des Modells Testarossa
Die Fahrzeuge wurden zwischen 1984 und 1996 gebaut, anschließend nur Gebrauchtwagen durch Vertragshändler oder von Ferrari autorisierte Händler vertrieben. Die Benutzung der Marke durch ihren Inhaber kann entsprechend ihrer Hauptfunktion - die Ursprungsidentität der Waren, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren - beim Wiederverkauf von Gebrauchtwaren eine "ernsthafte Benutzung" darstellen. Dies gilt auch für ihre Benutzung durch Dritte mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung des Inhabers.
Beim Verkauf eines Gebrauchtwagens durch einen Vertragshändler oder einen vom Markeninhaber autorisierten Händler kann - berücksichtigte man die Gepflogenheiten und Merkmale des Automobilmarktes - davon ausgegangen werden, dass dieser mit der stillschweigenden Zustimmung des Markeninhabers erfolgt ist. Es besteht eine Autorisierung, die eine Verbindung zwischen beiden Unternehmen herstellt. Diese Verbindung setzt voraus, dass der Markeninhaber dem Vertragshändler/autorisierten Händler gestattet hat, die Marke zu benutzen. Im Übrigen war Ferrari am Verkauf bestimmter Gebrauchtwagen des Modells Testarossa durch die Vertragshändler oder autorisierten Händler über die Dienstleistung der Bescheinigung der Echtheit dieser Fahrzeuge beteiligt. Ferrari hat insoweit nachgewiesen, der Benutzung der angegriffenen Marke durch Dritte stillschweigend zugestimmt zu haben.
Zu den Einzelteilen und dem Zubehör
Die Marke wurde auch für diese Waren in dem betreffenden Zeitraum von Vertragshändlern und autorisierten Händlern benutzt. Darüber hinaus umfasst die von Ferrari angebotene Dienstleistung der Echtheitsbescheinigung eine Überprüfung der betrieblichen Herkunft der Hauptteile, aus denen sich die Fahrzeuge des Modells Testarossa zusammensetzen. Daher kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass das Unternehmen seine stillschweigende Zustimmung zur Benutzung der betreffenden Marke durch Dritte nachgewiesen hat.
Zu den Modellfahrzeugen/Spielzeug (T-1104/23)
Die von einem Dritten vorgenommene Anbringung eines Zeichens, das mit einer für Spielzeug eingetragenen Marke identisch ist, auf Modellfahrzeugen kann nur dann untersagt werden, wenn sie die Funktionen dieser Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann. Dies ist anhand der Merkmale des Marktes für Modellfahrzeuge zu beurteilen. Ein Dritter kann eine solche Marke ohne Zustimmung ihres Inhabers benutzen, sofern sich die Benutzung der Marke auf einem Modellfahrzeug darauf beschränkt, die maßgeblichen Verkehrskreise darauf hinzuweisen, dass es sich bei dieser Ware um eine originaltreue Nachbildung eines echten Fahrzeugmodells handelt.
Geht die Benutzung der Marke durch einen Dritten hingegen über diesen bloßen Hinweis hinaus und wird z. B. auf eine Lizenzvereinbarung mit dem Inhaber der Marke verwiesen, so wird sie als Hinweis darauf wahrgenommen werden, dass diese Waren vom Automobilhersteller oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen. Vorliegend wurde die Marke im betreffenden Zeitraum von Dritten für Modellfahrzeuge mit der Angabe "offizielles Produkt unter Ferrari-Lizenz" benutzt. Demzufolge wurde die Marke entsprechend ihrer Hauptfunktion benutzt, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Waren, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren. Außerdem erfolgte ihre Benutzung für Modellfahrzeuge durch Dritte mit der stillschweigenden Zustimmung von Ferrari.
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