13.11.2019

Filesharing: Gesamtdatenvolumen eines Computerspiels und Zahl der Abrufe bei Schadensschätzung zu berücksichtigen

Im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO kann in geeigneten Fällen auch beim Filesharing von Computerspielen ein Kriterium für die Bemessung der angemessenen Lizenz der Ansatz einer bestimmten Anzahl von möglichen Abrufen durch unbekannte Tauschbörsenteilnehmer darstellen. Bei der Höhe des anzusetzenden Faktors ist die Größe des Gesamtdatenvolumens des Computerspiels maßgeblich zu berücksichtigen. Die Vorschrift des § 97a Abs. 3 UrhG ist offenkundig mit den Vorgaben aus Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Enforcement-Richtlininie) vereinbar.

OLG Nürnberg v. 28.10.2019 - 3 U 1387/19
Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um die Höhe der Ansprüche auf Schadens- und Abmahnkostenersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung. Gegenstand der geltend gemachten Ansprüche ist ein Computerspiel. Die Erstveröffentlichung dieses Spiels fand im August 2014 statt und hat im Einzelhandel im Erstveröffentlichungszeitraum Verkaufspreise um 50 € erzielt. Im September und Oktober 2014 wurde das Spiel über eine Internettauschbörse ("Peer-to-Peer-Netzwerk") in insgesamt 14 Fällen zum Download bereitgestellt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 9.4.2015 ließ die Klägerin den Beklagten abmahnen und machte Abmahnkosten- und Schadensersatzansprüche geltend.

Das LG gab der Klage teilweise statt und verurteilte den Beklagten, an die Klägerin 900 € nebst Zinsen zu zahlen, und der Klägerin die Kosten der außergerichtlichen anwaltlichen Rechtsverfolgung i.H.v. 215 € nebst Zinsen zu erstatten. Das OLG wies die Berufung der Klägerin, mit der sie u.a. Zahlung eines weiteren Betrags über rd. 5.400 € begehrt, zurück.

Die Gründe:
Es ist nicht zu beanstanden, dass das LG den nach der Lizenzanalogie zu berechnenden Schadensersatzbetrag im Streitfall auf 900 € bemessen hat.

Die vom LG gewählten Bemessungskriterien für die Schätzung der angemessenen Lizenz nach § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO sind zutreffend. So ist zu berücksichtigen, dass die Rechteverletzung über eine Internettauschbörse vorgenommen wurde, was grundsätzlich mit erheblichen Gefahren für den Schutzrechtsinhaber verbunden ist. In die Ermessensentscheidung einzubeziehen sind auch die Häufigkeit (hier 14 Verstöße) sowie die Dauer der Rechtsverletzung von knapp einem Monat. Zu beachten ist ebenfalls der Verkaufspreis des Spiels zum jeweiligen Verletzungszeitpunkt. Das Spiel erzielte bei Erstveröffentlichung einen Kaufpreis von rd. 50 €. Der Preis für die Downloadversion des Computerspiels im Oktober 2014 betrug rd. 36 €. Ins Gewicht fällt schließlich die Nähe der jeweiligen Verletzungshandlung zur Erstveröffentlichung des Computerspiels im August 2018. Vorliegend wurden bereits knapp zwei Monate nach der Erstveröffentlichung - somit im ersten Quartal - die streitgegenständlichen Verletzungshandlungen begangen. In diesen Zeitraum fällt einerseits die für ein Computerspiel noch wichtige Vermarktungsphase. Andererseits war der Downloadpreis bereits gegenüber dem Kaufpreis bei Erstveröffentlichung nicht unerheblich gesunken.

Vor diesem Hintergrund entspricht der Betrag von 900 € unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls dem Lizenzsatz, den vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Beklagten vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten. Ein Kriterium für die Berechnung der Schadensersatzhöhe bei Rechtsverletzungen durch Filesharing von Musikstücken kann der Ansatz einer bestimmten Anzahl von möglichen Abrufen durch unbekannte Tauschbörsenteilnehmer darstellen. Diese sog. "Faktorrechtsprechung" basiert auf dem Einsatz der konkreten Tauschsoftware sowie dem Gefährdungspotenzial der zur Tatzeit online befindlichen Nutzer, die uneingeschränkt auf das urheberrechtlich geschützte Werk zugreifen können. Die geschätzte Lizenzvergütung ist allerdings niedriger anzusetzen, sobald es sich bei den Verletzungsgegenständen um eine höhere Zahl von Musikdateien handelt.

Im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO kann in geeigneten Fällen auch beim Filesharing von Computerspielen ein Kriterium für die Bemessung der angemessenen Lizenz der Ansatz einer bestimmten Anzahl von möglichen Abrufen durch unbekannte Tauschbörsenteilnehmer darstellen. Bei der Höhe des anzusetzenden Faktors ist die Größe des Gesamtdatenvolumens des Computerspiels maßgeblich zu berücksichtigen. Denn während die Downloadgeschwindigkeit eines Musiktitels auf Grund des relativ geringen Datenvolumens vergleichsweise schnell ist und bei Vorhandensein einer leistungsfähigen Hardware sowie eines schnellen Internetzuganges ein solcher Download in wenigen Augenblicken abgeschlossen sein kann, benötigt der Download eines modernen Computerspieletitels - mit regelmäßig mehreren Gigabyte an notwendigen Speichervolumen - auch bei leistungsstarker Hardware - einen vergleichsweise längeren Zeitraum von mehreren Stunden.

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Tatsache, dass das LG den für die erstattungsfähigen Abmahnkosten maßgeblichen Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch auf 1.000 € festgesetzt hat. Nach § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG können die erforderlichen Aufwendungen für die Abmahnung ersetzt verlangt werden. Der Gegenstandswert, der für die Höhe der Abmahnkosten maßgeblich ist, richtet sich grundsätzlich nach dem für ein Klageverfahren relevanten Streitwert. Die Vorschrift des § 97a Abs. 3 UrhG ist i.Ü. auch offenkundig mit den Vorgaben aus Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Enforcement-Richtlininie) vereinbar.

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