22.10.2012

Firmen mit dem Namensbestandteil "Stadtwerke" müssen zumindest mehrheitlich in kommunaler Hand sein

Der durchschnittlich informierte Verbraucher wird regelmäßig annehmen, dass ein Unternehmen, in dessen Firma der Bestandteil "Stadtwerke" enthalten ist, zumindest mehrheitlich in kommunaler Hand ist, sofern entgegenstehende Hinweise in der Unternehmensbezeichnung fehlen. Als aufklärende Hinweise reichen in diesem Zusammenhang Bestandteile der geschäftlichen Bezeichnung des Unternehmens nicht aus, die der Verkehr als Phantasiebezeichnungen auffasst und denen er keinen Hinweis auf einen weiteren Gesellschafter entnimmt.

BGH 13.6.2012, I ZR 288/10
Der Sachverhalt:
Die Klägerin, die unter "LSW LandE-Stadtwerke Wolfsburg GmbH & Co. KG" firmiert, erbringt im Großraum Wolfsburg-Gifhorn Dienstleistungen im Bereich Strom, Erdgas, Fernwärme und Wasser. Sie ist ein Gemeinschaftsunternehmen der LandE GmbH und der Stadtwerke Wolfsburg AG, deren Anteile vollständig von der Stadt Wolfsburg gehalten werden. Letztere ist zu 43 Prozent an der Klägerin beteiligt. Die übrigen Anteile hält die LandE GmbH, an der die E-AG mit 69,57 Prozent beteiligt ist. An der E-AG wiederum sind mehr als 100 Kommunen beteiligt, die insgesamt 34,7 Prozent der Aktien halten.

Die Beklagte ist die Stadt Barmstedt, deren kommunaler Eigenbetrieb, die "Stadtwerke Barmstedt", die Versorgung mit Energie und Wasser anbietet. Sie sieht in der Verwendung der Bezeichnung "Stadtwerke" in der Unternehmensbezeichnung "LSW LandE - Stadtwerke Wolfsburg GmbH & Co. KG" eine Irreführung der Verbraucher über die geschäftlichen Verhältnisse der Klägerin. Die Beklagte mahnte die Klägerin im Dezember 2009 ab.

Daraufhin erhob die Klägerin eine negative Feststellungsklage. Dabei beantragt sie, festzustellen, dass sie rechtlich nicht gehindert ist, die Firma LSW LandE-Stadtwerke Wolfsburg GmbH & Co. KG zu führen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie ist der Ansicht, der Begriff "Stadtwerke" dürfe in der Firma eines Unternehmens nur dann geführt werden, wenn die Anteilsmehrheit an dem Unternehmen zumindest überwiegend in kommunaler Hand sei.

Das LG gab der Klage statt; das OLG wies sie ab. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin blieb vor dem BGH ohne Erfolg.

Die Gründe:
Der Beklagten steht der gegenüber der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, § 8 Abs. 1 S. 1 UWG zu. Die Klägerin führt die beanstandete Unternehmensbezeichnung unter Verstoß gegen das Irreführungsverbot; die negative Feststellungsklage ist daher unbegründet.

Das OLG hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die angesprochenen Verkehrskreise der Firma der Klägerin "LSW LandE-Stadtwerke Wolfsburg GmbH & Co. KG" die Aussage entnehmen, die öffentliche Hand halte die Anteilsmehrheit an dem Unternehmen, und dass diese Aussage unwahr ist. Der durchschnittlich informierte Verbraucher versteht unter einem mit "Stadtwerke" bezeichneten Unternehmen einen kommunalen oder gemeindenahen Versorgungsbetrieb, bei dem die Kommune einen bestimmenden Einfluss auf die Unternehmenspolitik hat. Dieser setzt in der Regel eine unmittelbare oder mittelbare Mehrheitsbeteiligung der Gemeinde voraus.

Von einer derartigen Mehrheitsbeteiligung - im Streitfall der Stadt Wolfsburg - geht das allgemeine Publikum auch unter Berücksichtigung der vollständigen Firmierung der Klägerin aus. Das OLG hat rechtsfehlerfrei angenommen, der Verkehr werde weder dem Bestandteil "LSW", der aus den Anfangsbuchstaben der Wörter "LandE", "Stadtwerke" und "Wolfsburg" gebildet sei, noch der Bezeichnung "LandE" einen Hinweis auf einen weiteren Gesellschafter - hier auf die LandE GmbH - entnehmen. Die überwiegenden Teile der Verkehrskreise könnten mit der aus sich heraus nicht verständlichen Bezeichnung "LandE" nichts anfangen.

Die Behauptung einer Mehrheitsbeteiligung der öffentlichen Hand, die der Verkehr der Unternehmensbezeichnung der Klägerin entnimmt, ist darüber hinaus sachlich unrichtig. An der Klägerin ist die Stadt Wolfsburg über die Stadtwerke Wolfsburg AG nur mit 43 Prozent beteiligt, während die LandE GmbH Mehrheitsgesellschafterin ist. Die öffentliche Hand hat auch keinen bestimmenden Einfluss auf die LandE GmbH. An dieser ist die E-AG mehrheitlich beteiligt, an der öffentlich-rechtliche Körperschaften wiederum nur eine Minderheitsbeteiligung halten.

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