07.07.2014

Gebundene Versicherungsvermittler: Zur Anwendung von § 34d Abs. 4 GewO i.V.m. § 4 Nr. 11 UWG

Ein Versicherungsvermittler, der seine Tätigkeit ausschließlich im Auftrag eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmens ausübt, bedarf gem. § 34d Abs. 4 GewO keiner Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 S. 1 GewO, wenn er mit Zustimmung des Unternehmens Produkte anderer Versicherungsunternehmen vermittelt, die weder mit den Produkten des auftraggebenden Versicherungsunternehmens noch untereinander konkurrieren. Voraussetzung ist u.a., dass diese Vermittlungstätigkeit nur einen geringen Teil seiner gesamten Tätigkeit ausmacht und das das auftraggebende Versicherungsunternehmen die Haftung für den Vermittler übernimmt.

BGH 30.1.2014, I ZR 19/13
Der Sachverhalt:
Der Beklagte ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, für den ungefähr 450 als "Vertrauensleute" bezeichnete Versicherungsvermittler tätig sind. Diese sind ausschließlich an den Beklagten vertraglich gebunden. Die Agenturverträge zwischen dem Beklagten und den Vertrauensleuten sehen vor, dass diese in gewissem Umfang auch Versicherungen für andere, als "Kooperationspartner" bezeichnete Versicherer vermitteln können, die Versicherungen außerhalb des Leistungsspektrums des Beklagten anbieten.

Der Beklagte hat die Vertrauensleute angewiesen, Versicherungsverträge, die sie für Kooperationspartner vermittelt haben, über die I-GmbH, einen nicht gebundenen Versicherungsvermittler, weiterzuleiten. Die Vertrauensleute sind bei ihrer Vermittlertätigkeit ausschließlich über den Beklagten versichert. Soweit sie für andere Unternehmen Versicherungen vermitteln, werden sie nicht zusätzlich von diesen versichert und unterhalten auch keine eigene zusätzliche Versicherung. Die von den Vertrauensleuten des Beklagten für dessen Kooperationspartner vermittelten Versicherungsverträge machen rund 3 Prozent des Geschäftsvolumens des Beklagten aus.

Die Klägerin, eine Versicherungsmaklerin, ist der Ansicht, die Vermittlung von Versicherungen für die Kooperationspartner durch die Vertrauensleute des Beklagten sei mit § 34d GewO unvereinbar. Zumindest benötigten die Vertrauensleute für die Vermittlung solcher Versicherungen eine eigene oder von den Kooperationspartnern gestellte Haftpflichtversicherung. In jedem Fall sei die Weiterleitung der abgeschlossenen Versicherungsverträge an die Kooperationspartner über die I-GmbH unzulässig.

LG und OLG wiesen die Klage ab. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der Klägerin stehen die auf § 8 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 34d Abs. 1 S. 1 GewO gestützten Abwehransprüche nicht zu, weil die für den Beklagten in seiner Vertriebsorganisation tätigen Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 4 GewO von der in § 34d Abs. 1 Satz 1 GewO bestimmten Erlaubnispflicht befreit sind.

Nach § 34d Abs. 1 S. 1 GewO bedarf derjenige, der als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will, grundsätzlich einer Erlaubnis der zuständigen IHK. Nach § 34d Abs. 4 GewO bedarf ein Versicherungsvermittler jedoch keiner Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 S. 1 GewO, wenn er seine Tätigkeit ausschließlich im Auftrag eines oder, soweit die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen, mehrerer im Inland zum Geschäftsbetrieb befugter Versicherungsunternehmen ausübt und das oder die Versicherungsunternehmen für ihn die uneingeschränkte Haftung aus seiner Vermittlertätigkeit übernehmen. Die Voraussetzungen des § 34d Abs. 4 GewO sind vorliegend erfüllt.

Im Schrifttum ist umstritten, ob und inwieweit die in § 34d Abs. 4 Nr. 1 GewO geregelte Voraussetzung, dass der Versicherungsvermittler seine Tätigkeit ausschließlich im Auftrag eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmers ausübt, auch dann erfüllt ist, wenn der gebundene Versicherungsvermittler mit Zustimmung des Versicherungsunternehmens in dessen ausschließlichem Auftrag er seine Tätigkeit ausübt, nicht in Konkurrenz stehende Produkte anderer Versicherungsunternehmen vermittelt. Weit überwiegend wird hierzu die Ansicht vertreten, dass eine solche Versicherungsvermittlung zwar an sich dem Bild des gebundenen Versicherungsvertreters grundsätzlich widerspricht, gleichwohl aber dann zulässig ist, wenn sie nur einen geringen Teil der Tätigkeit des Vertreters ausmacht und die Vereinbarung zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem gebundenen Vermittler hinreichend bestimmt gefasst ist.

Für diese Ansicht spricht neben dem Wortlaut des § 34d Abs. 4 Nr. 1 GewO auch der Umstand, dass der Gesetzgeber beim Erlass des § 34d GewO im Jahr 2007 nicht hat erkennen lassen, dass er die Möglichkeit gebundener Vermittler, die Produkte dritter Versicherungsunternehmen anzubieten, mit der gesetzlichen Neuregelung des Rechts der Versicherungsvermittlung hat unterbinden wollen. Aus dem Unionsrecht ergeben sich in dieser Hinsicht ebenfalls keine Bedenken. Umstritten ist auch die Frage, ob das für die Erlaubnisfreiheit der Tätigkeit eines gebundenen Versicherungsvermittlers nach § 34d Abs. 4 Nr. 2 GewO bestehende Erfordernis der Haftungsübernahme nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung auch dann als erfüllt anzusehen ist, wenn wie im Streitfall allein das Versicherungsunternehmen, für das der Vermittler in erster Linie tätig ist, die uneingeschränkte Haftung auch für dessen übrige Vermittlungstätigkeiten übernimmt.

Dem mit § 34d Abs. 4 Nr. 2 GewO verfolgten Verbraucherschutzzweck wird bereits dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass in solchen Fällen das Versicherungsunternehmen, das den Vermittler gem. § 34d Abs. 7 GewO i.V.m. § 80 Abs. 3 VAG anmeldet, damit nach § 34d Abs. 7 S. 3 GewO kraft Gesetzes die uneingeschränkte Haftung für dessen gesamte Vermittlertätigkeit übernimmt. Diese Sichtweise entspricht dem Willen des Gesetzgebers und steht auch mit dem Unionsrecht in Einklang. Demnach hat das OLG mit Recht angenommen, dass die Vertrauensleute des Beklagten auch insoweit gem. § 34d Abs. 4 GewO von der in § 34d Abs. 1 S. 1 GewO bestimmten grundsätzlichen Erlaubnispflicht befreit sind, als sie nach den Agenturverträgen mit dem Beklagten in gewissem Umfang Versicherungen für sog. Kooperationspartner vermitteln können, die Versicherungen außerhalb des Leistungsspektrums des Beklagten anbieten.

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