26.09.2014

Gesetzliche Krankenkassen können als Körperschaften des öffentlichen Rechts Adressaten des UWG sein (Betriebskrankenkasse II)

Gesetzliche Krankenkassen, die auf ihrer Internetseite zur Irreführung geeignete Angaben machen, um ihre Mitglieder von einem Wechsel zu einer anderen Krankenkasse abzuhalten, können als "Unternehmer" i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG angesehen werden. Somit ist in der Regel auch die beanstandete Handlung als "geschäftliche Handlung" i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG einzustufen.

BGH 30.4.2014, I ZR 170/10
Der Sachverhalt:
Die Beklagte ist eine als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierte gesetzliche Krankenkasse. Sie hatte im Dezember 2008 auf ihrer Internetseite folgenden Text veröffentlicht:

"Wer die BKK M. jetzt verlässt, bindet sich an die Neue für die nächsten 18 Monate. Somit entgehen Ihnen attraktive Angebote, die Ihnen die BKK M. im nächsten Jahr bietet und Sie müssen am Ende möglicherweise draufzahlen, wenn Ihre neue Kasse mit dem ihr zugeteilten Geld nicht auskommt und deswegen einen Zusatzbeitrag erhebt."

Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Sie war der Ansicht, die beanstandeten Informationen seien irreführend und daher wettbewerbsrechtlich unzulässig. Die Beklagte verschweige, dass im Fall der Erhebung eines Zusatzbeitrags für die Versicherungsnehmer ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht bestehe. Sie mahnte die Beklagte ab, woraufhin diese die beanstandeten Aussagen auf ihrer Internetseite entfernte. Sie sagte auch zu, zukünftig nicht mehr mit den beanstandeten Aussagen zu werben. Zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Übernahme von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten war sie aber nicht bereit.

Die Beklagte war der Auffassung, die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb auf den Streitfall nicht anwendbar. Die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken erfordere nach ihrem Art. 2d die "Geschäftspraktik" eines "Gewerbetreibenden" i.S.v. Art. 2b der Richtlinie. Daran fehle es im vorliegenden Fall, weil sie als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht mit Gewinnerzielungsabsicht handle.

LG und OLG gaben der Unterlassungsklage statt. Auf die Revision der Beklagten legte der BGH die Sache dem EuGH mit der Frage zur Vorabentscheidung vor, ob die Richtlinie 2005/29/EG auch auf gesetzliche Krankenkassen Anwendung findet. Der EuGH bejahte die Frage im Wesentlichen (EuGH-Urt. v. 3.10.2013, Rz.: C 59/12), woraufhin der BGH die Revision zurückwies.

Gründe:
Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 u. 3 Nr. 2 i.V.m. §§ 3, 5 Abs. 1 UWG a.F., § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 UWG zu.

Entgegen der Ansicht der Beklagten war die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der beanstandeten Aussagen auf ihrer Internetseite nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zu beurteilen. Der EuGH hatte entschieden, dass auch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die mit einer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe wie der Verwaltung eines gesetzlichen Krankenversicherungssystems betraut ist, in den persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/29/EG fällt. Somit stand die Auslegung von § 2 Abs. 1 Nr. 1 u. 6 UWG, nach der die beanstandete Werbemaßnahme als Geschäftspraktik im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern anzusehen war und die Beklagte, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts die Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt, bei Vornahme der beanstandeten Maßnahme als Gewerbetreibende gehandelt hatte, im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 2b und d der Richtlinie 2005/29/EG.

Bei der beanstandeten Maßnahme handelte es sich auch um eine geschäftliche Handlung der Beklagten i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Die Aussagen der Beklagten auf ihrer Internetseite standen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidungen ihrer Mitglieder hinsichtlich der von der Beklagten angebotenen Versicherungsleistungen. Treten gesetzliche Krankenkassen mit anderen Krankenkassen in einen Wettbewerb um Mitglieder, handeln sie nach dem Willen des Gesetzgebers insoweit jedenfalls unternehmerisch. Ziel dieser Wettbewerbshandlungen ist es, die Beiträge der Mitglieder zu vereinnahmen, um auf diese Weise ihre eigene Einnahmesituation zu verbessern.

Letztlich lag auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr vor, obwohl die Beklagte die beanstandeten Angaben nach der Abmahnung der Klägerin von ihrer Internetseite entfernt und zudem erklärt hatte, sie werde künftig nicht mehr mit den in Rede stehenden Aussagen werben. Denn ist es wie im Streitfall zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen, streitet eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr.

Linkhinweis:

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