10.02.2025

Grenzen der Berichterstattung über eine vergangene Beziehung eines Profifußballspielers

Der Pressesenat des OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass der Umfang sog. Selbstöffnung gerade im Hinblick auf intime Beziehungen des Betroffenen eher eng zu ziehen ist. Nicht jede Angabe über eine bestimmte Beziehung führt dazu, dass nunmehr über sämtliche (weitere) Beziehungen des Betroffenen berichtet werden darf. Die Berufung des beklagten Verlagshauses und der Autoren der streitgegenständlichen Artikel gegen das überwiegend stattgebende landgerichtliche Urteil wurde zum großen Teil zurückgewiesen.

OLG Frankfurt a.M. v. 6.2.2025 - 16 U 8/24
Der Sachverhalt:
Der Kläger spielt als deutscher Profifußballspieler u.a. in der deutschen Nationalmannschaft. Er wendet sich gegen Textpassagen von Artikeln der Beklagten, in deren Fokus seine frühere Beziehung zu einer Frau, mit der eine Tochter hat, steht. Das LG hatte die beantragte einstweilige Verfügung überwiegend erlassen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie hatte vor dem für Presserecht zuständigen 16. Zivilsenat des OLG nur in einem geringen Umfang Erfolg. Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Die Gründe:
Der Kläger kann insbesondere Unterlassung der nicht erwiesen wahren Äußerungen über sein Verhalten ggü. der schwangeren Frau bei Kenntnis der Schwangerschaft verlangen. Die Beklagten haben nicht die Wahrheit dieser Tatsachenbehauptungen, die geeignet sind, den Kläger in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, nachgewiesen.

Mit weiteren Äußerungen betreffend die Beziehung des Klägers zu dieser Frau greifen sie rechtswidrig in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ein. Der Schutz der Privatsphäre ist hier auch nicht durch eine sog. Selbstöffnung des Klägers entfallen. Dieser hat vielmehr seine Beziehung zu dieser Frau unstreitig stets privat gehalten. Dem steht auch nicht entgegen, dass er vereinzelt Fotos von sich und seiner Tochter gepostet hat. Damit hat er allein preisgegeben, dass er eine Tochter hat, nicht aber, aus welcher Beziehung dieses Kind resultiert.

Soweit der Kläger mit seiner neuen Partnerin öffentlich auftritt, stellt auch dies keine Selbstöffnung in Bezug auf die davon völlig unabhängige, vergangene Beziehung zu der Kindesmutter dar. Gerade im Hinblick auf intime Beziehungen des Betroffenen ist der Umfang der Selbstöffnung eher eng zu ziehen, sodass nicht jede Angabe über eine bestimmte Beziehung dazu führt, dass nunmehr über sämtliche (weitere) Beziehungen des Betroffenen berichtet werden darf.

Der Eingriff ist auch rechtswidrig gewesen, da im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung das Interesse des Klägers auf Schutz seiner Privatsphäre hier das Recht der Beklagten auf freie Meinungsäußerung überwiegt. Zwar besteht an der Person des Klägers als Fußballstar, Spitzenverdiener und Mitglied des Nationalkaders ein großes öffentliches Informationsinteresse; dies wird durch seine Stiftungstätigkeit und damit verbundene Leitbildfunktion noch gesteigert. Die hier streitigen Äußerungen über das Kennenlernen des damaligen Paares, deren Gefühle füreinander, das Zusammenziehen, deren Wohnsituationen, die Trennung und die Tatsache, dass sie eine gemeinsame Tochter haben, haben hierzu jedoch keinen Bezug. Die streitigen Äußerungen befriedigten in erster Linie die Neugier der Leser nach den privaten Angelegenheiten des Klägers.

Aus diesen Gründen kann der Kläger auch verlangen, dass die Beklagte nicht über seinen Wochen- und Jahresverdienst berichtet. Soweit die Beklagte behauptet, dass es sich bei Gehältern von Spitzensportlern um öffentlich bekannte Umstände handelt, hat sie nicht dargelegt, dass dies auch auf das Gehalt des Klägers zutrifft.

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OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 05 vom 7.2.2025