23.01.2020

Gütesiegel: Wegfall der Irreführung bei geändertem Verkehrsverständnis

Eine Irreführung liegt nicht (mehr) vor, wenn sich das Verkehrsverständnis mit der Folge geändert hat, dass die beanstandete Angabe den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Ein Gütesiegel oder Prüfzeichen wird vom Verkehr dahingehend verstanden, dass ein neutraler Dritter mit entsprechender Kompetenz die beworbene Ware nach objektiven und aussagekräftigen Kriterien auf die Erfüllung von Mindestanforderungen geprüft hat. Ein solches Zeichen bietet aus der Sicht des Verkehrs die Gewähr, dass ein mit ihm gekennzeichnetes Produkt bestimmte, für die Güte und Brauchbarkeit der Ware als wesentlich angesehene Eigenschaften aufweist.

BGH v. 4.7.2019 - I ZR 161/18
Der Sachverhalt:
Der Beklagte ist ein Industrieverband, dessen Aufgabe die wissenschaftliche und fachtechnische Förderung und Weiterentwicklung von Kleb- und Dichtstoffen ist. Auf seiner Internetseite zeigt er ein ovales Siegel. Abgebildet sind darin stilisiert die Buchstaben "I" und "D" sowie darunter, durch Linien abgetrennt, die Buchstabenfolge "IVD - Das Gütesiegel".

Der Beklagte vergibt dieses Gütesiegel für Produkte auf der Grundlage der von ihm selbst erstellten "IVD-Güterichtlinien". Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hält die Bezeichnung des Siegels als Gütesiegel für irreführend. Nach einer erfolglosen Abmahnung im März 2016 beantragte sie, den Beklagten unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr selbst oder durch Dritte für das besagte Zeichen den Begriff "Gütesiegel" zu verwenden und/oder verwenden zu lassen.

Das LG wies die Klage ab. Dagegen legte die Klägerin Berufung ein. Während des Berufungsverfahrens meldete der Beklagte im April 2018 eine mit dem Siegel identische Unionsgewährleistungsmarke an und legte eine Markensatzung vor. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Mit der vom OLG gegebenen Begründung kann der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem. § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Fall 2 Nr. 1 UWG nicht verneint werden.

Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des OLG, das beanstandete Verhalten sei nicht irreführend. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine Irreführung liegt etwa vor, wenn das Verständnis, das eine Angabe bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt. Ändert sich das Verkehrsverständnis mit der Folge, dass die beanstandete Angabe den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, kommt die Annahme einer Irreführung nicht (mehr) in Betracht. Tritt eine solche Änderung nach Vornahme der beanstandeten Handlung, aber vor der gerichtlichen Entscheidung über den auf Wiederholungsgefahr gestützten Unterlassungsanspruch ein, dessen Voraussetzung die Rechtswidrigkeit der Handlung sowohl im Zeitpunkt ihrer Vornahme als auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist, entfällt die Wiederholungsgefahr.

Das OLG hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Voraussetzungen einer Irreführung i.S.v. § 5 Abs. 1 UWG im Zeitpunkt der beanstandeten Handlung vorgelegen haben. Dies ist daher zugunsten der Revision zu unterstellen. Die Annahme des OLG, infolge einer Änderung des Verkehrsverständnisses fehle es jedenfalls im Zeitpunkt seiner Entscheidung an einer Irreführung, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Revision greift weiter mit Erfolg die Beurteilung des OLG an, eine Irreführung liege nicht mehr vor, weil die Prüfkriterien jedenfalls nach dem Stand im Zeitpunkt seiner Entscheidung nach der vorgelegten Markensatzung außer der Etikettierung auch die Qualität der Erzeugnisse beträfen. Entgegen der Ansicht des OLG ist durch das nachträgliche Verhalten des Beklagten die - im Streitfall zu unterstellende - Wiederholungsgefahr nicht entfallen.

Danach war das angegriffene Urteil aufzuheben und die Sache an das OLG zurückzuverweisen.Für die wiedereröffnete Berufungsinstanz weist der Senat auf Folgendes hin: Das OLG wird zu prüfen haben, ob die Bezeichnung des beanstandeten Zeichens als Gütesiegel im April 2016 irreführend war. Als zur Täuschung geeignete Angabe über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 Nr. 1 UWG kommt die Bezeichnung eines Siegels als Gütesiegel in Betracht. Eine geschäftliche Handlung ist i.S.v. § 5 Abs. 1 UWG irreführend, wenn das Verständnis, das sie bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt.

Ein Gütesiegel oder Prüfzeichen wird vom Verkehr dahingehend verstanden, dass ein neutraler Dritter mit entsprechender Kompetenz die beworbene Ware nach objektiven und aussagekräftigen Kriterien auf die Erfüllung von Mindestanforderungen geprüft hat. Ein solches Zeichen bietet aus der Sicht des Verkehrs die Gewähr, dass ein mit ihm gekennzeichnetes Produkt bestimmte, für die Güte und Brauchbarkeit der Ware als wesentlich angesehene Eigenschaften aufweist. Die Bestimmung des Verfahrens und der Prüfkriterien liegt grundsätzlich in der autonomen Entscheidung der vergebenden Stelle. Sie kann jedoch daraufhin überprüft werden, ob im Einzelfall - etwa unter Bezugnahme auf anerkannte technische Standards oder Normierungen der betroffenen Produktsparte - sachgerechte Kriterien festgelegt worden sind. Die Zahlung einer angemessenen Gebühr für die Durchführung der Prüfung oder die Verleihung des Siegels steht der Neutralität der Prüfeinrichtung nicht entgegen.
BGH online
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