07.03.2016

Haftung der Bank bei Schließfacheinbruch

Ein Kunde, der ein Schließfach anmietet und dort in der Regel wertvolle Dinge aufbewahrt, erwartet, dass die Bank gewisse Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Tresore trifft. Die Bank ist dem Kunden zum Schadensersatz verpflichtet, wenn dieses Schließfach aufgebrochen wird und die Bank zuvor die ihr obliegenden Obhuts- und Aufklärungspflichten gegenüber dem Kunden verletzt hat.

KG Berlin 2.3.2016, 26 U 18/15
Der Sachverhalt:
Eine Kundin mietete im Jahre 2006 bei der beklagten Bank ein Schließfach an. Die Beklagte vermietete am 1.4.2009 vormittags einer unbekannten männlichen Person, die sich mit einem gefälschten finnischen Pass ausgewiesen hatte, ein weiteres Schließfach.

Am Nachmittag desselben Tages erschien diese Person in Begleitung zweier Männer, von denen einer eine große Sporttasche bei sich hatte. Ein Bankangestellter führte die drei Männer in den Tresorraum, schloss mit seinem Schlüssel das erste Schloss des Schließfachs auf und begab sich dann wieder in den allgemeinen Kundenbereich im Erdgeschoss. Die Männer brachen eine Vielzahl von Schließfächern des einen Tresorschranks auf, darunter auch das von der Kundin angemietete Schließfach. Die Kundin trat die ihr gegen die Beklagte zustehenden Forderungen an die Klägerin ab, die mit ihrer Klage von der Beklagten Zahlung von 65.000 € begehrt.

Das LG gab der Klage nach Beweiserhebung über die Behauptung der Klägerin, ihre Freundin habe in dem Schließfach diesen Bargeldbetrag aufbewahrt, statt und verurteilte die Bank zur Zahlung der Summe einschließlich geltend gemachter Zinsen. Die Berufung der Beklagten hatte vor dem KG keinen Erfolg. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Die Beklagte hat die ihr gegenüber der Kundin obliegenden Obhuts- und Aufklärungspflichten verletzt.

Ein Kunde, der ein Schließfach anmietet und dort in der Regel wertvolle Dinge aufbewahrt, erwartet, dass die Bank gewisse Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Tresore trifft. Die Bank hätte es daher Tätern zumindest in gewissem Umfang erschweren müssen, sich unter Täuschung über ihre Identität und über ihre Absichten Zugang zum Schließfachraum zu verschaffen und dort ungehindert Schließfächer auszurauben.

In Betracht gekommen wäre etwa,

  • die Echtheit der Ausweispapiere mithilfe des in der betroffenen Filiale vorhandenen Datensystems zu überprüfen,
  • die mitgeführte große Tasche vorher oder nachher zu kontrollieren,
  • im eigentlichen Schließfachraum eine Videokamera zu installieren und den Kunden aus Diskretionsgründen einen nicht überwachten Nebenraum zur Verfügung zu stellen und/oder
  • eine Alarmanlage, die auf Erschütterungen reagiert, welche durch den Einsatz von Brechwerkzeug hervorgerufen werden, in dem Tresorraum zu installieren.

Die Abwägung der gegenläufigen Interessen von Bank und Kunden geht hier zu Lasten der Beklagten. Sie hätte unschwer eine oder mehrere der vorgenannten Sicherungsvorkehrungen umsetzen können, während die Kunden keine Möglichkeiten haben, ihr Eigentum in den Schließfächern besonders zu schützen. Der Aufwand, um die Risiken eines Aufbruchs mittels der genannten Maßnahmen zu minimieren, ist der Beklagten auch zuzumuten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das wertvolle Eigentum der Schließfachkunden in erheblichem Maße gefährdet war.

Im Übrigen hat die Beklagte auch ihre Pflicht zur Aufklärung ihrer Kundin verletzt, indem sie nicht darauf hingewiesen hat, dass entgegen der stillschweigenden Erwartungshaltung keine besonderen Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden sind. Da zwischen den Parteien aufgrund der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme nicht mehr im Streit stand, dass sich in dem ausgeraubten Schließfach 65.000 € Bargeld befanden, und da der Kundin keine Mitschuld vorgeworfen werden kann, haftet die Bank auf Schadensersatz in voller Höhe.

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  • Der Volltext der Entscheidung ist auf den Webseiten des KG Berlin veröffentlicht.
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KG Berlin PM Nr. 16 vom 4.3.2016
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