08.10.2014

Insolvenzverfahren: Verjährungsfrist bei Klage des Sonderverwalters gegen den amtierenden Verwalter

In Fällen, in denen ein im Konkursverfahren (Insolvenzverfahren) bestellter Sonderverwalter zunächst nur mit der Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen den amtierenden Verwalter beauftragt wird, beginnt die Frist, innerhalb derer Schadensersatzansprüche gegen den amtierenden Verwalter verjähren, schon mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Sonderverwalter Kenntnis über die anspruchsbegründenden Umstände erlangt. Grundsätzlich gilt damit die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren.

BGH 17.7.2014, IX ZR 301/12
Der Sachverhalt:
Der Beklagte war in dem 1997 eröffneten Anschlusskonkursverfahren als Verwalter über das Vermögen der D-GmbH bestellt worden. Er zahlte mit Ermächtigung des Konkursgerichts im Jahr 1999 umgerechnet 366.832 € an die Gläubiger eines Sozialplans aus. Die für die Verteilung zur Verfügung stehende Masse betrug 585.184 €.

Im September 2004 beauftragte das Konkursgericht die Klägerin als Sonderkonkursverwalterin mit der Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen den Beklagten. Am 30.1.2006 ermächtigte es sie zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen der Masse. In einem Vorprozess erstritt die Klägerin gegen den Beklagten wegen der pflichtwidrigen Auszahlung von mehr als einem Drittel der Masse eine Verurteilung zum Schadensersatz i.H.v. 59.079 €. Dieses Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.

Mit Beschluss vom 7.10.2008 entließ das Konkursgericht den Beklagten aus dem Amt und bestellte die Klägerin zur neuen Konkursverwalterin. Wegen im Vorprozess noch nicht geltend gemachter weiterer Schadensersatzansprüche erklärte der Beklagte am 25.10.2008 gegenüber der Klägerin, dass er bis drei Monate nach Abschluss des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auf die Einrede der Verjährung verzichte, sofern die geltend gemachten Ansprüche noch nicht verjährt seien.

Gestützt auf die Ansicht, der Beklagte habe die gesamte für die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zur Verfügung stehende Masse ausgekehrt, hatte die Klägerin den Beklagten mit der am 21.12.2010 erhobenen Klage auf Zahlung weiterer 185.474 € in Anspruch genommen. Der Beklagte erhob daraufhin die Einrede der Verjährung. Das LG gab der Klage vollumfänglich statt; das OLG reduzierte die Zahlungsverpflichtung auf 112.690 €. Auf die Revision des Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil insoweit auf, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden war und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Gründe:
Zwar hatte das OLG die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 82 KO zutreffend bejaht. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen ließ sich jedoch nicht beurteilen, ob der Anspruch im Zeitpunkt des Verzichts auf die Einrede der Verjährung verjährt war oder nicht.

Schon zur Konkursordnung hatte der BGH entschieden, dass Schadensersatzansprüche gegen Konkursverwalter und Mitglieder eines Gläubigerausschusses innerhalb der Frist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. verjähren. Nach Änderung der Verjährungsvorschriften durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts aus November 2001 und das Gesetz zur Anpassung der Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts aus Dezember 2004 ist auf die Verjährung der gegen den Konkursverwalter gerichteten Schadensersatzansprüche gem. Art. 229 § 12 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB i.V.m. mit Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB die allgemeine Regelung der §§ 195, 199 BGB anzuwenden. Grundsätzlich gilt damit die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, die mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Infolgedessen begann im vorliegenden Fall die maßgebliche Frist des § 195 BGB gem. § 199 Abs. 1 BGB am Ende desjenigen Jahres, in welchem die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Sonderverwalterin Kenntnis von dem durch den Beklagten verursachten und im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Schaden erlangt hatte. Insofern hätte die Klägerin die Klage nicht rechtzeitig erhoben, wenn sie schon im Jahr 2004 von der pflichtwidrigen Verwendung von mehr als einem Drittel der Konkursmasse für die Befriedigung der Sozialplangläubiger Kenntnis gehabt hätte.

Der Verzicht des Beklagten auf die Einrede der Verjährung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Vorprozesses am 25.11.2008 wäre dann ins Leere gegangen, weil die Schadensersatzansprüche der Masse wegen Verletzung des § 4 S. 2 des Gesetzes über den Sozialplan im Konkurs schon zum Jahresende 2007 verjährt gewesen wäre. Darauf, dass die Klägerin erst mit Beschluss vom 30.1.2006 zur Durchsetzung der Ansprüche gegen den Beklagten ermächtigt worden war, kam es nicht an. Hätte die Klägerin dagegen erst nach Ende des Jahres 2004 von der pflichtwidrigen Verteilung der Konkursmasse durch den Beklagten etwas erfahren, bliebe es bei der Entscheidung des Berufungsgerichts.

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