31.03.2020

Kein Anspruch auf Unterlassung der Schutzrechtsverwarnung bei Internetangebot eines Dritten

Dem Hersteller können Ansprüche wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aufgrund einer gegen einen seiner Abnehmer ausgesprochenen unberechtigten Schutzrechtsverwarnung nur dann zustehen, wenn auch er selbst nach der der Verwarnung zugrunde gelegten Rechtsauffassung als Verletzer erscheint. Bei unberechtigten Verwarnungen, die nur Angebote seiner Abnehmer betreffen, stehen dem Hersteller auch dann keine Ansprüche gegen den Verwarnenden zu, wenn er die vermeintliche Schutzrechtsverletzung verursacht hat.

OLG München v. 5.3.2020 - 29 U 3693/17
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hat versucht, einen Anspruch auf Unterlassung der kennzeichenrechtlichen Abmahnung gegen die Beklagte durchzusetzen. Besonderheit des Falls war, dass die Abmahnung sich nicht gegen die Klägerin selbst gerichtet hatte, sondern gegen eine ihrer Abnehmerinnen von Kleidungsstücken.

Streitgegenstand war die Verwendung des Modellnamens "SAM" bei dem Vertrieb von Hosen. Die Beklagte ist Inhaberin der eingetragenen deutschen Wortmarke "SAM" für Bekleidungsstücke.

Die Klägerin ist eine deutsche Bekleidungsherstellerin. Sie verkaufte an die D. AG Hosen, welche durch die D. AG im Internet mit der Produktbeschreibung "Modell: SAM" angeboten wurden. Eine Klage auf Unterlassung des Angebots von Bekleidungsstücken unter den Bezeichnung "Modell: SAM" der jetzigen Beklagten wurde letztlich abgewiesen.

Die Klägerin versuchte daraufhin, einen Anspruch auf Unterlassung der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung ihrer Abnehmer zu erreichen. Das LG hatte der Klage vollumfänglich stattgeben. Die Berufung vor dem OLG war erfolgreich. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Der Klägerin steht wegen der seitens der Beklagten gegenüber der D. AG ausgesprochenen Abmahnung kein Unterlassungsanspruch wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB analog zu. Dabei kann dahinstehen, ob die D. AG durch die Benutzung der Bezeichnung "SAM" in den streitgegenständlichen Angeboten die Markenrechte der Beklagten verletzt hat. Denn anspruchsberechtigt ist nur derjenige, dem ggü. sich die Behinderung in seiner freien wettbewerblichen Betätigung als unberechtigte Inanspruchnahme eines Ausschließlichkeitsrechts darstellt. Ansprüche wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung stehen daher demjenigen nicht zu, der lediglich den angeblichen Schutzrechtsverletzer beliefert, ohne selbst nach der der Verwarnung zu Grunde gelegten Rechtsauffassung des Verwarners als Verletzer zu erscheinen. Wer unberechtigt aus einem Schutzrecht verwarnt, haftet für den Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb derjenigen, denen ggü. er ein Ausschließlichkeitsrecht in Anspruch nimmt; für die darin liegende Gefährdung der Marktchancen weiterer Beteiligter muss er jedenfalls diesen ggü. nicht einstehen.

Die streitgegenständlichen Angebote wurden allein von der D. AG und nicht auch von der Klägerin geschaltet. Da diese die Bekleidung nicht in der angegriffenen Form angeboten hat, ist sie nach der der Abmahnung zugrunde gelegten Rechtsauffassung nicht Verletzerin.
Bayerische Staatskanzlei online
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