04.11.2014

Kein Notgeschäftsführer für die GbR

Für eine GbR ist grundsätzlich kein Notgeschäftsführer zu bestellen, jedenfalls wenn sie keine Publikumsgesellschaft ist. . Der Wegfall der Geschäftsführungsbefugnis bei einem geschäftsführenden Gesellschafter oder sein Wegfall machen die GbR auch beim Fehlen von Vorkehrungen im Gesellschaftsvertrag nicht handlungsunfähig, weil dafür Regelungen im Gesetz vorhanden oder von der Rechtsprechung entwickelt worden sind.

BGH 23.9.2014, II ZB 4/14
Der Sachverhalt:
Im Dezember 1995 gründeten F. M., dessen Ehefrau A. M. sowie deren vier Kinder, die Beteiligten zu 1) bis 4), zur Bewirtschaftung dreier Hausgrundstücke die M-GbR. F. M. und seine Ehefrau waren jeweils mit 2 Prozent, die Kinder jeweils mit 24 Prozent beteiligt. Der Gesellschaftsvertrag lautet auszugsweise:

"§ 6 Geschäftsführung und Vertretung

1. Zur Geschäftsführung und Vertretung ist ausschließlich der Gesellschafter F. M. berufen. Soweit dieser verhindert sein sollte, wird dieser, sofern er nicht einen Dritten mit schriftlicher Vollmacht zu seinem Vertreter bestimmt, von seiner Ehefrau in seiner Geschäftsführerstellung vertreten. Eine Vertretung durch andere Familienangehörige ist nicht möglich.

§ 9 Tod eines Gesellschafters

9.1. Durch den Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst. Sie wird mit den oder dem Erben des verstorbenen Gesellschafters fortgesetzt, soweit es sich um Verwandte gerader Linie oder Adoptivkinder handelt und die verbleibenden Gesellschafter nicht mit 3/4-Mehrheit beschließen, dass diese abzufinden sind."

Später übertrug F. M. die laufenden Geschäfte der GbR auf die Beteiligte zu 1) und bevollmächtigte sie u.a., in seinem Namen Mietverträge abzuschließen, aufzuheben und zu gestalten; zudem stattete er sie mit einer Konto- und Depotvollmacht u.a. für das Konto aus, auf das die Mieter der verwalteten Hausgrundstücke seit Jahrzehnten die Miete zahlten. Im September 2008 verstarb F. M. In der Folge kam es zu Unstimmigkeiten über die Frage, auf welches Konto die Mieter der Wohnungen ihre Mieten zahlen sollen, wer verfügungsberechtigt über die aufgelaufenen Mieten ist und wer zur Vertretung der Gesellschaft berufen ist, sowie zu einer Vielzahl von Gerichtsprozessen zwischen den Beteiligten.

Der Beteiligte zu 4) erstritt im Januar 2010 ein rechtskräftiges Teilurteil, in dem die Beteiligten zu 1) bis 3) und A. M. verurteilt wurden, einen Antrag auf Eröffnung eines Girokontos auf den Namen der GbR als Kontoinhaberin bei gemeinschaftlicher Verfügungsberechtigung aller Gesellschafter der GbR zu stellen, und die Mieter der Wohnungen der GbR anzuweisen, die Mieten nur noch auf das neu zu eröffnende Girokonto zu leisten. Die Gesellschafter konnten keine von allen getragene Einigung über diese Punkte erzielen, so dass eine Vielzahl von Mietern dazu übergegangen ist, die Mieten bei dem Amtsgericht zu hinterlegen oder an die Beteiligte zu 1) bar zu zahlen. Mit Beschluss vom 8.10.2012 wurde der Beteiligte zu 4) aus der Gesellschaft ausgeschlossen. Über seine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit dieses Beschlusses ist bisher nicht entschieden.

Das AG wies den Antrag der Beteiligten zu 1), der Gesellschaft einen Notgeschäftsführer analog § 29 BGB zu bestellen, zurück. Während des Beschwerdeverfahrens verstarb A. M. Das OLG wies die Beschwerden de Beteiligten zurück. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1) hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das OLG hat zu Recht die Bestellung eines Notgeschäftsführers für die Gesellschaft entsprechend § 29 BGB abgelehnt.

Für eine GbR ist grundsätzlich kein Notgeschäftsführer zu bestellen, jedenfalls wenn sie keine Publikumsgesellschaft ist. Für die entsprechende Anwendung der Regelung des § 29 BGB fehlen die rechtlichen Voraussetzungen. Es fehlt insbes. bereits eine planwidrige Regelungslücke. Der Notvorstand überbrückt bei der juristischen Person eine vorübergehende Handlungsunfähigkeit beim Fehlen eines ordentlich bestellten Vorstands. Der Wegfall der Geschäftsführungsbefugnis bei einem geschäftsführenden Gesellschafter oder sein Wegfall machen die GbR dagegen auch beim Fehlen von Vorkehrungen im Gesellschaftsvertrag nicht handlungsunfähig, weil dafür Regelungen im Gesetz vorhanden oder von der Rechtsprechung entwickelt worden sind.

Der Wegfall des (einzigen) geschäftsführungsberechtigten Gesellschafters durch Tod führt zur Gesamtgeschäftsführungsbefugnis der verbliebenen Gesellschafter (§ 709 Abs. 1 BGB). Bei Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis oder Amtsniederlegung gilt Entsprechendes; ggf. bleibt es bei der Geschäftsführungsbefugnis der übrigen geschäftsführungsbefugten Gesellschafter. Dass sich die verbleibenden Gesellschafter blockieren können, ist in der Gesamtgeschäftsführungsbefugnis als dem gesetzlichen Regelfall bei der GbR angelegt und begründet daher keine Regelungslücke.

Soweit etwa im Hinblick auf den Ausschluss des geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafters rechtliche Unsicherheiten bestehen, kann die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis durch eine einstweilige Verfügung vorläufig geregelt werden. Wenn ein dringender Handlungsbedarf wegen einer Gefahr für die Gesellschaft oder ihr Vermögen besteht, die keinen Auf-schub bis zu einer Entscheidung der Gesellschafter duldet, bedarf es ebenfalls keines Notgeschäftsführers. Jeder Gesellschafter hat entsprechend § 744 Abs. 2 BGB die Befugnis zu den Maßnahmen, die zur Erhaltung eines zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenstandes oder der Gesellschaft selbst notwendig sind.

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