08.11.2021

Kein Rechtsmissbrauch bei getrenntem Vorgehen gegen Konzernschwestergesellschaften

Der getrennten Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegen Konzernschwestergesellschaften wegen einer Produktausstattung steht der Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht entgegen, wenn durch die Vollziehung der einstweiligen Verfügung gegen eine Gesellschaft im Ausland ein sachlicher Grund für ein getrenntes Vorgehen vorliegt. Lobt die Werbung für ein Kosmetikum die effektive "Beseitigung" von Plaque-Bakterien aus, so liegt eine Irreführung des Verkehrs vor, wenn tatsächlich die Bakterienzahl nur reduziert wird.

OLG Frankfurt a.M. v. 8.10.2021 - 6 W 83/21
Der Sachverhalt:
Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich des Vertriebs von Zahn- und Mundpflegeprodukten in Deutschland. Die Antragsgegnerin bewirbt das Produkt "Chlorhexamed" auf der Verpackung mit folgenden Wirkaussagen:

"Die klinisch geprüfte Zweifachformel mit 0,06 % Chlorhexidin beseitigt effektiv Plaque-Bakterien und bildet ein antibakterielles Schutzschild für 24 Stunden Zahnfleischschutz."

Weiterhin enthält die Verpackung folgende Angaben:

"Enthält: Natriumflorid (250 ppm Fluorid) und 0,06 % Chlorhexidindigluconat"


Die Antragstellerin machte gegen die Antragsgegnerin wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit der Bewerbung des Produktes "Chlorhexamed TÄGLICHE MUNDSPÜLUNG" geltend. Gleichzeitig machte die Antragstellerin in einem getrennten Verfahren gegen die Konzernschwester der Antragsgegnerin mit Geschäftssitz in der Slowakei, im Hinblick auf die gegenständlichen Anträge die identischen Unterlassungsansprüche aus demselben Sachverhalt geltend. Hinsichtlich der hiesigen Antragsgegnerin kam lediglich noch der Antrag zur Internetwerbung hinzu.

Das LG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Vorgehen der Antragstellerin sei rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 8c i Abs. 2 Nr. 7 UWG, da sie bei einem einheitlichen Wettbewerbsverstoß gegen mehrere verantwortliche Unterlassungsschuldner getrennte Verfahren angestrengt habe, ohne dass es hierfür einen Grund gebe.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin war vor dem OLG teilweise erfolgreich.

Die Gründe:
Der Verfügungsantrag ist nicht als rechtsmissbräuchlich nach § 8c Abs. 2 Nr. 7 UWG anzusehen.

Der getrennten Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegen Konzernschwestergesellschaften wegen einer Produktausstattung steht der Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht entgegen, wenn durch die Vollziehung der einstweiligen Verfügung gegen eine Gesellschaft im Ausland ein sachlicher Grund für ein getrenntes Vorgehen vorliegt. Ein sachlicher Grund, zwei Konzerngesellschaften wegen derselben Werbung in zwei getrennten Klageverfahren in Anspruch zu nehmen, liegt vor, wenn eine der Beklagten ihren Sitz im Ausland hat.

Entgegen der Auffassung des LG liegt der Grund hierfür nicht nur darin, dass die Erlangung des Titels bei im Ausland ansässigen Gegnern erschwert ist. Zwar weist es zu Recht darauf hin, dass ein Titel im Eilverfahren im Wege der Beschlussverfügung auch bei ausländischen Schuldnern leicht zu erlangen ist. Das LG hat jedoch nicht berücksichtigt, dass die Erlangung des Titels für die Antragstellerin allein wertlos ist, sondern der Titel auch der Vollziehung bedarf, die wiederum im Ausland mit Schwierigkeiten verbunden sein kann. Die hiermit verbundenen Unterschiede in der Wirksamkeit der einstweiligen Verfügungen, aber auch hierdurch ausgelöste unterschiedliche Zeitpunkte für Widersprüche können zu zeitlichen Interferenzen und prozessualen Komplikationen führen.

Der Antragstellerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche wegen Verstoßes gegen Art. 19, 20 KosmetikVO sowie wegen Irreführung nach § 5 Abs. 1 UWG zu. Art. 20 Abs. 1 KosmetikVO verbietet die Vortäuschung von Merkmalen und Funktionen kosmetischer Mittel bei der Kennzeichnung, der Bereitstellung auf dem Markt und der Werbung. Trotz der einzelnen Tatbestandsmerkmale ist davon auszugehen, dass mit dieser Vorschrift generell jede täuschende - d.h. irreführende - Angabe für kosmetische Mittel verboten werden soll. Bei der Anwendung des Begriffes "irreführend" ist auf die angesprochenen Verkehrskreise abzustellen. Dazu gehören insbesondere die Verbraucher, einschließlich der Gewerbetreibenden, die kosmetische Mittel verbrauchen, z.B. Friseure und Kosmetikerinnen.

Infolgedessen liegt eine Irreführung darin, dass die Antragsgegnerin auslobt, dass das Produkt "Chlorhexamed" effektiv Plaquebakterien "beseitigt". Lobt die Werbung für ein Kosmetikum die effektive "Beseitigung" von Plaque-Bakterien aus, so liegt eine Irreführung des Verkehrs vor, wenn tatsächlich die Bakterienzahl - wie hier - nur reduziert wird.

Linkhinweis:

Den Volltext der Entscheidung finden Sie in der Datenbank Otto Schmidt online.
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