31.08.2012

Kein Schadensersatz für Immobilienfonds-Anleger

Das OLG Köln hat die Klagen von insgesamt 16 Anlegern zurückgewiesen, die eine Fonds- und eine Treuhandgesellschaft sowie den Allgemeinen Wirtschaftdienst AWD auf Schadensersatz in einer Gesamthöhe von rd. 750.000 € Anspruch genommen hatten. Die Anleger hatten Prospektfehler sowie überhöhte Provisionszahlungen gelten gemacht.

OLG Köln 30.8.2012, 18 U 42/11 u.a.
Der Sachverhalt:
Die Kläger, insgesamt 16 Anleger, erwarben Anfang bis Mitte der 90er Jahre Anteile an einem Immobilienfonds, der ein Wohn- und Geschäftsgebäude in Berlin errichtete und betrieb; die AWD GmbH hatte den Verkauf vermittelt. Nachdem die Renditen nicht den Vorstellungen der Kläger entsprochen hatten, nahmen sie die die Fonds- und Treuhandgesellschaft sowie den AWD auf Rückzahlung der Einlagen i.H.v. rd. 750.000 € gegen Rückgabe der Fondsanteile in Anspruch.

Die Kläger werfen den Beklagten vor, der Prospekt sei in mehreren Punkten fehlerhaft gewesen. So sei nicht ausreichend darauf hingewiesen worden, dass die Fondsanteile nur eingeschränkt handelbar seien; die Rendite-Prognoserechnung sei unrealistisch überhöht gewesen. Zudem sei das Verhältnis zwischen dem Anteil des Kapitals, der tatsächlich für Errichtung und Betrieb des Gebäudes verwendet wurde und dem Anteil für Beratungs- und sonstige Nebenkosten unklar und fehlerhaft dargestellt worden.

Das LG wies die Klagen ab. Die Ansprüche seien jedenfalls verjährt. Im Berufungsverfahren haben die Kläger auch eine überhöhte Provisionszahlung an den AWD behauptet: es seien entgegen den Angaben im Prospekt mindestens 15 Prozent Provision gezahlt worden, worüber hätte aufgeklärt werden müssen. Das OLG wies die Berufung der Kläger zurück. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Das LG hat zu Recht eine Verjährung der Ansprüche festgestellt. Der Nachweis der Zahlung einer Provision von 15 Prozent oder mehr an den AWD konnte zudem nicht geführt werden.

Es wurden zur Frage der Höhe der gezahlten Provisionen mehrere Zeugen vernommen, darunter auch der frühere Vorstandsvorsitzende der AWD Holding AG, Carsten Maschmeyer. Keiner der Zeugen konnte jedoch die Zahlung einer Provision von 15 Prozent oder mehr an den AWD bestätigen. Die Beweislast für die Zahlung einer aufklärungsbedürftigen Provision liegt bei den Klägern, das negative Beweisergebnis geht daher zu deren Lasten. Hinsichtlich der übrigen Vorwürfe war festzustellen, dass das LG zu Recht von einer Verjährung der Ansprüche ausgegangen ist. Zudem war der Prospekt nicht fehlerhaft; die Angaben waren hinreichend nachvollziehbar.

OLG Köln PM vorm 30.8.2012
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