26.03.2014

Keine Gerichtsstandbestimmung durch den BGH bei negativem Kompetenzkonflikt zwischen zwei Senaten eines OLG

Zwar hatte sich der BGH in entsprechender Anwendung von § 36 Nr. 6 ZPO in der bis zum 31.3.1998 geltenden Fassung auch dann als zuständig angesehen, wenn ein negativer Kompetenzkonflikt zwischen zwei Senaten eines OLG bestand und dem Präsidium des betroffenen OLG eine Entscheidung verwehrt war. Diese Zuständigkeit besteht jedoch seit der Einführung von § 36 Abs. 2 ZPO nicht mehr.

BGH 11.3.2014, X ARZ 664/13
Der Sachverhalt:
Die Parteien sind Gesellschafter einer GmbH & Co. KG und streiten um den Ausschluss der Beklagten aus den Gesellschaften. Durch Teilurteil aus Oktober 2012 hatte das LG München I die Beklagte u.a. als Kommanditistin ausgeschlossen. Beide Parteien legten daraufhin Berufung ein.

Der mit der Sache zunächst befasste Kartellsenat des OLG München gab die Sache an den 7. Zivilsenat ab, da es sich nicht um eine Kartellstreitsache handele. Der 7. Zivilsenat lehnte die Übernahme allerdings ab. Zwar werde nicht in Abrede gestellt, dass der Rechtsstreit als Handelssache anzusehen sei, doch sei die Zuständigkeit des Kartellsenats durch die Zuständigkeit für ein vorangegangenes Berufungsverfahren über ein erstes Teilurteil begründet worden. Diese Zuständigkeit setze sich nach den Regelungen im Geschäftsverteilungsplan des OLG auch in dem Berufungsverfahren gegen das zweite Teilurteil fort.

Der Kartellsenat fasste daraufhin den Beschluss, wonach der 7. Zivilsenat für die Sache zuständig sei. Das sodann vom 7. Zivilsenat angerufene Präsidium des OLG München stellte fest, dass die Sache in die Zuständigkeit des Kartellsenats falle. Dieser legte die Sache daraufhin dem BGH zur Bestimmung des zuständigen Senats vor. Der BGH erklärte die Vorlage für unzulässig.

Gründe:
Der BGH ist bei einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen dem Kartellsenat und einem Zivilsenat des OLG nicht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen.

Zwar hatte sich der BGH in entsprechender Anwendung von § 36 Nr. 6 ZPO in der bis zum 31.3.1998 geltenden Fassung auch dann als zuständig angesehen, wenn ein negativer Kompetenzkonflikt zwischen zwei Senaten eines OLG bestand und dem Präsidium des betroffenen OLG eine Entscheidung verwehrt war. Diese Zuständigkeit besteht jedoch seit der Einführung von § 36 Abs. 2 ZPO nicht mehr. Zwar handelt es sich - worauf der vorlegende Kartellsenat zutreffend hinwies - bei § 91 GWB um eine gesetzliche Zuständigkeitsregelung. Deshalb ist ein Kompetenzkonflikt zwischen einem Zivilsenat und einem an demselben Gericht bestehenden Kartellsenat nicht vom Präsidium zu entscheiden, soweit es um die Reichweite von § 91 GWB geht. Eine Zuständigkeit des BGH ist jedoch durch § 36 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, dessen Einführung der Entlastung der obersten Bundesgerichte von Routineaufgaben bei der Bestimmung des Gerichtsstands dient.

Der BGH ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt zur (deklaratorischen) Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen, dass das gesetzliche Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts, insbesondere ein Verfahren nach § 17a GVG, abgeschlossen ist, gleichwohl das danach zuständige Gericht nicht bereit ist, die Sache zu entscheiden. Soweit die Senate hier darüber stritten, ob den §§ 87 ff. GWB ein gesetzlicher Ausschluss seiner Zuständigkeit für das vorliegende Berufungsverfahren zu entnehmen ist, hatte der Kartellsenat zu Unrecht seine Zuständigkeit für eine vom OLG München zu treffende Zuständigkeitsbestimmung angenommen. Eine Zuständigkeit der Kartellgerichte für eine solche Zuständigkeitsbestimmung kann nämlich nicht aus den Regelungen der §§ 87, 91 GWB hergeleitet werden und folgt auch nicht aus der weder unmittelbar noch entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 17a Abs. 6 GVG.

Sie dürfte sich auch nicht aus dem Geschäftsverteilungsplan des OLG München ableiten lassen; jedenfalls ist hiervon das zur Auslegung des Geschäftsverteilungsplans berufene Präsidium des OLG ausgegangen. Eine über den gesetzlichen Umfang hinausgehende Zuweisung von Rechtssachen an den Kartellsenat durch Geschäftsverteilungsplan ist zumindest insoweit nicht ausgeschlossen, als sie in engem Zusammenhang mit dessen gesetzlicher Zuständigkeit steht und ihr ein sachlich gerechtfertigtes Bedürfnis zu Grunde liegt. Danach ist insbesondere eine an Vorbefassung mit dem Rechtsstreit anknüpfende Zuweisung zum Kartellsenat nicht ausgeschlossen.

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