13.07.2020

Klage gegen EZB-Geldbuße wegen unerlaubter Aktienrückkäufe erfolglos

Das EuG hat eine Klage zurückgewiesen, mit der das Kreditinstitut VQ gegen die Verhängung einer Verwaltungsgeldbuße wegen unerlaubter Aktienrückkäufe vorgegangen war.

EuG v. 8.7.2020 - T-203/18
Der Sachverhalt:
Das Kreditinstitut VQ machte die Rechtswidrigkeit eines Beschlusses geltend, mit dem die EZB festgestellt hatte, dass VQ fahrlässig einen Verstoß begangen habe, indem sie entgegen Art. 77 Buchst. a der VO Nr. 575/2013 eigene Aktien zurückgekauft habe, ohne vorher die Erlaubnis der zuständigen Behörde eingeholt zu haben. Die EZB verhängte gegen VQ gemäß Art. 18 Abs. 1 der VO Nr. 1024/20132 eine Verwaltungsgeldbuße iHv 1.600.000 €, was 0,03 % des Umsatzes von VQ entsprach.

Die VQ wandte sich zum einen gegen die Feststellung eines Verstoßes und hielt die Auferlegung einer Geldbuße für nicht verhältnismäßig, zum anderen war sie der Auffassung, dass die Veröffentlichung dieser Geldbuße auf der Internetseite der EZB nicht verhältnismäßig sei, und wandte sich gegen die Modalitäten dieser Veröffentlichung.

Das EuG hat sämtliche von VQ vorgebrachten Klagegründe zurückgewiesen. Gegen das Urteil kann innerhalb von zwei Monaten und zehn Tagen nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim EuGH eingelegt werden.

Die Gründe:
Angesichts des Umstands, dass kein vernünftiger Zweifel hinsichtlich der Auslegung von Art. 77 Buchst. a der VO Nr. 575/2013 besteht, hat die EZB nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, als sie eine Verwaltungsgeldbuße gegen die Klägerin verhängte.

Der Wortlaut der Bestimmung der SSM-Rahmenverordnung, die die Möglichkeit vorsieht, die Veröffentlichung der von der EZB verhängten Sanktionen zu anonymisieren oder zu verschieben, wenn dem betroffenen Unternehmen durch eine nicht anonymisierte Veröffentlichung ein "unverhältnismäßiger Schaden" entstehen könnte, ist dahin auszulegen, dass grundsätzlich jeder Beschluss, mit dem eine Verwaltungsgeldbuße verhängt wird, einschließlich der Identität des betroffenen Unternehmens zu veröffentlichen ist.

Die "Unverhältnismäßigkeit" des Schadens beurteilt sich allein anhand einer Bewertung der Folgen, die sich aus der Nichtanonymisierung für die Situation des Unternehmens ergeben, unabhängig von der Schwere des Verstoßes, für den das Unternehmen sanktioniert wurde. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass die Veröffentlichung der Sanktion mit Angabe ihres Namens ihr einen "unverhältnismäßigen Schaden" im Sinne dieser Bestimmung verursachte.
EuG PM Nr. 82 vom 8.7.2020
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