07.08.2014

Kooperationsapotheken sind zulässig

Es ist mit § 11 Abs. 1 S. 1 ApoG vereinbar, wenn ein Krankenhaus oder eine von einem Krankenhaus beauftragte Person im Rahmen des Entlassmanagements den Patienten die von ihnen im Zeitpunkt ihrer Entlassung aus der Klinik benötigten Medikamente durch eine Apotheke an ihr Krankenbett liefern lässt, falls die Patienten keine Belieferung durch eine andere Apotheke wünschen. Der neueren und spezielleren Regelung des Entlassmanagements kommt gegenüber § 11 Abs. 1 S. 1 Fall 3 ApoG der Vorrang zu.

BGH 13.3.2014, I ZR 120/13
Der Sachverhalt:
Die Parteien betreiben in Freiburg jeweils eine Apotheke. Die im Jahr 2002 gegründete Patientenring GmbH verfolgt das Ziel, Patienten der Universitätsklinik Freiburg, deren Entlassung bevorsteht, über ihre weitere Behandlung und Versorgung zu unterrichten, ihnen die nötige sachliche Ausstattung zu beschaffen, sie bei der Benutzung technischer Hilfsmittel anzuleiten und ihnen weitere Beratungs- und Organisationshilfe zu gewähren. Zu diesem Zweck kooperiert sie mit verschiedenen Leistungserbringern, darunter auch mehreren Apotheken, wie auch die des Beklagten. Grundsätzlich kann aber jede Apotheke Kooperationspartner werden.

Wenn ein Patient die für ihn kostenfreie Betreuung durch die Patientenring GmbH wünscht und bei seiner Entlassung eine pharmazeutische Betreuung benötigt, bietet ihm die Patientenring GmbH an, einen Kontakt zu einer Apotheke herzustellen. Sofern der Patient damit einverstanden ist, wird das ausgestellte Rezept von einem Mitarbeiter der Universitätsklinik an die Patientenring GmbH gefaxt, die das Rezept an eine Kooperationsapotheke oder, wenn der Patient eine andere Apotheke gewünscht hat, an diese weiterleitet. Erhält der Beklagte auf diese Weise ein Rezept, liefert er die Medikamente gegen Aushändigung des Originalrezepts ans Krankenbett.

Die Klägerin sah in dieser Kooperation des Beklagten mit der Patientenring GmbH eine unzulässige Absprache über die Zuweisung von Verschreibungen und klagte u.a. auf Unterlassung. Das LG wies die Klage ab; das OLG gab ihr statt. Auf die Revision des Beklagten hob der BGH die Entscheidung des OLG auf und wies die Berufung der Klägerin zurück.

Gründe:
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinerlei Ansprüche aus aus §§ 8, 9, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 11 Abs. 1 S. 1 ApoG.

Nach § 11 Abs. 1 S. 1 Fall 3 ApoG dürfen zwar Erlaubnisinhaber und Personal von Apotheken mit Ärzten oder anderen Personen, die sich mit der Behandlung von Krankheiten befassen, keine Rechtsgeschäfte vornehmen oder Absprachen treffen, die die Zuweisung von Verschreibungen zum Gegenstand haben. Die Trennung zwischen dem Beruf des Arztes und dem Beruf des Apothekers, auf die die Vorschrift abzielt, soll gewährleisten, dass der Arzt sich bei der Auswahl der Arzneimittel ausschließlich von fachlich-medizinischen Gesichtspunkten und seinem ärztlichen Gewissen leiten lässt und der Apotheker die ihm zugewiesene Kontrollfunktion bei der Belieferung von Verschreibungen gemäß § 17 ApBetrO sachlich und eigenverantwortlich wahrnimmt.

Das in § 11 Abs. 4 SGB V geregelte Versorgungsmanagement und das in § 39 Abs. 1 S. 4 bis 6 SGB V geregelte Entlassmanagement erfordern jedoch eine einschränkende Auslegung des § 11 Abs. 1 S. 1 ApoG. Es ist daher mit dieser Vorschrift vereinbar, wenn ein Krankenhaus oder eine von einem Krankenhaus beauftragte Person im Rahmen des Entlassmanagements den Patienten die von ihnen im Zeitpunkt ihrer Entlassung aus der Klinik benötigten Medikamente durch eine Apotheke an ihr Krankenbett liefern lässt, falls die Patienten keine Belieferung durch eine andere Apotheke wünschen. Der Widerspruch, der auf den ersten Blick zwischen der Bestimmung des § 11 Abs. 1 S. 1 Fall 3 ApoG sowie dem Umstand besteht, dass das Gesetz für das Entlassmanagement - anders als in § 11 Abs. 1 S. 2 ApoG für die in den §§ 140a ff. SGB V geregelte integrierte Versorgung - keine ausdrückliche Ausnahme von den in § 11 Abs. 1 S. 1 ApoG bestimmten Verboten vorsieht, war dahin aufzulösen, dass der neueren und spezielleren Regelung des Entlassmanagements gegenüber § 11 Abs. 1 S. 1 Fall 3 ApoG der Vorrang zukommt.

Die beanstandete Verhaltensweise des Beklagten verstieß auch nicht gegen § 12 der Berufsordnung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg. Zwar untersagt diese Vorschrift Vereinbarungen, Absprachen und Handlungen, die die Zuführung von Patienten oder die Zuweisung von Verschreibungen zum Gegenstand haben, anders als § 11 Abs. 1 S. 1 ApoG unabhängig davon, ob die Zuweisung durch einen Arzt oder eine andere Person erfolgt, die sich mit der Behandlung von Krankheiten befasst. Doch auch diese Vorschrift ist aus den vorstehend im Zusammenhang mit § 11 Abs. 1 S. 1 ApoG dargelegten Gründen nicht geeignet, die aus den Bestimmungen des SGB V über das Entlassmanagement folgende Berechtigung des Beklagten zu dem von der Klägerin beanstandeten Verhalten entfallen zu lassen.

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