19.04.2021

Lizenzschadensermittlung bei Bildrechteverletzungen

Grundsätzlich ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung maßgeblich, so dass etwa wirtschaftliche Schwierigkeiten des Verletzers keine niedrigere Festsetzung der Lizenzgebühr rechtfertigen. Bei der Bewertung, welche Vereinbarung vernünftige Vertragsparteien getroffen hätten, kann aber auch die in der Branche übliche Umsatzrendite berücksichtigt werden, da ein Lizenznehmer im Zweifel keine Lizenzgebühr vereinbaren würde, die seinen Gewinn übersteigen würde.

OLG Köln v. 26.2.2021 - 6 U 189/19
Der Sachverhalt:
Die Klägerin lizensiert die Zeitschrift "Playboy". Sie hat gegen die Beklagte, die eine Online-Nachrichtenagentur betreibt, wegen der Veröffentlichung von Fotografien nach Abschluss eines Unterlassungsverpflichtungsvertrages und Auskunftserteilung im vorliegenden Verfahren urheberrechtliche Ansprüche auf Zahlung von Lizenzschadensersatz geltend gemacht, ursprünglich in Form einer Teilklage für die Nutzung zweier Lichtbilder, zuletzt für die Nutzung aller 11 noch streitgegenständlichen Fotos. Außerdem forderte sie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren. Letztere errechnet sie ausgehend von einem Gegenstandswert von 480.000 € (12 x 40.000 €) für den Lizenzschaden mit einer 1,5 Geschäftsgebühr.

Die Klägerin stützt ihre Ansprüche dem Grunde nach auf einen Vertrag mit den Fotografen B. und Q. aus dem Jahr 2013. Der Höhe nach leitet sie ihre Ansprüche im Wesentlichen daraus ab, dass die Beklagte die Fotos bereits vor der geplanten Veröffentlichung in der Sonderausgabe zum 60. Jubiläum des Playboy in ihrem Onlineportal veröffentlicht hatte und den Bildern damit die Exklusivität genommen habe. Kaufanreiz und Überraschungseffekt der Jubiläumsausgabe seien hierdurch erheblich gemindert gewesen. Es handele sich um außergewöhnliche erotische Bilder des damals 40 Jahre alten Models Kate Moss. Die Kosten des Fotoshootings hätten bei 2,4 Mio. € für 50 Fotos gelegen.

Das LG hat die Klage auf Schadensersatz abgewiesen. Das Veröffentlichungsrecht sei zum Zeitpunkt der Nutzung der Fotos durch die Beklagte bereits erloschen gewesen. Die Klägerin habe die Fotos zuvor auf ihrer Webseite iplayboy.com ins Internet eingestellt. Bezüglich des geltend gemachten Rechts zur Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung fehle es an der Aktivlegitimation.

Gegen diese Entscheidung wandte sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie rügte bezüglich der Aktivlegitimation eine fehlerhafte Vertragsauslegung und Verletzung des rechtlichen Gehörs u.a. durch die Zurückweisung des mit Schriftsatz vom 28.2.2019 vorgelegten Zusatzvertrages mit den Fotografen B. und Q. als verspätet. Aufgrund dieses Vertrages könne sie sich jedenfalls auf Prozessstandschaft berufen. Das OLG hat das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und der Klage i.H.v. insgesamt 27.384 € stattgegeben.

Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 25.300 € Schadensersatz  aus § 97 Abs. 2 UrhG und 2.084 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten - nebst Zinsen.

Die Klägerin ist berechtigt, die Verletzung der Verwertungsrechte nach § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 UrhG im vorliegenden Verfahren geltend zu machen. Ihre Aktivlegitimation folgt vor dem Hintergrund des Vertrages aus Februar 2019 jedenfalls aus gewillkürter Prozessstandschaft. Die Klägerin ist danach ermächtigt, alle Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche bezüglich aller streitgegenständlichen Fotografien im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen.

Die Beklagte hat die Urheber-Verwertungsrechte fahrlässig verletzt. Sie wäre verpflichtet gewesen, sich vor der Einbindung der Fotos in ihren Internetauftritt über die Rechtslage zu vergewissern. Die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr ist gem. § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach der freien Überzeugung des Gerichts zu bemessen. Dabei sind der Umfang der Nutzung sowie der Wert des verletzten Ausschließlichkeitsrechts zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung maßgeblich, so dass etwa wirtschaftliche Schwierigkeiten des Verletzers keine niedrigere Festsetzung der Lizenzgebühr rechtfertigen. Bei der Bewertung, welche Vereinbarung vernünftige Vertragsparteien getroffen hätten, kann aber auch die in der Branche übliche Umsatzrendite berücksichtigt werden, da ein Lizenznehmer im Zweifel keine Lizenzgebühr vereinbaren würde, die seinen Gewinn übersteigen würde.

Konkrete Anhaltspunkte für eine solche Lizenzschadensermittlung waren im vorliegenden Fall kaum ersichtlich. Ausgehend von dem von der Sachverständigen T. genannten Durchschnittswert für Einzelbilder von 5.500 € ergab sich bei einer Verminderung um 15 % wegen der Bildserie ein Betrag für eine Erst-Veröffentlichung von 4.675 €. Dieser ist um rund die Hälfte auf 2.300 € je Foto zu vermindern. Die Klageforderung ist daher in Höhe von 25.300 € (11 x 2.300,00 €) begründet. Der Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 2.084 € folgt aus § 97a Abs. 3 UrhG.
Justiz NRW
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