Markenstreit um Rubrik"s Cube
EuG v. 9.7.2025 - T-1170/23 u.a.
Der Sachverhalt:
Im Jahr 2013 stellte Verdes Innovations SA beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vier Anträge auf Nichtigerklärung der Unionsmarken, die die Rechtsvorgängerin der klagenden Spin Master Toys UK zwischen 2008 und 2012 für "dreidimensionale Puzzles" hatte eintragen lassen; es handelt sich um dreidimensionale Zeichen, die verschieden große und aus unterschiedlich großer Zahl von Einzelflächen zusammengesetzte Rubik's Cube schematisch darstellt.
Das EUIPO gab den Anträgen auf Nichtigerklärung der angegriffenen Marken statt. Es hielt die Farben der Quadrate jeder Würfelseite für wesentliche Merkmale der Marken und für integrale Bestandteile ihrer Form. Die Kombination der sechs unterschiedlichen Farben sei für die Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich, folglich seien die fraglichen Marken unter Verstoß gegen das Unionsrecht eingetragen worden.
Die Klägerin focht diese Entscheidungen vor dem EuG an. Sie macht geltend, dass die angegriffenen Marken wesentliche Merkmale aufwiesen, die nicht ausschließlich aus der Form bestünden und jedenfalls nicht zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich seien.
Das EuG wies die Klagen ab.
Die Gründe:
Das EUIPO hat die Marken zu Recht für nichtig erklärt.
Das Eintragungshindernis, wonach Zeichen, die ausschließlich aus der für die Erreichung einer technischen Wirkung erforderlichen Form der Ware bestehen, von der Eintragung ausgeschlossen sind, kommt zur Anwendung, wenn alle wesentlichen Merkmale der in Rede stehenden Form funktional sind. In diesem Zusammenhang ist der Ausdruck "wesentliche Merkmale" dahin zu verstehen, dass er sich auf die wichtigsten Elemente des Zeichens, nicht aber auf geringfügige willkürliche Elemente bezieht.
Die sechs auf den Würfelseiten angebrachten spezifischen Farben und ihre angeblich "spezifische Anordnung" stellt kein wesentliches Merkmal der angegriffenen Marken dar. Diese Elemente sind nämlich im Vergleich zur Form des Würfels, zur Gitterstruktur und zur Differenzierung der Würfelseiten, bei denen es sich um wesentliche Merkmale der Marken handelt, von geringer und untergeordneter Bedeutung. Die sechs gängigen Farben erfüllen lediglich die Funktion, die verschiedenen Würfelseiten durch eine Kontrastwirkung zu unterscheiden.
Das dritte wesentliche Merkmal, die Differenzierung der kleinen Quadrate auf jeder Würfelseite in sechs Farben geht mit der dargestellten Form einher, ist untrennbar mit dieser verbunden und fester Bestandteil derselben. Das Hinzufügen von sechs Farben, überdies in einer eher unklaren Anordnung, zur dreidimensionalen, funktionalen und klar definierten Form, die durch die funktionalen Linien des Gitters dargestellt wird, steht dem nicht entgegen, dass es sich bei den angegriffenen Marken um ausschließlich aus einer Form bestehende Zeichen handelt.
Im Übrigen sind alle wesentlichen Merkmale dieser Form für die Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich. Insbesondere besteht die technische Wirkung des dritten wesentlichen Merkmals darin, durch eine Kontrastwirkung eine Unterscheidung jeder Würfelseite sowie jedes der kleinen Quadrate der auf jeder dieser Würfelseiten erkennbaren Gitterstruktur zu ermöglichen.
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EuGH PM Nr. 86 vom 9.7.2025
Im Jahr 2013 stellte Verdes Innovations SA beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vier Anträge auf Nichtigerklärung der Unionsmarken, die die Rechtsvorgängerin der klagenden Spin Master Toys UK zwischen 2008 und 2012 für "dreidimensionale Puzzles" hatte eintragen lassen; es handelt sich um dreidimensionale Zeichen, die verschieden große und aus unterschiedlich großer Zahl von Einzelflächen zusammengesetzte Rubik's Cube schematisch darstellt.
Das EUIPO gab den Anträgen auf Nichtigerklärung der angegriffenen Marken statt. Es hielt die Farben der Quadrate jeder Würfelseite für wesentliche Merkmale der Marken und für integrale Bestandteile ihrer Form. Die Kombination der sechs unterschiedlichen Farben sei für die Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich, folglich seien die fraglichen Marken unter Verstoß gegen das Unionsrecht eingetragen worden.
Die Klägerin focht diese Entscheidungen vor dem EuG an. Sie macht geltend, dass die angegriffenen Marken wesentliche Merkmale aufwiesen, die nicht ausschließlich aus der Form bestünden und jedenfalls nicht zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich seien.
Das EuG wies die Klagen ab.
Die Gründe:
Das EUIPO hat die Marken zu Recht für nichtig erklärt.
Das Eintragungshindernis, wonach Zeichen, die ausschließlich aus der für die Erreichung einer technischen Wirkung erforderlichen Form der Ware bestehen, von der Eintragung ausgeschlossen sind, kommt zur Anwendung, wenn alle wesentlichen Merkmale der in Rede stehenden Form funktional sind. In diesem Zusammenhang ist der Ausdruck "wesentliche Merkmale" dahin zu verstehen, dass er sich auf die wichtigsten Elemente des Zeichens, nicht aber auf geringfügige willkürliche Elemente bezieht.
Die sechs auf den Würfelseiten angebrachten spezifischen Farben und ihre angeblich "spezifische Anordnung" stellt kein wesentliches Merkmal der angegriffenen Marken dar. Diese Elemente sind nämlich im Vergleich zur Form des Würfels, zur Gitterstruktur und zur Differenzierung der Würfelseiten, bei denen es sich um wesentliche Merkmale der Marken handelt, von geringer und untergeordneter Bedeutung. Die sechs gängigen Farben erfüllen lediglich die Funktion, die verschiedenen Würfelseiten durch eine Kontrastwirkung zu unterscheiden.
Das dritte wesentliche Merkmal, die Differenzierung der kleinen Quadrate auf jeder Würfelseite in sechs Farben geht mit der dargestellten Form einher, ist untrennbar mit dieser verbunden und fester Bestandteil derselben. Das Hinzufügen von sechs Farben, überdies in einer eher unklaren Anordnung, zur dreidimensionalen, funktionalen und klar definierten Form, die durch die funktionalen Linien des Gitters dargestellt wird, steht dem nicht entgegen, dass es sich bei den angegriffenen Marken um ausschließlich aus einer Form bestehende Zeichen handelt.
Im Übrigen sind alle wesentlichen Merkmale dieser Form für die Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich. Insbesondere besteht die technische Wirkung des dritten wesentlichen Merkmals darin, durch eine Kontrastwirkung eine Unterscheidung jeder Würfelseite sowie jedes der kleinen Quadrate der auf jeder dieser Würfelseiten erkennbaren Gitterstruktur zu ermöglichen.
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