06.12.2017

MI PAD kann nicht als Unionsmarke eingetragen werden

Apple hat sich mit Erfolg gegen die Eintragung von "MI PAD" als Unionsmarke für elektronische Geräte und Dienstleistungen in der (Tele-)Kommunikation zur Wehr gesetzt. Das Zeichen MI PAD kann nicht als Unionsmarke eingetragen werden.

EuG 5.12.2017, T-893/16
Der Sachverhalt:
Das klagende chinesische auf Elektronik und Mobilfunkgeräte spezialisierte Unternehmen Xiaomi meldete 2014 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) das Wortzeichen MI PAD als Unionsmarke für elektronische Geräte und Dienstleistungen in der (Tele-)Kommunikation an. Als Inhaber der älteren Marke IPAD, die für identische oder ähnliche Waren und Dienstleistungen eingetragen ist, legte Apple Widerspruch gegen die Eintragung des Zeichens ein.

2016 gab das EUIPO dem Widerspruch von Apple mit der Begründung statt, dass die Zeichen einen erheblichen Grad an Ähnlichkeit aufwiesen. Die Unterschiede, die zwischen ihnen bestünden, reichten nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Die maßgeblichen Verkehrskreise würden die Marke MI PAD für eine Abwandlung der Marke IPAD halten. Die Klägerin erhob daraufhin Klage auf Aufhebung der Entscheidung des EUIPO.

Das EuG wies die Klage ab. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim EuGH eingelegt werden.

Die Gründe:
Das Zeichen MI PAD kann nicht als Unionsmarke eingetragen werden.

Die Feststellungen des EUIPO zum Vergleich der Zeichen sind nicht zu beanstanden. Diese weisen hinsichtlich des Schriftbilds einen hohen Grad an Ähnlichkeit auf. IPAD ist vollständig in MI PAD enthalten, die Zeichen haben die Buchstabenfolge "ipad" gemein und sie unterscheiden sich lediglich durch den zusätzlichen Buchstaben "m" am Anfang von MI PAD. In klanglicher Hinsicht weisen die Zeichen für das englischsprachige Publikum einen mittleren und für das nicht englischsprachige Publikum einen hohen Grad an Ähnlichkeit auf. Denn das englischsprachige Publikum würde das Präfix "mi" wahrscheinlich als das englische Possessivpronomen "my" auffassen und das "i" in MI PAD deshalb genauso aussprechen wie das in IPAD. Das nicht englischsprachige Publikum würde das "i" in MI PAD und IPAD wohl gleich aussprechen.

In begrifflicher Hinsicht weisen die beiden Zeichen für das englischsprachige Publikum einen mittleren und für das nicht englischsprachige Publikum einen neutralen Grad an Ähnlichkeit auf. Den gemeinsamen Bestandteil "pad" würde das englischsprachige Publikum nämlich als Tablet-PC verstehen, die Bestandteile "mi" und "i" hingegen als Präfixe, die den gemeinsamen Bestandteil "pad" kennzeichnen, ohne dessen semantische Bedeutung wesentlich zu verändern. Für das nicht englischsprachige Publikum hingegen hätte der gemeinsame Bestandteil "pad" überhaupt keine Bedeutung, so dass die beiden Zeichen in ihrer Gesamtheit für diesen Teil des Publikums keine bestimmte semantische Bedeutung haben.

Das EUIPO hat anhand dieses Vergleichs der beiden Zeichen und wegen der Identität oder Ähnlichkeit der durch sie erfassten Waren oder Dienstleistungen zu Recht festgestellt, dass für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht. Wie das EUIPO ist das EuG der Auffassung, dass der Unterschied, der zwischen den Zeichen wegen des zusätzlichen Buchstabens am Anfang von MI PAD besteht, nicht ausreicht, um den hohen Grad an schriftbildlicher und klanglicher Ähnlichkeit auszugleichen. Das Publikum würde annehmen, dass die Waren und Dienstleistungen von demselben Unternehmen (bzw. von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen) stammen, und die angemeldete Marke MI PAD für eine Abwandlung der älteren Marke IPAD halten.

Linkhinweis:

Für die auf den Webseiten des EuGH veröffentlichte Pressemitteilung klicken Sie bitte hier.

EuGH PM Nr. 129 vom 5.12.2017
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