22.06.2018

Mindestanforderungen für Darlehen unter Freunden

Auch für den Nachweis eines nach einem Geldzufluss behaupteten Darlehensvertrages unter Freunden gelten Mindestanforderungen, um eine Darlehensgewährung von einer Schenkung oder einer ggf. auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abzugrenzen. Dem Hilfebedürftigen obliegen insoweit Mitwirkungspflichten bei der Aufklärung; die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht zu seinen Lasten.

LSG Niedersachsen-Bremen 24.4.2018, L 7 AS 167/16
Der Sachverhalt:
Die Kläger, libanesisch-/türkischstämmige Eheleute sowie deren Kinder, wenden sich gegen die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen des beklagten Jobcenters über Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum von September bis Dezember 2010. Die Familie erhielt von verschiedenen Absendern aus Bahrain, Libyen und den Vereinigten Arabischen Emiraten 39 Einzelzahlungen über den Bargeldtransferdienst Western Union i.H.v. insgesamt 117.000 €. Das Geld wurde meist an Dritte im Beisein des Mannes ausgezahlt und danach an diesen übergeben.

Im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachtes der Geldwäsche erklärte der Mann, dass es sich bei den Zahlungen um ein Darlehen von wohlhabenden Veranstaltern von Hahnenkämpfen aus Bahrain gehandelt habe. Die Familie habe das Geld für die Anschaffung eines Autos, Kosten der Hochzeit, eine Reise in die Türkei und wegen geschäftlicher Verbindlichkeiten des Bruders und des Vaters benötigt. Ein schriftlicher Darlehensvertrag existiere nicht, Zinsvereinbarungen seien aus religiösen Gründen verboten, Rückzahlungsquittungen seien kulturell unüblich. Zur Tilgung solle Erspartes an Verwandte mitgegeben werden, die es im Libanon übergeben würden.

Das SG wies die Klage ab. Die Berufung der Kläger hatte vor dem LSG keinen Erfolg. Die Revision zum BSG wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Die Rückforderung des Jobcenters ist rechtmäßig. Die Zahlungen sind als Einkommen der Familie zu bewerten. Der Anspruch der Kläger auf Leistungen nach dem SGB II bestand aufgrund des Geldzuflusses objektiv nicht mehr.

Um der Gefahr eines Missbrauchs von Steuermitteln entgegenzuwirken, sind für Darlehensverträge unter Freunden strenge Anforderungen an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrages zu stellen. Erforderlich ist, dass sich die Darlehensgewährung anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten Unterhaltsgewährung abgrenzen lässt. Dem Hilfebedürftigen obliegen insoweit Mitwirkungspflichten bei der Aufklärung. Die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht zu seinen Lasten.

Bei der vorzunehmenden Prüfung, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist, können einzelne Kriterien des sog. Fremdvergleichs herangezogen und bei der abschließenden, umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles mit eingestellt werden. Die Gestaltung (z.B. Schriftform, Zinsabrede oder Gestellung von Sicherheiten) als auch die Durchführung des Vereinbarten muss danach allerdings nicht in jedem Punkt dem zwischen Fremden - insbesondere mit einem Kreditinstitut - Üblichen entsprechen.

Die Vereinbarung zumindest einzelner der im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten (z. B. Schriftform, Zinsabrede oder Gestellung von Sicherheiten, vgl. hierzu § 488 BGB) ist jedoch im Regelfall erforderlich. Diese Abreden sind ein Indiz für eine tatsächlich bestehende Darlehensabrede. Gegen einen tatsächlich zur Durchführung bestimmten Darlehensvertrag spricht hingegen, wenn Vereinbarungen (insbesondere zur Darlehenshöhe sowie zu den Rückzahlungsmodalitäten) oder der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht hinreichend belegt werden können oder ein plausibler Grund für den Abschluss des Darlehensvertrages nicht genannt werden kann.

Es ist nicht ausreichend, wenn bei einer im Verhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit exorbitant hohen Darlehenssumme letztlich Zeit und Höhe der Tilgung im Belieben der Kläger stehen. Der Senat hält für die vorliegende Fallgestaltung an diesen Grundsätzen fest und sieht keine Hinderungsgründe, diese (Mindest-)Anforderungen auf Darlehensverträge im Freundeskreis zu übertragen. Hiervon ausgehend ist die Erfüllung dieser Anforderungen indes schon dem Vorbringen der Kläger nicht zu entnehmen.

Linkhinweis:

LSG Niedersachsen-Bremen PM vom 18.6.2018
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