13.10.2017

Online-Verkauf von Bio-Produkten nur mit Zertifizierung

Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28.6.2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 ist dahin auszulegen, dass Erzeugnisse nur dann i.S.d. Bestimmung "direkt" an den Endverbraucher oder ‑nutzer verkauft werden, wenn der Verkauf unter gleichzeitiger Anwesenheit des Unternehmers oder seines Verkaufspersonals und des Endverbrauchers erfolgt. Insofern darf der Online-Verkauf von Bio-Produkten nur mit Zertifizierung durch die zuständige Öko-Kontrollstelle erfolgen.

EuGH 12.10.2017, C-289/16
Der Sachverhalt:
Die Beklagte betreibt einen Internetversandhandel für Kamin- und Grillbedarf (Kamin und Grill Shop GmbH). Im Dezember 2012 hatte sie u.a. verschiedene Gewürzmischungen unter der Bezeichnung "Bio-Gewürze" zum Verkauf angeboten. Damals war sie noch nicht dem Kontrollsystem nach Art. 27 der Verordnung Nr. 834/2007 unterstellt. Mit einem als "Abmahnung" bezeichneten Schreiben beanstandete die Wettbewerbszentrale daraufhin das Angebot. Sie war der Ansicht, dass es sich um eine unlautere Geschäftspraxis handele, da ein Verstoß gegen Art. 28 Abs. 1 der Verordnung Nr. 834/2007 vorliege, wonach Unternehmer, die ökologische/biologische Erzeugnisse vertreiben, ihr Unternehmen einem Kontrollsystem unterstellen müssen.

Die Wettbewerbszentrale verklagte die Beklagte wegen unlauterer Geschäftspraxis und auf Erstattung von Abmahnkosten. Die Klage wurde in erster Instanz abgewiesen, während ihr in der Berufungsinstanz stattgegeben wurde. Nach Auffassung des BGH kommen mehrere Auslegungen in Betracht. Der BGH hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob Art. 28 Abs. 2 der Verordnung Nr. 834/2007 dahin auszulegen ist, dass Erzeugnisse nur dann i.S.d. Bestimmung "direkt" an den Endverbraucher oder ‑nutzer verkauft werden, wenn der Verkauf unter gleichzeitiger Anwesenheit des Unternehmers oder seines Verkaufspersonals und des Endverbrauchers erfolgt, oder ob es genügt, wenn der Verkauf ohne Zwischenschaltung eines Dritten erfolgt. Der EuGH hat die erste Variante bejaht.

Gründe:
Der Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ist dahin auszulegen, dass Erzeugnisse nur dann i.S.d. Bestimmung "direkt" an den Endverbraucher oder -nutzer verkauft werden, wenn der Verkauf unter gleichzeitiger Anwesenheit des Unternehmers oder seines Verkaufspersonals und des Endverbrauchers erfolgt.

Es liefe nämlich dem durch die Verordnung eingerichteten System zuwider, eine Auslegung zu bestätigen, durch die eine Ausnahme, die für eine begrenzte Zahl genau bestimmter Fälle von beschränkter wirtschaftlicher Bedeutung konzipiert ist, in eine Regel verwandelt würde, die für weite Teile des Online-Handels sowie für andere Formen des Versandhandels eine Ausnahme vom Kontrollsystem begründen könnte, auch wenn diese Vertriebskanäle im Rahmen der ökologischen/biologischen Produktion eine erhebliche und zunehmende Bedeutung einnehmen. Die Anwendung der Melde- und Kontrollvorschriften auf den Online- oder Versandeinzelhandel erscheint gerechtfertigt, da die Lagerung der Erzeugnisse - in der Regel in nicht geringen Mengen - und die Auslieferung durch zwischengeschaltete Dritte ein Risiko der Umetikettierung, des Vertauschens und der Kontaminierung bürgen, das nicht als generell gering eingestuft werden kann.

Schließlich wird diese Auslegung auch nicht durch das Argument in Frage gestellt, es sei nicht erwiesen, dass der Endverbraucher die Einhaltung der Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 834/2007 beim Kauf in einem Einzelhandelsgeschäft besser kontrollieren könne als bei einem Online-Kauf oder einem Kauf über den Versandhandel. Wie die Kommission angemerkt hat, beruht die in Art. 28 Abs. 2 der Verordnung Nr. 834/2007 vorgesehene Befreiung nicht auf diesen Erwägungen, sondern zielt darauf ab, ausgehend von einer generalisierten Beurteilung der Risiken im Zusammenhang mit der ökologischen/biologischen Produktion den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren, indem eine Ausnahme zugelassen wird, die auf die Fälle beschränkt ist, in denen die Anwendung der Melde- und Kontrollvorschriften als unverhältnismäßig angesehen werden könnte.

Linkhinweis:

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