14.12.2022

Patentstreit im Mobilfunkbereich

Das Klagepatent stellt sich die Aufgabe, ein System bzw. eine Vorrichtung bereitzustellen, welche die verschiedenen Kommunikationsmedien/-module innerhalb eines drahtlosen Kommunikationsgerätes so verwalten, dass diese gleichzeitig mit vernachlässigbarer Auswirkung auf die Leistung funktionieren können und Störungen minimiert werden. Die Frage, was mit einer spezifischen Information angefangen wird, unterscheidet sich von dem grundlegenden Bedürfnis, die Art der Information zunächst zu bestimmen.

LG Düsseldorf v. 24.11.2022 - 4c O 37/21
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eingetragene und allein verfügungsberechtigte Inhaberin des deutschen Teils des europäischen Patents EP A, das am 8.5.2007 angemeldet und als Anmeldung am 7.5.2014 offengelegt wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 17.12.2014 bekanntgemacht. Das Klagepatent steht in Kraft. Am 10.12.2021 hat die Beklagte zu 1) gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht (Az. 4 Ni 25/22 (EP)) erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Das Klagepatent betrifft ein System zum Verwalten von mehreren Funkmodems, die in eine drahtlose Kommunikationsvorrichtung integriert sind, und insbesondere ein verteiltes Mehrfachfunksteuersystem zum Planen von mehreren aktiven Funkmodems, um Kommunikationskonflikte zu vermeiden.

Bei der Beklagten zu 2), die am 22.8.2019 ins Handelsregister eingetragen wurde, handelt es sich um die in China ansässige Muttergesellschaft der Beklagten zu 1). Sie bietet ihre Produkte im Inland an, nachdem sie diese aus dem Ausland eingeführt hat. Die Beklagte zu 1) ist die Europazentrale der Beklagten zu 2) und unterstützt diese beim Vertrieb ihrer Produkte wie Smartphones. Sie betreibt Marketing und Markenwerbung. Zum Produktportfolio der Beklagten gehören insbesondere mit dem 5G-Standard kompatiblen Smartphones. Die Beklagte zu 2) bewirbt die angegriffenen Ausführungsformen auf einer Website.

Die Klägerin war der Ansicht, die angegriffenen Ausführungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Insbesondere gebe das Klagepatent dem Fachmann keine Anhaltspunkte dafür, dass der Austausch der Informationen in den Mehrfachfunksteuersystemschnittstellenmodulen im Gigabit-Bereich erfolgen müsse. Die Beklagten meinten, die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichten die technische Lehre des Klagepatents nicht. Nach der Lehre des geltend gemachten Patentanspruchs müssten die Steuerkomponenten nicht nur auf die Funkmodems und das übergeordnete (allgemeine) Steuersystem verteilt sein, vielmehr sei erforderlich, dass sämtliche Steuerkomponenten auch innerhalb des Mehrfachfunksteuersystems angeordnet seien.

Das LG hat die Unterlassungsklage abgewiesen.

Die Gründe:
Die Klage ist unbegründet, da die angegriffenen Ausführungsformen von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch machen und der Klägerin daher die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung sowie Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach nicht gem. den §§ 139 ff. PatG zustehen.

Das Klagepatent stellt sich die Aufgabe, ein System bzw. eine Vorrichtung bereitzustellen, welche die verschiedenen Kommunikationsmedien/-module innerhalb eines drahtlosen Kommunikationsgerätes so verwalten, dass diese gleichzeitig mit vernachlässigbarer Auswirkung auf die Leistung funktionieren können und Störungen minimiert werden. Der eigentliche Kern der Erfindung ist Gegenstand der Merkmalsgruppe 1.2, wonach eine anspruchsgemäße Vorrichtung zudem Mittel zum gleichzeitigen Verwalten mehrerer Funkmodems mit einem Mehrfachfunksteuersystem aufweisen soll. Von maßgeblichem Interesse ist hier zunächst die erfindungsgemäße Verteilung der Steuerkomponenten des Mehrfachfunksteuersystems gemäß Merkmal 1.2.1. Danach sollen die entsprechenden Steuerkomponenten sowohl im bzw. innerhalb des übergeordneten Steuersystems der Vorrichtung als auch kumulativ in den mehreren Funkmodems vorhanden sein. Der Fachmann findet auch in der allgemeinen Erfindungsbeschreibung keine Anhaltspunkte dafür, dass die verteilten Steuerkomponenten allesamt (physisch) miteinander verbunden sein müssen.

Der Clou der Erfindung liegt darin, dass die Hauptsteuerung dadurch entlastet und damit die Effizienz der Gesamtvorrichtung gesteigert wird, dass die Steuerung der Funkmodems von einer eigenen, von der Hauptsteuerung unabhängigen Einrichtung, dem Mehrfachfunksteuersystem, übernommen wird. Wesentlicher Bestandteil des Mehrfachfunksteuersystems sollen die verteilten Steuerkomponenten in den jeweiligen Funkmodems und im übergeordneten Steuersystem sein, wobei diese miteinander kommunizieren müssen. Die Art und Weise bzw. den Weg, wie diese Komponenten untereinander kommunizieren, stellt das Klagepatent jedoch mangels konkreter Vorgaben in das Belieben des Fachmanns. Daher kommt es auch technisch-funktional nicht auf eine physische Verbindung dieser Komponenten an.

Aus den Ausführungsbeispielen ergibt sich, dass die Vorrichtung zwischen der Art der Information unterscheiden können muss, um jedenfalls die zeitkritischen verzögerungsempfindlichen Informationen stets schnell auszutauschen. Der Klägerin ist dabei zuzugeben, dass Merkmal 1.2.1 zwar nicht vorgibt, wie die verteilten Steuerkomponenten den Betrieb je nach Art der Informationen steuern bzw. welche Unterschiede es in der Steuerung je nach Art der Information gibt. Nichtsdestotrotz ergibt sich aber aus Merkmal 1.2.1, dass die Vorrichtung zur Differenzierung geeignet und ausgestaltet sein muss. Denn die Frage, was mit einer spezifischen Information angefangen wird, unterscheidet sich von dem grundlegenden Bedürfnis, die Art der Information zunächst zu bestimmen.

Ausgehend von diesem Verständnis machen die angegriffenen Ausführungsformen keinen Gebrauch von der Merkmalsgruppe 1.2.2, da die Kammer nicht festzustellen vermochte, dass in den angegriffenen Mobiltelefonen zwischen verzögerungstoleranten und verzögerungssensiblen Informationen unterschieden wird und letztgenannte priorisiert weitergeleitet werden. Die Klägerin behauptete, verzögerungstolerante Informationen würden über die (langsamere) Modem-Control-Verbindung geschickt. Entsprechendes vermochte die Kammer indes nicht festzustellen. So ist bereits mangels hinreichend substantiierten Vortrags der Klägerin nicht zu erkennen, dass es sich bei den Typ 2-Informationen stets um verzögerungssensible/-empfindliche Informationen handelt.

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