20.03.2012

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss: Keine Schwärzungen in herauszugebenden Kontoauszügen

Die Anordnung des Vollstreckungsgerichts in einem die Pflicht zur Herausgabe von Kontoauszügen beinhaltenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dahingehend, dass dem Schuldner gestattet wird, Schwärzungen in den Kontoauszügen vorzunehmen, kommt nicht in Betracht. Eine solche Beschränkung der Herausgabeanordnung ergibt sich nicht aus dem Recht des Schuldners zur Geheimhaltung oder seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

BGH 23.2.2012, VII ZB 59/09
Der Sachverhalt:
Das AG erließ wegen einer titulierten Forderung der Gläubiger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem alle Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin aus den dort geführten Konten, Kontokorrentverhältnissen, Spar- und Kreditverträgen, etc. gepfändet und den Gläubigern zur gesamten Hand zur Einziehung überwiesen wurden. Die darüber hinaus beantragte Pfändung angeblicher Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Erteilung von Kontoauszügen und Rechnungsabschlüssen über die bei ihr geführten Konten lehnte das AG ab.

Den Antrag der Gläubiger, den Schuldner zur Herausgabe der aktuellen Kontoauszüge für die bei der Drittschuldnerin unterhaltenen Spar-, Giro- und sonstigen Konten ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu verpflichten, wies es zurück. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubiger wies das LG das AG an, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu ergänzen und die Herausgabe von Kontoauszügen in Kopie durch den Schuldner mit der Maßgabe anzuordnen, dass es dem Schuldner gestattet sei, sämtliche Angaben zu den einzelnen Buchungsvorgängen - mit Ausnahme des sich zu seinen Gunsten bzw. Ungunsten ergebenden Tagessaldos - zu schwärzen.

Hinsichtlich der mit der sofortigen Beschwerde darüber hinaus weiter verfolgten Pfändung angeblicher Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Erteilung von Kontoauszügen und Rechnungsabschlüssen wies es das Rechtsmittel zurück. Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubiger hob der BGH den Beschluss des LG auf, soweit dem Schuldner dort gestattet wird, sämtliche Angaben in den von ihm herauszugebenden Kontoauszügen zu den einzelnen Buchungsvorgängen - mit Ausnahme der sich zu seinen Gunsten bzw. Ungunsten ergebenden Tagessalden - zu schwärzen. Im Übrigen wies der BGH die Rechtsbeschwerde zurück.

Die Gründe:
Gem. § 836 Abs. 3 S. 1 ZPO ist der Schuldner verpflichtet, dem Gläubiger die zur Einziehung der gepfändeten Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Zu Recht und in Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung des Senats (BGH 9.2.2012, VII ZB 49/10) geht das LG davon aus, dass danach auch Kontoauszüge herauszugeben sind, soweit sie dem Gläubiger die Einziehung der Forderung in dem dargestellten Sinn erleichtern.

Sind, wie hier, Ansprüche gepfändet, die sowohl auf Auszahlung der positiven Salden gerichtet sind als auch auf Auszahlung eines dem Schuldner eingeräumten Kredits oder Darlehens, sind die gesamten Kontoauszüge geeignet, die einredefreie Forderung des Gläubigers gegen das Kreditinstitut zu belegen und insoweit die Durchsetzung der Forderung zu erleichtern. Eine Einschränkung der Herausgabeanordnung dahingehend, es dem Schuldner zu gestatten, die in den Kontoauszügen enthaltenen Angaben zu den einzelnen Buchungsvorgängen zu schwärzen, ist entgegen der Auffassung des LG nicht gerechtfertigt.

Eine solche Beschränkung der Herausgabeanordnung ergibt sich nicht aus dem Recht des Schuldners zur Geheimhaltung oder seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass der Schuldner zur Wahrung dieser Rechte mit der Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) gegen die Herausgabeanordnung vorgehen und ggf. entsprechend § 765a Abs. 2 ZPO einen Aufschub der Herausgabe an den Gerichtsvollzieher von bis zu einer Woche erreichen kann.

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