30.08.2021

Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen: Anfechtung und Kündigung der Unterlassungserklärung bei Täuschung über Aktivlegitimation wirksam

Mit BGH-Urteil vom 14.2.2019 (Az. I ZR 6/17) ist davon auszugehen, dass dann, wenn der Abmahnende bei der der Unterlassungsvereinbarung vorausgegangenen Abmahnung rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG vorgegangen ist, der die strafbewehrte Unterlassungserklärung Abgebende diese als Dauerschuldverhältnis nach § 314 Abs. 1 BGB außerordentlich kündigen kann.

LG Potsdam v. 18.5.2021, 52 O 62/20
Der Sachverhalt:
Auf eine Abmahnung des Klägers vom 4.11.2019 wegen wettbewerbsrechtlicher Verstöße im Zusammenhang mit dem Verkauf von Lebens- und Genussmitteln über die Handelsplattform eBay hat die Beklagte am 13.11.2019 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, in der sie sich ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung, gleichwohl rechtsverbindlich, gegenüber dem Kläger verpflichtete, "es bei Vermeidung einer für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung fälligen und vom Unterlassungsgläubiger i.S.v. § 315 BGB zu bestimmenden angemessenen Vertragsstrafe, deren Höhe im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist, künftig zu unterlassen,

Am 24.6.2020 erfuhr der Kläger, dass die Beklagte auf der Handelsplattform Amazon erneut Angebote ohne ordnungsgemäß Grundpreisangabe bewarb. Er forderte sie deshalb zur Zahlung einer Vertragsstrafe i.H.v. 3.000 € auf. Die Beklagte zahlte die Vertragsstrafe nicht. Sie war der Ansicht, der Kläger habe in seinem Abmahnschreiben über die tatsächlichen Voraussetzungen seiner Aktivlegitimation zur Zeit des Ausspruchs der Abmahnung arglistig getäuscht und erklärte die Anfechtung, hilfsweise die Kündigung der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vom 13.11.2019 wegen Rechtsmissbrauchs. Die Kündigung hat die Beklagte im rechtshängigen Verfahren wiederholt.

Das LG hat die auf  Zahlung einer Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gerichtete Klage abgewiesen.

Die Gründe:
Die Beklagte hat ihre strafbewehrte Unterlassungserklärung vom 13.11.2019, welche die Grundlage für die Vertragsstrafenforderung des Klägers darstellte, wirksam nach § 123 Abs. 1 BGB wegen arglistiger Täuschung durch den Kläger angefochten mit der Folge, dass diese nach § 142 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen ist.

Der Kläger hatte in seiner Abmahnung vom 4.11.2019 durch eine seitenlange Angabe von Gerichtsurteilen, die seine Aktivlegitimation bestätigt hätten, den Eindruck erweckt, diese Aktivlegitimation stehe außer Frage und sei auch im vorliegenden Fall unproblematisch gegeben. Zwar obliegt die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anfechtungsgrundes nach § 123 Abs. 1 BGB dem Anfechtenden -vorliegend somit der Beklagten. Den Kläger trifft insoweit jedoch zunächst die sekundäre Darlegungslast. Diese hat er dazu, dass ihm eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie die Beklagte vertreiben (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG), nicht erfüllt. Auch im Rahmen des Rechtsstreits hat er hierzu nicht näher vorgetragen. Da sich aus diesem Grunde nicht feststellen ließ, ob der Kläger zum Zeitpunkt der Abmahnung die vorstehende Voraussetzung erfüllte, ist mit der Beklagten davon auszugehen, dass dies nicht der Fall war, so dass der Kläger durch Erwecken des gegenteiligen Eindrucks in der Abmahnung die Beklagte arglistig getäuscht hat.

Entgegen der Ansicht des Klägers stand dieser Anfechtung auch kein Anerkenntnis seiner Klagebefugnis durch die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung entgegen. Die Beklagte hatte diese Erklärung nämlich ausdrücklich ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung abgegeben; der Kläger hat sie daraufhin so angenommen.

Mit BGH-Urteil vom 14.2.2019 (Az. I ZR 6/17) ist zudem davon auszugehen, dass dann, wenn der Abmahnende bei der der Unterlassungsvereinbarung vorausgegangenen Abmahnung rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG vorgegangen ist, der die strafbewehrte Unterlassungserklärung Abgebende diese als Dauerschuldverhältnis nach § 314 Abs. 1 BGB außerordentlich kündigen kann. Da jedoch eine Kündigung nur ex-nunc wirksam wird und deshalb nicht Vertragsstrafenansprüche erfasst, die aufgrund von Verstößen gegen die Unterlassungserklärung vor der Kündigungserklärung geltend gemacht werden, steht dem Schuldner gegenüber der Vertragsstrafenforderung der Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 42 BGB zu.

Nach dem Sach - und Streitstand ist davon auszugehen, dass die Abmahnung durch den Kläger rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG (seit 2.12.2020: § 8 c UWG) ist. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass der Kläger typischerweise nur passive Mitglieder aufnimmt, die aufgrund ihrer passiven Stellung von der Willensbildung im klägerischen Verein ausgeschlossen sind, da ihnen in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht zusteht. Ein sachlicher Grund dafür, weshalb der Kläger Online-Unternehmen, deren Interessen er wahrzunehmen und zu fördern behauptet, von der Willensbildung des Klägers ausschließt, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Landesrecht Brandenburg
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