Restriktive Maßnahmen: Keine Ausfuhr von Bargeld nach Russland zur Finanzierung medizinischer Behandlungen
EuGH v. 30.4.2025 - C-246/24
Der Sachverhalt:
Bei einer Zollkontrolle am Flughafen Frankfurt a.M. wurde festgestellt, dass eine Flugreisende, die nach Russland reisen wollte, fast 15.000 € in Banknoten mit sich führte. Dieses Geld sollte nicht nur ihre Reisekosten decken, sondern auch medizinische Behandlungen finanzieren, die sie in Russland in Anspruch nehmen wollte. Konkret handelte es sich dabei um zahnmedizinische Behandlungen, eine Hormonbehandlung in einer Kinderwunschklinik und eine Folgebehandlung wegen einer Brustoperation in einer Klinik für plastische Chirurgie.
Der Zoll stellte dieses Geld sicher, mit Ausnahme eines Betrags von etwa 1.000 €, die ihr zur Deckung ihrer Reisekosten überlassen wurden. Die restriktiven Maßnahmen, die die EU als Reaktion auf die militärische Aggression Russlands gegen die Ukraine erlassen hat, verbieten die Ausfuhr von Banknoten, die auf Euro oder eine andere amtliche Währung eines Mitgliedstaats lauten, nach Russland. Mit diesem Verbot soll verhindert werden, dass das russische Wirtschaftssystem Zugang zu Bargeld erhält, das auf eine solche Währung lautet, um die Kosten der Handlungen Russlands gegenüber der Ukraine weiter zu erhöhen. Dieses Verbot gilt jedoch nicht für Beträge, die für den persönlichen Gebrauch des Reisenden oder seiner mitreisenden unmittelbaren Familienangehörigen erforderlich sind.
Das mit der Strafsache (wegen versuchter unerlaubter Ausfuhr von Banknoten) gegen die Flugreisende befasste OLG Frankfurt a.M. hat das Verfahren ausgesetzt und möchte vom EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens wissen, ob sich diese Ausnahme auf Behandlungskosten wie die hier in Rede stehenden erstreckt.
Die Gründe:
Die Ausfuhr von auf Euro lautenden Banknoten durch eine nach Russland reisende Person zur Finanzierung medizinischer Behandlungen, die diese Person in diesem Staat in Anspruch nehmen möchte, stellt keine für ihren persönlichen Gebrauch erforderliche Ausfuhr dar. Da die Europäische Union das Recht, nach Russland zu reisen, nicht eingeschränkt hat, zielt die in Rede stehende Ausnahme ausschließlich darauf ab, sicherzustellen, dass der Reisende über das für die Reise und den Aufenthalt erforderliche Bargeld verfügt. Medizinische Behandlungen wie die in Rede stehenden entsprechen jedoch nicht den Erfordernissen, die durch die Reise oder den Aufenthalt veranlasst werden.
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EuGH PM Nr. 56 vom 30.4.2025
Bei einer Zollkontrolle am Flughafen Frankfurt a.M. wurde festgestellt, dass eine Flugreisende, die nach Russland reisen wollte, fast 15.000 € in Banknoten mit sich führte. Dieses Geld sollte nicht nur ihre Reisekosten decken, sondern auch medizinische Behandlungen finanzieren, die sie in Russland in Anspruch nehmen wollte. Konkret handelte es sich dabei um zahnmedizinische Behandlungen, eine Hormonbehandlung in einer Kinderwunschklinik und eine Folgebehandlung wegen einer Brustoperation in einer Klinik für plastische Chirurgie.
Der Zoll stellte dieses Geld sicher, mit Ausnahme eines Betrags von etwa 1.000 €, die ihr zur Deckung ihrer Reisekosten überlassen wurden. Die restriktiven Maßnahmen, die die EU als Reaktion auf die militärische Aggression Russlands gegen die Ukraine erlassen hat, verbieten die Ausfuhr von Banknoten, die auf Euro oder eine andere amtliche Währung eines Mitgliedstaats lauten, nach Russland. Mit diesem Verbot soll verhindert werden, dass das russische Wirtschaftssystem Zugang zu Bargeld erhält, das auf eine solche Währung lautet, um die Kosten der Handlungen Russlands gegenüber der Ukraine weiter zu erhöhen. Dieses Verbot gilt jedoch nicht für Beträge, die für den persönlichen Gebrauch des Reisenden oder seiner mitreisenden unmittelbaren Familienangehörigen erforderlich sind.
Das mit der Strafsache (wegen versuchter unerlaubter Ausfuhr von Banknoten) gegen die Flugreisende befasste OLG Frankfurt a.M. hat das Verfahren ausgesetzt und möchte vom EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens wissen, ob sich diese Ausnahme auf Behandlungskosten wie die hier in Rede stehenden erstreckt.
Die Gründe:
Die Ausfuhr von auf Euro lautenden Banknoten durch eine nach Russland reisende Person zur Finanzierung medizinischer Behandlungen, die diese Person in diesem Staat in Anspruch nehmen möchte, stellt keine für ihren persönlichen Gebrauch erforderliche Ausfuhr dar. Da die Europäische Union das Recht, nach Russland zu reisen, nicht eingeschränkt hat, zielt die in Rede stehende Ausnahme ausschließlich darauf ab, sicherzustellen, dass der Reisende über das für die Reise und den Aufenthalt erforderliche Bargeld verfügt. Medizinische Behandlungen wie die in Rede stehenden entsprechen jedoch nicht den Erfordernissen, die durch die Reise oder den Aufenthalt veranlasst werden.
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