14.10.2015

Taxi-App darf mit Rabatten werben

Unternehmer i.S.v. §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 PBefG ist derjenige, der den Verkehr im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung betreibt. Maßgeblich für die Bewertung, ob dies der Fall ist, ist das Auftreten der beteiligten Akteure im Außenverhältnis, insbesondere gegenüber dem Fahrgast. Insofern ist die Betreiberin einer Internetplattform, die eine App anbietet, über die sie Taxifahrten vermittelt und gleichzeitig mit Rabatten wirbt, nicht Normadressatin der Regelungen des PBefG.

LG Hamburg 15.9.2015, 312 O 225/15
Der Sachverhalt:
Beim Antragsteller handelt es sich um die im Jahr 1947 gegründete Bundesvereinigung des Taxi- und Mietwagengewerbes, in der rund 25.000 von 36.000 Unternehmen der Branche, über 23 Landesverbände und 32 direkt angeschlossene Taxizentralen organisiert sind, die Interessenten Taxifahrten vermitteln. Die Antragsgegnerin ist Betreiberin einer Internetplattform und bietet eine App an, über die sie Taxifahrten vermittelt. Im Mai 2015 hatte sie im Internet über Anzeigen deutschlandweit eine sog. "- 50 % Rabatt-Aktion" beworben. Der Rabatt wurde unmittelbar bei Bezahlung per App vom Bruttofahrpreis abgezogen, so dass dem Kunden von der Antragsgegnerin nur der halbe Bruttofahrpreis in Rechnung gestellt wurde.

Der Antragsteller sah in der Rabattaktion der Antragsgegnerin einen Verstoß gegen die Regelungen in §§ 39 Abs. 3, 51 Abs. 5 PBefG. § 39 Abs. 3 PBefG bestimme schließlich, dass die für die Personenbeförderung behördlich festgesetzten Beförderungsentgelte weder über- noch unterschritten werden dürften und regele mithin das Marktverhalten in der Taxibranche. Der Antragsteller beantragte gerichtlich, der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Nutzern ihrer App für Taxifahrten eine Reduzierung des Bruttofahrpreises zu gewähren und/oder mit der Gewährung einer solchen Preisreduzierung zu werben.

Das LG wies den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück.

Die Gründe:
Der Verfügungsantrag war unbegründet, da es dem Antragsteller an einem erforderlichen Verfügungsanspruch fehlte. Die Antragsgegnerin war nicht Normadressatin der Regelungen des PBefG.

Die Regelungen des PBefG, so auch die des § 39 Abs. 3 PBefG, richten sich an "Unternehmer". Unternehmer i.S.v. §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 PBefG ist derjenige, der den Verkehr im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung betreibt. Maßgeblich für die Bewertung, ob dies der Fall ist, ist das Auftreten der beteiligten Akteure im Außenverhältnis, insbesondere gegenüber dem Fahrgast. Demgegenüber ist das Innenverhältnis unmaßgeblich. Die Antragsgegnerin verfügt aber weder über eigene Taxen, noch über eigene Angestellte. Sie vermittelt lediglich entsprechende Dienstleistungen, die von unabhängigen Taxidienstleistern in eigener Verantwortung durchgeführt werden. Diese sind ferner auch nicht ausschließlich an die Antragsgegnerin gebunden, sondern es steht ihnen frei, sich neben der Antragsgegnerin auch weiteren Vermittlungsunternehmen (wie etwa Mitgliedern des Antragstellers) zu bedienen.

Die internetgestützte Tätigkeit der Antragsgegnerin als Plattformbetreiberin war als bloße Auftragsvermittlung einzuordnen. Allein der Umstand, dass sie im Rahmen des inkriminierten Angebotes in den Abrechnungsvorgang eingeschaltet war, vermochte eine anderweitige Annahme ebenfalls nicht zu begründen. Eine Unternehmereigenschaft der Antragsgegnerin ergab sich auch nicht als Rückschluss aus der Regelung in § 2 Abs. 5a PBefG. Danach muss derjenige, der Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt oder der Ferienzielreise plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderung nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach diesem Gesetz ist, durchgeführt wird, nicht selbst im Besitz einer Genehmigung sein. Daraus konnte aber nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber auch bloße Vermittler von Personenbeförderungsdienstleistungen regelmäßig als Unternehmer i.S.d. PBefG angesehen hatte.

Erwies sich der Hauptantrag des Antragstellers vorliegend als unbegründet, musste dies gleichermaßen auch für den darüber hinaus gestellten Hilfsantrag gelten, da die vorliegend im Streit stehende Rabattaktion der Antragsgegnerin sich nicht als gezielte Behinderung ihrer Mitbewerber (insbesondere der Mitgliedsunternehmen des Antragstellers) i.S.v. § 4 Nr. 10 UWG darstellte.

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