08.08.2016

Textilkennzeichnungen sind in Werbeprospekten ohne direkte Bestellmöglichkeit nicht erforderlich

Zwar stellen Bestimmungen, die die Kennzeichnung von Textilprodukten regeln, grundsätzlich dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelungen dar. Es bestehen aber keine entsprechenden Informationspflichten in reinen Werbeprospekten ohne Bestellmöglichkeit. Vor dem Zeitpunkt, zu dem den Verbrauchern die in Art. 16 Abs. 1 S. 1 u. 2 TextilKennzVO genannten Angaben über die Faserzusammensetzung der ihm angebotenen Textilerzeugnisse zu machen sind, stellen diese Angaben auch noch keine wesentlichen Informationen i.S.v. § 5a Abs. 2 u. 3 Nr. 1 UWG dar.

BGH 24.6.2016, I ZR 7/15
Der Sachverhalt:
Die Beklagte ist auf dem Gebiet des Bekleidungseinzelhandels tätig. Sie betreibt etwa 60 Ladenlokale in Deutschland. Ende des Jahres 2012 hatte sie in einem als Postwurfsendung verteilten Faltblatt für Bekleidungsstücke geworben, die die Kunden nur in den Kaufhäusern erwerben konnten. Auf der Titelseite des zwölf Seiten umfassenden Faltblatts war ein Schal aus Textilmaterial der Marke "Bugatti" abgebildet, für den auf der Seite 2 des Faltblatts ein Kaufpreis von 44,95 € genannt war. Angaben zur textilen Zusammensetzung des Schals fanden sich in dem Faltblatt ebenso wenig wie für eine dort ebenfalls auf der Titelseite gezeigte Textiljacke der Marke "Christian Berg", für die auf der Seite 2 des Faltblatts ein Preis von 119,95 € angegeben war. Entsprechend verhielt es sich bei zwei auf den Seiten 4 und 5 abgebildeten Textilien der Marken "Christian Berg", "Northland" und "Tommy Hilfiger".

Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. Sie sah in der Verbreitung des Faltblattes durch die Beklagte ein unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs sowie wegen Irreführung der Kunden wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten. Diese hätte die Zusammensetzung der in ihrem Prospekt angebotenen Textilerzeugnisse nach der Textilkennzeichnungsverordnung der EU angeben müssen, auch wenn keine Bestellmöglichkeit bestanden habe. Die Beklagte machte geltend, bei dem Faltblatt habe es sich um eine bloße Werbung gehandelt, bei der die Zusammensetzung der beworbenen Textilien nach der EU-Verordnung nicht anzugeben gewesen sei.

LG und OLG wiesen die Unterlassungsklage ab. Auch die Revision der Klägerin vor dem BGH blieb erfolglos.

Die Gründe:
Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung gem. § 8 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 3 Nr. 2 UWG sowie Ersatz pauschaler Abmahnkosten gem. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG waren weder unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs gem. § 3a UWG i.V.m. den Bestimmungen der Textilkennzeichnungsverordnung noch wegen einer Irreführung der Verbraucher durch Vorenthalten von Informationen gem. § 5a Abs. 2 u. 3 Nr. 1 UWG begründet.

Zwar stellen Bestimmungen, die die Kennzeichnung von Textilprodukten regeln, grundsätzlich dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelungen dar. So ist die in Art. 16 Abs. 1 S. 1 TextilKennzVO bestimmte Pflicht, die in Art. 5 u. 7 bis 9 TextilKennzVO aufgeführten Beschreibungen der Textilfaserzusammensetzung in Katalogen, in Prospekten, auf Verpackungen, Etiketten und Kennzeichnungen anzugeben, jedoch (nur) auf den Zeitpunkt der Bereitstellung eines Textilerzeugnisses auf dem Markt und damit auf jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit bezogen.

Wenn ein Textilerzeugnis dem Verbraucher zum Kauf angeboten wird, müssen diese Informationen dem Verbraucher nach Art. 16 Abs. 1 S. 2 TextilKennzVO schon vor dem Kauf und daher zu dem Zeitpunkt deutlich sichtbar sein, zu dem das Textilerzeugnis dem Verbraucher in Geschäftsräumen präsentiert und zur sofortigen Übergabe nach Kaufabschluss bereitgehalten wird. Es bestehen aber keine entsprechenden Informationspflichten in reinen Werbeprospekten ohne Bestellmöglichkeit. Vor dem Zeitpunkt, zu dem den Verbrauchern die in Art. 16 Abs. 1 S. 1 u. 2 TextilKennzVO genannten Angaben über die Faserzusammensetzung der ihm angebotenen Textilerzeugnisse zu machen sind, stellen diese Angaben auch noch keine wesentlichen Informationen i.S.v. § 5a Abs. 2 u. 3 Nr. 1 UWG dar.

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