17.11.2023

Transparenzgebot: AGB zur Abtretung von Schadenersatzforderungen gegen Unfallverursacher auf Erstattung von Mietwagenkosten an Mietwagenfirma

Die in einem Vertrag über die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs enthaltene formularmäßige Klausel, nach der der geschädigte Mieter (Zedent) dem Fahrzeugvermieter (Zessionar) in Bezug auf dessen Mietzahlungsanspruch erfüllungshalber seine auf Ersatz der Mietwagenkosten gerichtete Schadensersatzforderung gegen den Schädiger abtritt, muss im Hinblick auf das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB klar erkennen lassen, zu welchem Zeitpunkt genau der Zedent die abgetretene Schadensersatzforderung zurückerhalten soll, wenn er den Mietzahlungsanspruch des Zessionars erfüllt. Das ist bei einer Klausel, wonach der Zessionar "im Umfang geleisteter Zahlungen" die Schadensersatzforderung "Zug um Zug" an den Zedenten zurücküberträgt, der Fall.

BGH v. 17.10.2023 - VI ZR 27/23
Der Sachverhalt:
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten nebst Zinsen in Anspruch. Bei einem Verkehrsunfall, für den die Beklagte dem Grunde nach vollständig einstandspflichtig ist, wurde der im Eigentum der M. GmbH (Zedentin) stehende Pkw beschädigt. Die Zedentin mietete bei der Klägerin ein Fahrzeug an. Dabei unterschrieb sie am 25.7.2019 ein mit Abtretung und Zahlungsanweisung bezeichnetes, von der Klägerin gestelltes Dokument, das folgenden Passus enthält:

"Hiermit trete ich die Schadenersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Fahrer, den Halter und deren/dessen Haftpflichtversicherung aus dem oben bezeichneten Schadenereignis erfüllungshalber an die Autovermietung Fa. D[...] GmbH ab. Durch diese Abtretung und Zahlungsanweisung werde ich nicht von meiner Verpflichtung zur Zahlung der Mietwagenkosten befreit, wenn die Versicherung nicht oder nicht in voller Höhe leistet. Jedoch wird die Mietzinsforderung bis zur endgültigen Klärung mit der Versicherung gestundet. Die Stundung endet durch Zahlungsaufforderung durch die Autovermietung mir gegenüber. Im Umfang durch mich geleisteter Zahlungen überträgt der Autovermieter die Schadensersatzansprüche an mich zurück."

Unter dem 17.5.2021 unterschrieb die Zedentin ein weiteres mit Abtretung und Zahlungsanweisung bezeichnetes, von der Klägerin gestelltes Dokument, das folgenden Passus enthält:

"Hiermit trete ich die Schadenersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Fahrer, den Halter und deren/dessen Haftpflichtversicherung aus dem oben bezeichneten Schadenereignis erfüllungshalber an die Autovermietung Fa. D[...] GmbH ab. Durch diese Abtretung und Zahlungsanweisung werde ich nicht von meiner Verpflichtung zur Zahlung der Mietwagenkosten befreit, wenn die Versicherung nicht oder nicht in voller Höhe leistet. Jedoch wird die Mietzinsforderung bis zur endgültigen Klärung mit der Versicherung gestundet. Die Stundung endet durch Zahlungsaufforderung durch die Autovermietung mir gegenüber. Im Umfang durch mich geleisteter Zahlungen überträgt der Abtretungsempfänger die Schadensersatz-ansprüche Zug um Zug an mich zurück. Er wird mir den Übergang der ursprünglich an ihn abgetretenen Forderung an mich zurück bestätigen."

Für den Mietzeitraum vom 26.7.-19.8.2019 berechnete die Klägerin der Zedentin Mietwagenkosten von rd. 3.200 € netto. Sie nahm die Beklagte auf Zahlung dieses Betrages in Anspruch. Die Beklagte zahlte rd. 1.300 €. Mit der Klage bezifferte die Klägerin die erforderlichen Mietwagenkosten nun auf insgesamt rd. 3.000 € netto und machte die Differenz zu dem von der Beklagten gezahlten Betrag nebst Zinsen geltend. Die Beklagte meint, der Differenzbetrag sei nicht ersatzfähig. Zudem sei die Klägerin nicht aktivlegitimiert, weil die Abtretungserklärungen unwirksam seien.

AG und LG wiesen die Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Urteil des LG auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück.

Die Gründe:
Die geschädigte Zedentin hat ihren Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Mietwagenkosten nicht bereits mit der Vereinbarung vom 25.7.2019 wirksam an die Klägerin abgetreten. Die in dieser Vereinbarung enthaltene formularmäßige Abtretungsklausel verstößt gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Für den durchschnittlichen Unfallgeschädigten wird aus der Klausel vom 25.7.2019 hinreichend deutlich, unter welchen Voraussetzungen er vom Autovermieter trotz erfolgter Abtretung weiterhin wegen der Mietwagenkosten in Anspruch genommen werden kann. Denn er wird darauf hingewiesen, dass mit der Leistung erfüllungshalber eine Stundung der Mietzahlungsforderung verbunden ist, weshalb der Vermieter auf diese erst zurückgreifen darf, wenn der Versuch der anderweitigen Befriedigung aus der ihm erfüllungshalber übertragenen Forderung gegen den Haftpflichtversicherer fehlgeschlagen und damit die Stundung der Mietzahlungsforderung entfallen ist.

Für den Durchschnittskunden ist aber nicht klar erkennbar, zu welchem Zeitpunkt genau er die Forderung zurückerhalten soll, wenn er die Miete an den Vermieter zahlt, ob gleichzeitig mit seiner Zahlung oder erst danach. Mit der Bestimmung, dass die Rückübertragung der Schadensersatzansprüche "im Umfang durch mich geleisteter Zahlungen" erfolgt, ist eine Vorleistungspflicht des geschädigten Mieters jedenfalls nicht ausgeschlossen. Dass der Geschädigte, auch wenn der Vermieter seiner Verwertungsobliegenheit nachgekommen ist, zur Erfüllung der Mietzahlungsforderung nur Zug um Zug gegen Rückabtretung der erfüllungshalber an den Vermieter abgetretenen Schadensersatzforderung gegen den Schädiger und den Haftpflichtversicherer verpflichtet ist, wird ihm nicht mitgeteilt. Die Kenntnis dieser sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Konsequenzen der getroffenen Abtretungsvereinbarung kann von einem durchschnittlichen Unfallgeschädigten jedoch nicht erwartet werden.

Die Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich jedoch aus der am 17.5.2021 unterzeichneten Abtretungserklärung. Denn dort ist - hervorgehoben durch Fettdruck - nunmehr ausdrücklich und verständlich geregelt, dass "im Umfang ... geleisteter Zahlungen" der Abtretungsempfänger (Autovermieter) die Schadensersatzansprüche "Zug um Zug" an die Zedentin (Automieterin) zurücküberträgt. Zahlung und Rückabtretung sollen also Zug um Zug erfolgen, wobei der Umfang der Rückübertragung von dem Umfang der Zahlungen abhängt. Aufgrund der Verknüpfung mit "Zug um Zug" ist für den Durchschnittskunden erkennbar, dass er mit seiner Zahlung nicht vorleistungspflichtig ist, seine Zahlung also nicht vor der Rückübertragung fällig wird, sondern dass die gegenseitigen Leistungen gleichzeitig fällig sind.

Vorliegend besteht zudem die Besonderheit, dass der Umfang der Rückübertragung der Schadensersatzforderungen seitens der Zessionarin von dem Umfang der Mietzahlungen seitens der Zedentin abhängt. Damit ist als Reihenfolge vorgegeben, dass der erste Schritt oder Zug (Zahlung) durch die Zedentin erfolgt, dem unmittelbar der zweite Schritt oder Zug (Rückübertragung) durch die Zessionarin folgt. Dies ergibt sich auch aus dem Erfordernis, dass die (rück)abgetretene Forderung bestimmt oder zumindest bestimmbar sein muss. Die Bestimmbarkeit, in welchem Umfang welche Schadensersatzansprüche rückübertragen werden, setzt die Kenntnis des Umfangs der Mietzahlungen durch die Zedentin voraus. Diese Abhängigkeit wird durch die Wendung "im Um-fang ... geleisteter Zahlungen" zum Ausdruck gebracht. Die Verknüpfung mit dem Begriff "Zug um Zug" bedeutet sodann, dass die Zessionarin im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Entgegennahme der Zahlung der Zedentin die Rückübertragung der Schadensersatzforderung anzubieten hat. so dass die Zedentin in der Gewissheit zahlen kann, sogleich wieder Inhaber dieser Forderung zu werden.

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