14.09.2022

Urheberrecht an Musik bei Theaterstücken: "Mit dem Sprachwerk verbunden" oder "Aus Anlass des Spielgeschehens"?

Musik, die im Rahmen der bühnenmäßigen Aufführung eines Sprechtheaterstücks erklingt, wird als mit dem Sprachwerk verbundenes Werk i.S.d. § 19 Abs. 2 Fall 2 UrhG bühnenmäßig aufgeführt, wenn sie integrierender, organischer Bestandteil des Spielgeschehens ist und nicht nur der bloßen Untermalung dient. Erforderlich ist ein enger innerer Zusammenhang zwischen Musik und Spielgeschehen, der vom Tatgericht im Einzelfall festgestellt werden muss. Fehlt es an diesem Zusammenhang, wird die Musik aus Anlass des Spielgeschehens i.S.d. § 19 Abs. 2 Fall 1 UrhG aufgeführt.

BGH v. 7.4.2022 - I ZR 107/21
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Autor und Produzent von Bühnenmusik. Die Beklagte betreibt das Düsseldorfer Schauspielhaus. Mit Vertrag von November 2015 beauftragte das Staatsschauspiel Dresden den Kläger mit der Komposition der Bühnenmusik für die Inszenierung des Stücks "Der Idiot" von Fjodor Dostojewski in der Regie von Matthias Hartmann für die Spielzeit 2015/2016. Bei dem Stück handelt es sich um eine Koproduktion des Staatsschauspiels Dresden und der Beklagten. Dieser Umstand war dem Kläger im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung nicht bekannt. Laut Vertrag verpflichtete sich das Staatsschauspiel Dresden, dem Kläger für die Komposition, das Arrangement und die musikalische Einrichtung ein Honorar von 4.000 € zu zahlen. Der Kläger übertrug dem Staatsschauspiel die zeitlich und räumlich unbeschränkten Rechte, sein Werk in unveränderter, bearbeiteter oder umgestalteter Form zu nutzen und zu verwerten. Darin sollte insbesondere auch das Recht zur Aufnahme und Wiedergabe durch Bild- und Tonträger sowie Bildtonträger und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung enthalten sein.

Im Zeitraum von November 2015 bis zur Premiere in Dresden im Januar 2016 arbeitete der Kläger mit dem Regisseur Matthias Hartmann zur Erstellung szenischer Musik zusammen. In enger Abstimmung mit dem Regisseur komponierte er Lieder und Chöre. Weiterhin arrangierte der Kläger die von ihm komponierte Musik, produzierte sie zur Verwendung in der Inszenierung und nahm sie mit seiner Studioausrüstung auf. Die Musik - insgesamt 19 musikalische Sequenzen mit einer Gesamtlänge von 32 Minuten speicherte der Kläger auf einem USB-Stick und übergab diesen dem Staatsschauspiel Dresden. Während der Aufführung des Stücks "Der Idiot" wurde die Musik passend zu den einzelnen Szenen vom Speichermedium abgespielt. Ein Orchester wirkte nicht mit. Die Texte der Schauspieler wurden gesprochen und bis auf eine Ausnahme nicht gesungen. Der Kläger erhielt vom Staatsschauspiel die vertraglich vereinbarte Vergütung.

Der Kläger ist Mitglied bei der Verwertungsgesellschaft GEMA und hat mit dieser einen Berechtigungsvertrag geschlossen und ihr die Rechte an seinen bei ihr registrierten Werken im vertraglich benannten Umfang übertragen. Das Staatsschauspiel Dresden meldete die vom Kläger komponierte Bühnenmusik bei der GEMA an. In der Spielzeit 2016/2017 übernahm die Beklagte die Dresdner Inszenierung zur Aufführung im Düsseldorfer Schauspielhaus. Daraufhin nahm der Kläger Kontakt zum damaligen künstlerischen Betriebsdirektor bei der Beklagten auf und bat um angemessene Vergütung der Nutzung der von ihm komponierten Bühnenmusik durch das Schauspielhaus Düsseldorf. Der Kläger erklärte sich nach Verhandlungen mit einer pauschalen Vergütung i.H.v. 1.350 € für die Übernahme der musikalischen Rechte für die Spielzeit 2016/2017 einverstanden. Die Beklagte beglich eine in dieser Höhe zuzüglich Mehrwertsteuer gestellte Rechnung des Klägers.

Im März 2016 meldete die Beklagte die Aufführung der vom Kläger komponierten Musiksequenzen bei der GEMA an. Die daraufhin von der GEMA im Zeitraum Oktober 2016 bis März 2018 gestellten Rechnungen i.H.v. insgesamt 1.228 € beglich die Beklagte. Im November 2017 erfuhr der Kläger, dass die Beklagte die Inszenierung von "Der Idiot" unter Verwendung der vom Kläger komponierten und produzierten Musik auch in der Spielzeit 2017/2018 aufführte. Im Dezember 2017 übersandte er daraufhin der Beklagten eine Rechnung i.H.v. 1.350 € zzgl. Mehrwertsteuer für die Nutzung seiner Musik in der Spielzeit 2017/2018. Die Beklagte lehnte eine weitere Zahlung mit der Begründung ab, dass sie bereits ordnungsgemäß mit der GEMA abrechne und für die Nutzung der vom Kläger geschaffenen Bühnenmusik für jede Aufführung des Stücks "Der Idiot" zahle und dem Kläger keine weitere Vergütung zustehe.

Der Kläger ließ die Beklagte vorgerichtlich ohne Erfolg zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Er stützt sein Begehren in erster Linie auf die Verletzung seiner Tonträgerrechte und in zweiter Linie auf die Verletzung seiner Urheberrechte als Komponist. Er nahm die Beklagte im Wege der Stufenklage auf erster Stufe auf Unterlassung, Auskunft und Zahlung von vorgerichtlichen Abmahnkosten in Anspruch. Das LG gab der Klage statt. In der Berufungsinstanz erklärte der Kläger seinen Auskunftsantrag für in der Hauptsache erledigt; die Beklagte schloss sich dieser Erklärung an. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Mit der vom OLG gegebenen Begründung kann der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem. § 97 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 2 UrhG nicht bejaht werden, so dass auch die Zuerkennung des Anspruchs auf Abmahnkostenersatz (§ 97a Abs. 3 UrhG) keinen Bestand hat.

Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des OLG, die Beklagte habe das Aufführungsrecht des Klägers gem. § 19 Abs. 2 UrhG verletzt, das von der zwischen dem Kläger und der GEMA im Berechtigungsvertrag vereinbarten Rechtseinräumung zugunsten der GEMA nicht erfasst sei. Nach § 19 Abs. 2 UrhG ist das Aufführungsrecht das Recht, ein Werk der Musik durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen oder ein Werk öffentlich bühnenmäßig darzustellen. Eine bühnenmäßige Darstellung i.S.d. § 19 Abs. 2 Fall 2 UrhG liegt jedenfalls in allen Fällen vor, in denen ein gedanklicher Inhalt durch ein für das Auge oder für Auge und Ohr bestimmtes bewegtes Spiel im Raum dargeboten wird.

Musik, die im Rahmen der bühnenmäßigen Aufführung eines Sprechtheaterstücks erklingt, wird als mit dem Sprachwerk verbundenes Werk i.S.d. § 19 Abs. 2 Fall 2 UrhG bühnenmäßig aufgeführt, wenn sie integrierender, organischer Bestandteil des Spielgeschehens ist und nicht nur der bloßen Untermalung dient. Erforderlich ist ein enger innerer Zusammenhang zwischen Musik und Spielgeschehen. Ein solcher Zusammenhang besteht etwa, wenn einzelne Lieder, die zu einem Spielgeschehen vorgetragen werden, aufgrund ihres Textes aus der jeweiligen Situation der Bühnenhandlung zu begreifen sind, auf den Handlungsablauf zugeschnitten sind und die gesprochenen Dialoge in gesungener Form fortführen. Für die hier vorzunehmende Abgrenzung kommt es mithin auf die Intensität und Enge des zwischen den dargebotenen verbundenen Werken bestehenden Zusammenhangs an, der vom Tatgericht im Einzelfall festgestellt werden muss. Fehlt es an diesem Zusammenhang, wird die Musik aus Anlass des Spielgeschehens i.S.d. § 19 Abs. 2 Fall 1 UrhG aufgeführt.

Rechtlich unzutreffend ist die Auffassung des OLG, die Musik sei integrierender Bestandteil des Bühnenstücks, weil sie zwar die Handlung nicht inhaltlich fortsetze, jedoch in der Weise in das Bühnenstück integriert und organischer Bestandteil sei, dass sie eigens auf die spezielle Inszenierung des Stücks durch den Regisseur abgestimmt und ausschließlich hierfür geschrieben worden sei. Die Abstimmung auf das Bühnenstück und der Charakter als Auftragskomposition reichen für sich genommen nicht aus, um den für die Annahme einer bühnenmäßigen Darstellung erforderlichen engen inneren Zusammenhang zwischen der Musik und dem Bühnenstück herzustellen; auch die für die Annahme einer bühnenmäßigen Darstellung nicht hinreichende bloße klangliche Untermalung des Spielgeschehens bedarf der Abstimmung und kann Gegenstand eines Kompositionsauftrags sein. Ob die Musik aufgrund ihrer Ausgestaltung nicht allein, also ohne die schauspielerische Darstellung der einzelnen Szenen, sinnvoll verwendbar wäre, stellt ebenfalls für sich genommen kein brauchbares Abgrenzungskriterium dar, weil dies in gleicher Weise für die bloße klangliche Untermalung eines Spielgeschehens gelten kann.

Die Beurteilung des OLG, die Musik des Klägers werde bühnenmäßig aufgeführt, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des OLG handelt es sich bei dem Bühnenstück "Der Idiot" mit der Musik des Klägers auch nicht um ein dramatisch-musikalisches Werk i.S:v. § 1 Buchst. a Satz 1 des Berechtigungsvertrags. Die insoweit ausreichenden Feststellungen des OLG erlauben die Beurteilung, dass den 19 musikalischen Sequenzen im Rahmen des abendfüllenden Sprechtheaterstücks keine mit dem Sprachwerk gleichberechtigte Rolle zukommt. Es handelt sich vielmehr um Bühnenmusik i.S.d. § 1 Buchst. a Satz 4 des Berechtigungsvertrags, weil sie als Schauspielmusik im Sprechtheater erklingt. Ob diese Bühnenmusik integrierender Bestandteil des Bühnenwerks ist und deshalb der in § 1 Buchst. a Satz 2 des Berechtigungsvertrags vorgesehenen Ausnahme von der Rechtseinräumung zugunsten der GEMA unterfällt, kann allerdings auf der Grundlage der Feststellungen des OLG nicht beurteilt werden.

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Kurzbeitrag:
BGH: Keine Nichtigkeit eines Musikverlagsvertrags wegen Kombination mit einem Filmmusikkompositionsvertrag ("Dr. Stefan Frank")
René Rosenau, IPRB 2022, 197

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