12.10.2020

Urheberrechtsstreit um Karikaturen von den Ex-Bayern-Spielern Ribéry und Robben

Eine nach § 24 UrhG zulässige freie Benutzung eines geschützten älteren Werks kann nur angenommen werden, wenn das neue Werk gegenüber dem benutzten Werk selbständig ist. Dabei ist kein zu milder Maßstab anzulegen. Eine freie Benutzung setzt daher voraus, dass angesichts der Eigenart des neuen Werks die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werks verblassen.

LG München I v. 9.9.2020, 21 O 15821/19
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Grafikdesigner, Illustrator und Filmemacher. Er hatte für das DFB-Pokal-Halbfinale zwischen dem FC Bayern München und Borussia Dortmund im April 2015 in der Münchner Allianz Arena riesige Karikaturen der beiden Ex-Bayern-Stars Franck Ribéry und Arjen Robben als Varianten von Batman und Robin entwickelt. Diese waren zudem mit "The Real Badman & Robben" betitelt. Die Beklagte betreibt insbesondere die professionelle Fußballabteilung des FC Bayern München.

Der Kläger hatte die Zeichnungen zuvor der Beklagten mit dem Vorschlag, diese gemeinsam zu vermarkten, vorgestellt. Zu einer Zusammenarbeit kam es allerdings nicht. Stattdessen bot die Beklagte ab Mai 2019 in ihrem Fanshop u.a. fünf Merchandisingartikel an, die zwar neu gezeichnete, aber ganz ähnlichen Motive von Ribéry und Robben als Varianten von Batman und Robin zeigten.

Der Kläger war der Auffassung, dass die Beklagte durch ihre Nutzung in die ausschließlichen Rechte des Klägers aus dem Urheberrecht eingegriffen habe und diese daher eine Urheberrechtsverletzung darstelle. Die Karikaturen des Klägers würden mit den Darstellungen der beiden maskierten und als Comic-Figuren in Trikots und Farben des urheberrechtlichen Schutzes genießen. Die Zeichnungen der Beklagten seien demgegenüber unfreie Benutzungen der Karikaturen des Klägers. Insbesondere seien signifikante Elemente übernommen worden. Die Beklagte hielt dagegen, dass dem Kläger keine Ansprüche zuständen, da die Zeichnung der Beklagten ein eigenständiges Werk darstelle. Mindestens sei die Zeichnung jedoch eine freie Benutzung i.S.d. § 24 UrhG.

Das LG gab der Klage auf Auskunft, Schadensersatz und Freistellung statt.

Die Gründe:
Dem Kläger stehen die geltend gemachten Auskunfts-, Schadensersatz und Freistellungsansprüche aus den §§ 242 BGB, 97 Abs. 2 S. 1 und 2, 97a Abs. 3 S. 1 UrhG zu.

Bei der Zeichnung des Klägers - in Zusammenschau mit dem verwendeten Slogan "The Real Badman & Robben" - handelt es sich um ein schutzfähiges (Gesamt-)Werk i.S.d. § 2 UrhG. Dabei kann dahinstehen, ob der Slogan "The Real Badman & Robben" für sich genommen schutzfähig ist - jedenfalls ist er in der konkreten Verwendung als Gesamtwerk zusammen mit der streitgegenständlichen Zeichnung schutzfähig.

Selbst ein einzelner Charakter eines Sprachwerks kann anerkanntermaßen über das Sprachwerk hinaus urheberrechtlichen Schutz genießen, wenn der Autor dieser Figur durch die Kombination von ausgeprägten Charaktereigenschaften und besonderen äußeren Merkmalen eine unverwechselbare Persönlichkeit verleiht, die über eine reine Beschreibung der äußeren Gestalt einer handelnden Figur oder ihres Erscheinungsbildes hinausgeht. Dies muss ebenso gelten, wenn - wie vorliegend - ein Werk der bildenden Künste geschaffen wird, das bestimmten Figuren bestimmte prägende Merkmale zuweist. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass die Figuren "Batman & Robin" und deren Gestaltung mit Maske vorbekannt waren und der Kläger insoweit allenfalls eine nicht schutzfähige Idee gehabt habe, kann dies an der Schutzfähigkeit der Zeichnung des Beklagten grundsätzlich nichts ändern.

Eine nach § 24 UrhG zulässige freie Benutzung eines geschützten älteren Werks kann nur angenommen werden, wenn das neue Werk gegenüber dem benutzten Werk selbständig ist. Maßgebend dafür ist der Abstand, den das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werks hält. Dabei ist kein zu milder Maßstab anzulegen. Eine freie Benutzung setzt daher voraus, dass angesichts der Eigenart des neuen Werks die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werks verblassen. Die beanstandete Zeichnung der Beklagten hält einen derartigen inneren Abstand zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werks des Klägers nicht. Als Parodie auf die Zeichnung des Klägers kann die Zeichnung der Beklagten nicht verstanden werden. Sie übernimmt vielmehr die den Gesamteindruck prägenden Elemente der Zeichnung des Klägers.
Bayern.Recht
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